Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.02.1992, Az.: 3 A 24/84

Landwirtschaftlicher Betrieb; Rückforderung; Milchkühe; Umstellungsprämie; Subvention

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.02.1992
Aktenzeichen
3 A 24/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:0224.3A24.84.0A

Verfahrensgang

vorgehend
3 VG A 276/81

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer Lüneburg - vom 29. November 1983 geändert.

Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 31. August 1981 nebst Genehmigungs- und Bewilligungsbescheid vom gleichen Tage und ihr Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1981 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er wendet sich gegen die teilweise Rückforderung einer Prämie, die ihm für die Umstellung von Milchkuhbeständen auf Viehbestände zur Fleischerzeugung gewährt worden ist.

2

Der Kläger beantragte am 29. März 1979 bei der Beklagten die Gewährung einer Umstellungsprämie und gab in dem von ihm unterschriebenen Antragsformular u.a. die gegenwärtig in seinem Betrieb gehaltenen Milchkühe mit 24 und die in den zwölf Monaten vor Antragstellung vermarktete Milchmenge mit 113.059 kg Milch an. Die Landwirtschaftskammer Hannover bescheinigte unter dem gleichen Datum die Richtigkeit der Angaben und kennzeichnete 26 Stück Milchvieh, davon 14 Milchkühe, 10 tragende Färsen und zwei Stück Jungvieh. Zehn der in den Kennkarten als Milchkühe bezeichneten Tiere hatte der Kläger laut Rechnung vom 28. März 1979 bei dem Viehhändler Reinhard in Königsmoor zum Gesamtpreis von 14.500,-- DM erworben. Diese Tiere wurden am 9. April 1979 in Stuttgart geschlachtet. Auf einer dem Antrag beigefügten Erklärung teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er die Vermarktung von Milch am 30. März 1979 eingestellt habe.

3

Mit Bescheid vom 27. April 1979 genehmigte die Beklagte den Antrag mit Wirkung vom 29. März 1979 und setzte die prämienberechtigte Milchmenge vorläufig auf 113.059 Liter fest. Mit Bescheid vom 15. Mai 1979 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18. Juli 1979 bewilligte die Beklagte dem Kläger die erste Rate der Umstellungsprämie in Höhe von 40.390,31 DM (= 60 % der Gesamtprämie von 67.317,19 DM) und zahlte diesen Betrag an den Kläger aus.

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Am 14. November 1979 teilte das Veterinäramt im Landkreis Harburg der Beklagten mit, daß der Kläger vor der Antragstellung möglicherweise Milchkühe mit hoher Leistung verkauft und durch Schlachtkühe ersetzt habe. Bei ihren anschließenden Ermittlungen stellte die Beklagte durch Einsichtnahme in die Ergebnisse der Milchleistungsprüfungen fest, daß von insgesamt 26 Milchkühen, die in dem Zwischenbericht 1978/1979 mit Prüfungsdatum vom 8. Februar 1979 erfaßt worden waren, im Zeitpunkt der Kennzeichnung am 29. März 1979 und einer Nachkennzeichnung am 10. Mai 1979 nur noch drei Milchkühe vorhanden waren. Auf Nachfrage der Beklagten vom 18. Dezember 1980 nach dem Verbleib der 23 Milchkühe und der Leistungsfähigkeit der bei der Antragstellung gekennzeichneten Milchkühe teilte der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 25. Februar und 26. Mai 1981 mit, daß er vor der Antragstellung Kühe veräußert und zehn neue Milchkühe bei dem Viehhändler Reinhard erworben habe. Die angeforderten Angaben über die Milchleistung der zehn erworbenen Kühe übersandte der Kläger nicht.

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Mit Bescheid vom 31. August 1981 hob die Beklagte ihren Genehmigungsbescheid vom 27. April 1979 und den Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 1979 auf und setzte die prämienberechtigte Milchmenge auf 65.951 Liter und die erste Prämienrate auf 23.993,68 DM (= 60 % des Gesamtbetrages von 39.989,48 DM) fest. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die überzahlte erste Prämienrate in Höhe von 16.396,63 DM zurückzuzahlen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, daß der Kläger seinen Milchkuhbestand, mit dem er die antragsberechtigte Milchmenge erzeugt habe, teilweise ausgetauscht und einen Nachweis über die Milchleistungen für die von ihm erworbenen Tiere nicht vorgelegt habe. Demzufolge sei die prämienberechtigte Milchmenge auf 14/24 der ursprünglichen Milchmenge festzusetzen.

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Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 11. November 1981 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Ein Austausch von Milchkühen vor der Antragstellung sei für die Gewährung der Umstellungsprämie unschädlich. Das ergebe sich aus den Vorschriften des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts. Von den Bediensteten der Landwirtschaftskammer sei ihm ausdrücklich erklärt worden, daß ein Austausch der Milchkühe zulässig sei und keine Auswirkungen auf die Höhe der Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsprämie habe.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. November 1983 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Kläger am 5. Mai 1979, dem Tag, an dem die Genehmigung wirksam geworden sei, die Voraussetzungen für eine Prämiengewährung nicht mehr erfüllt habe. An jenem Tage seien nur noch 14 der insgesamt 24 Milchkühe in seinem Betrieb vorhanden gewesen. Die Beklagte sei deshalb nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1078/77 befugt gewesen, die Prämie entsprechend zu kürzen und den überzahlten Betrag der ersten Prämienrate zurückzufordern.

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Die vom Kläger gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 14. Februar 1985 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe am 29. März 1979, dem Tage, von dem an sich die Genehmigung Wirkung beimesse, nicht mehr als 14 Milchkühe und damit keine zur prämienberechtigten Milchmenge angemessene Anzahl von Milchkühen gehalten. Für die von ihm erworbenen 10 Kühe habe der Kläger die von der Beklagten angeforderten Nachweise über ihre Leistungsfähigkeit nicht vorgelegt. Aus der von ihm behaupteten Erklärung der Bediensteten der Landwirtschaftskammer, daß ein Austausch der Kühe zulässig und prämienunschädlich sei, könne der Kläger keine Rechte für sich herleiten. Diese Erklärungen könnten der Beklagten nicht zugerechnet werden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen.

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Gegen das Urteil des erkennenden Senats hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 15. August 1986 (BVerwG 3 B 42.85) zugelassene Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 11. Mai 1989 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege der Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:

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"Ist Art. 1 Abs. 3 b erster Gedankenstrich VO (EWG) Nr. 1391/78 dahin auszulegen, daß zur Bestimmung der Milchmenge eine Kürzung zulässig ist, wenn der in dieser Vorschrift zitierte Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1078/77 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1041/78 für den betreffenden Tatbestand eine Kürzung der Prämie nicht vorsieht?

11

Bejahendenfalls, wie ist der Begriff "angemessen" in Art. 1 Abs. 3 b erster Gedankenstrich VO (EWG) Nr. 1391/78 auszulegen?"

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Die Vorlagefragen hat der EuGH mit Urteil vom 15. Januar 1991 (Rs. C 215/89) wie folgt beantwortet:

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"1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 des Rates vom 22. Mai 1978 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände ist in diesem Sinne auszulegen, daß danach die Umstellungsprämie zu kürzen ist, soweit die Zahl der bei Genehmigung des Antrags im Betrieb gehaltenen Milchkühe zwar 15 oder mehr beträgt, aber zur Erreichung der Liefermengen von Milch oder Milcherzeugnissen, die der Berechnung der Prämie zugrunde liegen, nicht ausreicht.

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2. Der Ausdruck "Anzahl Milchkühe, die ...angemessen ist" in Art. 1 Abs. 3 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 ist dahin auszulegen, daß mit ihm die Anzahl Milchkühe gemeint ist, die unter Berücksichtigung der konkreten Situation des fraglichen Betriebs zur Erreichung der Liefermengen von Milch oder Milcherzeugnissen erforderlich ist, die der Berechnung der Prämie zugrunde liegen."

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Durch Urteil vom 6. Juni 1991 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1985 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Die dem Kläger gewährte Prämie könne nur dann anteilig zurückgefordert werden, wenn er die Umstellungsprämie zu Unrecht empfangen habe und ihm kein Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG zustehe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Umstellungsprämie in der ursprünglich bewilligten Höhe, weil er im Zeitpunkt der Genehmigung des Antrages, dem 29. März 1979, nicht mehr die Anzahl von Milchkühen besessen habe, die für die der Prämienberechnung zugrunde gelegten Milchmenge angemessen gewesen sei. "Angemessen" im Sinne des Art. 1 Abs. 3 b VO (EWG) Nr. 1391/78 sei nach dem Urteil des EuGH vom 15. Januar 1991 die Anzahl Milchkühe, "die unter Berücksichtigung der konkreten Situation des fraglichen Betriebs zur Erreichung der Liefermengen von Milch oder Milcherzeugnissen erforderlich ist, die der Berechnung der Prämie zugrunde liegen". Wenn auch die vom Kläger erworbenen Milchkühe in ihrer Leistungsfähigkeit schwächer gewesen seien als die vor Antragstellung verkauften Milchkühe, mit denen er die angegebene Milchmenge von 113.059 Liter erzeugt habe, so rechtfertige dies allein nicht die Kürzung der Umstellungsprämie auf 14/24 der ursprünglich bewilligten Umstellungsprämie. Auf die zehn vom Kläger laut Rechnung vom 28. März 1979 gekauften Kühe, die am 9. April 1979 in Stuttgart geschlachtet worden seien, könne nicht abgestellt werden, ohne ihre mutmaßliche Milchleistung zu veranschlagen. Ebensowenig dürfe die künftige Milchleistung der am Tage der Antragstellung im Betrieb des Klägers vorhandenen zehn Färsen unveranschlagt bleiben. Die völlige Nichtberücksichtigung der zehn Färsen verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 a VO (EWG) Nr. 1391/78, wonach als Milchkuh auch die trächtige Färse gelte. Der dem Kläger möglicherweise nach § 48 Abs. 2 VwVfG zu gewährende Vertrauensschutz sei nicht durch § 7 Abs. 2 Satz 1 MOG-VO ausgeschlossen. Durch diese Vorschrift werde nur das der Beklagten in § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen ausgeschlossen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG könne der Begünstigte sich nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig seien. Das sei hinsichtlich der zehn trächtigen Färsen nicht der Fall. Inwieweit sich der Kläger im Hinblick auf die zehn angeblichen Schlachtkühe auf Vertrauensschutz berufen könne, hänge von der Antwort auf die Frage, ob er den ursprünglichen Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, was die Bediensteten der Landwirtschaftskammer dem Kläger erklärt hätten und was der Kläger der Landwirtschaftskammer mitgeteilt habe, ab. Das Verhalten und die Kenntnis der den Antrag aufnehmenden Landwirtschaftskammer sei der Beklagten zuzurechnen. Sollte der Kläger dem Bediensteten der Landwirtschaftskammer den Austausch der Kühe mitgeteilt und diese ihm erklärt haben, das interessiere sie nicht, dann hätte er ihnen gegenüber keine unvollständigen Angaben gemacht. Lege die Landwirtschaftskammer erkennbar auf bestimmte Informationen keinen Wert, so erfülle der Kläger insoweit auch nicht die Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn der Beteiligte wegen Unvollständigkeit seiner Angaben vom Vertrauensschutz ausgeschlossen würde, obwohl die zuständige Behörde die fehlenden Angaben gar nicht habe wissen wollen. Den Beteiligten sei nicht zuzumuten, der Behörde Angaben aufzudrängen, die sie erkennbar für rechtlich irrelevant und unwesentlich halte. Insofern hänge die Beantwortung der Frage nach Vollständigkeit der Angaben auch von dem Verhalten der Behörde ab. Das heiße nicht, daß der Beteiligte nur zu offenbaren brauche, was ihn die Behörde ausdrücklich frage. Vor allem bedeute es nicht, daß der Ausschuß des Vertrauensschutzes schon dann entfalle, wenn die Behörde auf die Angaben nicht angewiesen gewesen sei oder von Amts wegen habe ermitteln müssen. Eine derartige Wertung habe in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG keinen Niederschlag gefunden. Wenn die Behörde aber erkennbar auf bestimmte Informationen keinen Wert gelegt habe, dann könne diese "Unvollständigkeit" nicht später dem Beteiligten zur Last fallen.

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Durch Beschluß vom 15. August 1991 hat der Senat dem Kläger aufgegeben,

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"dem Gericht Tatsachen darzulegen und ggfs. Beweis dafür anzutreten, aus denen

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1. die mußmaßliche bzw. künftige Leistungsfähigkeit (Milchleistung)

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a) der 10 am 28. März erworbenen und am 9. April 1979 geschlachteten Kühe

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b) der 10 am 29. März 1979 gekennzeichneten tragenden Färsen veranschlagt werden kann,

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2. ob er dem oder den Bediensteten der Landwirtschaftskammer den Austausch der Milchkühe und insbesondere den Erwerb der 10 Milchkühe am 28. März 1979 bei der Antragstellung mitgeteilt hat und welche Erklärungen sie dazu abgegeben haben."

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Im Anschluß an den Auflagenbeschluß hat der Kläger vorgetragen: Zu der Leistungsfähigkeit der am 28. März 1979 erworbenen zehn Tiere könne er keine Angaben mehr machen. Über die Leistungsfähigkeit der Tiere habe er sich keine Gedanken gemacht, da deren alsbaldige Ablieferung beabsichtigt gewesen sei. Die Tiere seien noch auf seinem Betrieb gemolken worden. Die Milch sei an Kälber verfüttert worden. Die genaue Stückzahl der in seinem Bestand vorhandenen Kälber könne er heute nicht mehr angeben. Es seien aber noch Belege vorhanden, aus denen sich ergebe, daß er am 30. März 1979 sechs Kälber gekauft habe. Bei den gekennzeichneten zehn tragenden Färsen handele es sich um Tiere aus eigener Nachzucht. Für deren Leistungsfähigkeit könne daher die durchschnittliche Lebensleistung der Muttertiere herangezogen werden. Diese habe durchschnittlich 5.121,2 kg/Jahr je Muttertier betragen. Auf einer Veranstaltung des Herdbuchverbandes sei ihm mitgeteilt worden, daß ein Kuhtausch vor der Antragstellung zulässig sei. Daraufhin sei er zur Landwirtschaftskammer Hannover, Kreisstelle im Landkreis Harburg in Buchholz i.d.N., gegangen und habe nachgefragt, wie der Austausch im einzelnen vor sich gehen müsse. Dort sei ihm von den Mitarbeitern Meyer und Fathke gesagt worden, daß eine Auswechselung von Kühen vor der Antragstellung zulässig und prämienunschädlich sei. Vor der Aufnahme des Antrages habe er Herrn Fathke darauf aufmerksam gemacht, daß er aus seinem Altbestand Kühe veräußert und durch andere hinzugekaufte Milchkühe ersetzt habe, die nun gekennzeichnet werden sollten. Von Herrn Fathke sei ihm daraufhin nochmals bestätigt worden, daß der Kuhtausch nicht prämienschädlich sei, weil er zeitlich vor der Antragsaufnahme durchgeführt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer Lüneburg - vom 29. November 1983 zu ändern, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 31. August 1981 nebst dem Genehmigungsbescheid und Bewilligungsbescheid vom gleichen Tage sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1981 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert: Der Kläger habe den Nachweis für die Milchleistung für die von ihm erworbenen Kühe nicht erbracht. Gegen eine annähernde Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den verkauften Milchkühen spreche der niedrige Kaufpreis von 1.450,-- DM/Kuh. Der Gesamtkaufpreis von 14.500,-- DM lasse darauf schließen, daß es sich bei den streitigen Tieren um verbrauchte ältere Schlachttiere gehandelt habe. Die zehn tragenden Färsen seien in vollem Umfang als "angemessene" Milchkühe anerkannt und mit dem Stalldurchschnitt berücksichtigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, daß auch für diese Tiere die Prämie zurückgefordert worden sei. Zwar könne sich der Kläger mit Erfolg auf eine eventuelle falsche Beratung durch die zuständigen Kammerbeamten berufen. Für den Umfang ihrer Erklärungen trage er aber die volle Beweislast.

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Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 24. Januar 1992 Beweis erhoben

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über den Inhalt und Umfang der Gespräche des Klägers mit Bediensteten der Landwirtschaftskammer Hannover vor und bei der Antragstellung am 29. März 1979,

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durch Anhörung des

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1. Bediensteten der Landwirtschaftskammer Hannover, Kreisstelle Lüneburg, Herrn Karl-Heinrich Meyer, Altenbrücker Damm 6, 2120 Lüneburg,

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und des

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2. Bediensteten der Landwirtschaftskammer Hannover, Kreisstelle im Landkreis Harburg, Herrn Fathke, Parkstraße 29, 2110 Buchholz i.d.N. als Zeugen.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24. Februar 1992 Bezug genommen.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese waren in ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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II.

Die Berufung hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 31. August und 29. Oktober 1981 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegenüber der teilweisen Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 27. April 1979 und des Bewilligungsbescheides vom 15. Mai/18. Juli 1979 sowie der teilweisen Rückforderung der ihm gewährten ersten Rate der Umstellungsprämie nach § 1 Abs. 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds. VwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl S. 311) in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl I S. 1253) und § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung vom 22. Juni 1977 (BGBl I S. 1006) - MOG-VO - kann sich der Kläger mit Erfolg auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG berufen.

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Die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie wird gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl EG Nr. L 131/1) - VO (EWG) Nr. 1078/77 - nach Wahl des Antragstellers dem Erzeuger gewährt. Nach Art. 4 VO (EWG) Nr. 1078/77 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 des Rates vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl EG Nr. L 134/9) - VO (EWG) Nr. 1041/78 - wird die Nichtvermarktungs- und Umstellungsprämie nach Maßgabe der Menge Milch bzw. der in Milchäquivalente umgerechneten Milcherzeugnisse berechnet, die der Erzeuger während des dem Monat der Antragstellung vorausgehenden Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten geliefert hat (ebenso Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl EG Nr. L 167/45) - VO (EWG) Nr. 1391/78 -). Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1078/77 bestimmt weiter, daß der Erzeuger am Tage der Genehmigung des Antrags noch eine angemessene Anzahl Milchkühe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb halten muß. Verfügte der Antragsteller nicht mehr über die der Liefermenge angemessene Anzahl von Milchkühen, so wurde die Prämie entsprechend gekürzt. Das gilt nach Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1391/78, wie der EUGH im Urteil vom 15. Januar 1991 (Rs. C 215/89) dargelegt hat, auch im Falle der Umstellungsprämie. Voraussetzung für die Gewährung der Umstellungsprämie nach der in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung gelieferten Milchmenge ist danach, daß die im Betrieb des Subventionsbewerbers vorhandene Anzahl Milchkühe, wie dem Urteil des EUGH vom 15. Januar 1991 - aaO - und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1991 in dem vorliegenden Rechtsstreit zu entnehmen ist, auch unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit die prämienberechtigte Milchmenge erzeugen konnte. Diesen Nachweis hat der Kläger für die von ihm am Tage der Antragstellung gehaltenen Milchkühe nicht erbracht. Zwar ist die Leistungsfähigkeit der gekennzeichneten zehn tragenden Färsen zu keinem Zeitpunkt unter den Beteiligten streitig und für die Beklagte kein Anlaß zu einer anteiligen Rückforderung der dem Kläger gewährten Umstellungsprämie gewesen; für die zehn am 28. März 1979 von dem Viehhändler Reinhard erworbenen Kühe hat der Kläger aber trotz des Auflagenbeschlusses des Senats vom 15. August 1991 keine Anhaltspunkte dargelegt, aus denen auf ihre mutmaßliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden könnte. Aufgrund der Höhe des Kaufpreises geht der Senat mit der Beklagten vielmehr davon aus, daß es sich bei den streitigen zehn Kühen um sogenannte Schlachtkühe, d.h. um Kühe handelte, die wegen ihres Alters, Krankheit, Unfruchtbarkeit oder biologischen Veranlagung für die Milchproduktion nicht mehr in Frage kamen. Im übrigen folgt der Senat dem Vorbringen des Klägers nicht, daß die streitigen zehn Kühe noch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gemolken worden sind. Nach ihrem Erwerb hätte jedenfalls ein geringer Anstieg der Milchlieferungen die Folge sein müssen. Das Gegenteil ist der Fall. Ausweislich der Milchgeldabrechnung der Hansano Meierei Hamburg e.G. vom 31. März 1979 (Bl. 9, Beiakte A) sind die Milchablieferungen von 259 Liter am 28. März auf 213 Liter am 29. März 1979 gesunken. Dieser Rückgang in den Milchablieferungen läßt sich auch nicht mit einer verstärkten Verfütterung der Milch an Kälber erklären. Zu Recht weist die Beklagte auf die damit verbundenen Verdauungsschwierigkeiten bei den Kälbern sowie die daraus resultierenden fehlenden Zunahmen und betriebswirtschaftlichen Nachteile hin. Demgegenüber gibt das Vorbringen des Klägers, daß er ausweislich seiner Buchführungsunterlagen am 30. März 1979 sechs Kälber erworben habe, an die er die von den zehn streitigen Kühen ermolkene Milch verfüttert haben will, zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Der Rückgang der Milchlieferungen vom 28 auf den 29. März 1979 läßt sich mit dem Vortrag des Klägers, er habe die Milch an die am 30. März 1979 gekauften Kälber verfüttert, offensichtlich nicht erklären. Mithin ist auch der Verdacht der Beklagten nicht unbegründet, daß die streitigen zehn Kühe allenfalls nur kurze Zeit zur Kennzeichnung auf dem Betrieb des Klägers gewesen sind.

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Gleichwohl bestand für den Senat kein Anlaß, diesem Verdacht weiter nachzugehen. Die Landwirtschaftskammer Hannover, Kreisstelle im Kreis Harburg, hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern in der jetzt geltenden Fassung vom 10. Oktober 1986 - Nds. GVBl S. 325) und als die nach Abschnitt II Ziffer 1 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände vom 3. August 1978 (Nds. MBl. S. 1530) - Richtlinien - zuständige Stelle auf dem Antragsformular am 29. März 1979 die Richtigkeit der Angaben des Klägers bestätigt. Nach § 415 ZPO begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommen worden sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. Die Beklagte hat mithin zu Recht die dem Kläger gewährte Umstellungsprämie anteilig nach Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1078/77 gekürzt. Gegenüber der teilweisen Aufhebung des Genehmigungs- und Bewilligungsbescheides sowie der teilweisen Rückforderung der ihm gewährten Umstellungsprämie kann sich der Kläger jedoch mit Erfolg auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Der Kläger hat die erste Rate der Umstellungsprämie nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem - den Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO bindenden - Urteil vom 6. Juni 1991 ausgeführt, daß die Antwort auf die Fragen, ob sich der Kläger im Hinblick auf die zehn angeblichen Schlachtkühe auf Vertrauensschutz berufen kann und ob er den ursprünglichen Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, davon abhängt, was die Bediensteten der Landwirtschaftskammer dem Kläger erklärt haben und was der Kläger der Landwirtschaftskammer mitgeteilt hat. Sollte der Kläger den Bediensteten der Landwirtschaftskammer den Austausch der Kühe mitgeteilt und diese ihm erklärt haben, das interessiere sie nicht, dann hätte er ihnen gegenüber keine unvollständigen Angaben gemacht. Lege die Landwirtschaftskammer erkennbar auf bestimmte Informationen keinen Wert, so erfülle auch der Kläger insoweit nicht die Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfüllt. Der Zeuge Fathke, der die weiblichen Tiere im Betrieb des Klägers bei der Antragstellung am 29. März 1979 gekennzeichnet hat, hat zwar nicht die Behauptung des Klägers bestätigt, daß er mit dem Kläger vor und bei der Antragstellung über die Zulässigkeit des Kuhtausches gesprochen habe. Das ist aber aufgrund des langen Zeitraums und der Vielzahl der von ihm bearbeiteten Anträge auch verständlich. Der Zeuge hat jedoch weiter ausgesagt, daß die Landwirtschaftskammer die Milcherzeuger allgemein dahingehend beraten habe, daß der Austausch von Kühen vor der Antragstellung zulässig sei. Auf die Frage des Gerichts hat der Zeuge weiter bekundet, daß er die ihm zur Kennzeichnung vorgestellten Tiere auch dann gekennzeichnet hätte, wenn ihm ein Antragsteller gesagt hätte, er habe Herdbuchtiere durch Schlachttiere ersetzt, unter denen der Zeuge nicht mehr für die Milchproduktion geeignete Tiere verstanden hat. In einem solchen Fall hätte er gegenüber einem Antragsteller hinsichtlich der beantragten Prämie keine Bedenken geäußert. Ihm sei es bei der Antragsaufnahme und Kennzeichnung allein darauf angekommen, daß Kühe im Stall gestanden hätten, die gekennzeichnet werden konnten. Mithin kam es dem Zeugen auf die Leistungsfähigkeit der ihm zur Kennzeichnung vorgestellten und eingetauschten Kühe nicht, sondern nur darauf an, daß es sich bei dem ihm zur Kennzeichnung vorgestellten Rindvieh um weibliches Rindvieh handelte. Diese Überzeugung hat der Senat aus der Anhörung des Zeugen gewonnen. Infolgedessen hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nicht durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben i.S. v. § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG erwirkt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 713 ZPO.

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Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil dafür die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Eichhorn

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Dr. Berkenbusch

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Meyer