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  • ab 02.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NAbfBPolRE - 2. Unterkunft und Verpflegung

Bibliographie

Titel
Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
NAbfBPolRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003019

2.1
Unterkunft

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erhalten bei Einsätzen und mehrtägigen Übungen unentgeltliche Unterkunft, soweit dies nach der allgemeinen Lage möglich und zweckmäßig ist.

Eintägige Übungen sind so anzusetzen, daß Unterkunft außerhalb des Dienstortes nicht in Anspruch genommen werden muß.

Die zum Einsatz oder zur Übung herangezogenen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten werden hiermit auf Grund des § 222 NBG verpflichtet, für die Dauer des Einsatzes oder der Übung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Von dieser Verpflichtung können die Dienststellen im Benehmen mit der Einsatz- oder Übungsleitung in Ausnahmefällen befreien, wenn dienstliche oder zwingende persönliche Gründe dies rechtfertigen. Die Gründe sind auf den Rechnungsbelegen anzugeben. Der vorstehende Absatz findet auf die zugewiesenen Bediensteten (Nr. 1.1) entsprechende Anwendung.

Als Unterkunft nach dieser Vorschrift gilt jede zumutbare Unterbringung mit Schlaf- und Aufenthaltsmöglichkeiten sowie sanitären Einrichtungen (z.B. in Hotels, Gaststätten, Schulen, Sporthallen usw., ggf. aber auch in Zelten). Selbstunterbringung liegt nur vor, wenn sich die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ein Nachtquartier selbst beschaffen müssen; sie liegt nicht vor, wenn aus einsatzmäßigen Gründen keine Unterbringung notwendig ist, oder eine Unterkunft nicht in Anspruch genommen werden kann.

2.2
Verpflegung

Die Polizeikräfte sind bei Einsätzen grundsätzlich unentgeltlich zu verpflegen. Unentgeltliche Verpflegung ist auch bei Übungen außerhalb des Dienstortes von mindestens acht Stunden Dauer zu gewähren.

Ist für einen Teil der zusammengefaßten Kräfte der Verwendungsort (Nr. 1.7) gleichzeitig Dienst- oder Wohnort, so sind diese, wie die auswärtigen Kräfte, unentgeltlich nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 und 4. zu verpflegen.

2.2.1
Die unentgeltliche Verpflegung beginnt mit der ersten und endet mit der letzten in den Einsatz oder die Übung fallenden Tagesmahlzeit (Frühstück 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr, Mittagessen 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Abendessen 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr).

2.2.2
Zum Ankauf der Lebensmittel können für jede Person bis zu 50 v.H. über den Betrag aufwendet werden, der als Beköstigungsgeld (Tagesverpflegungssatz) vom MI festgesetzt ist. Vom Verpflegungsbetrag sind

ein Sechstel für das Frühstück,
drei Sechstel für das Mittagessen und
zwei Sechstel für das Abendessen

zu verwenden.

Sind die Einkaufsmöglichkeiten für Lebensmittel am Einsatzort besonders ungünstig, so kann für deren Einkauf als Höchstsatz das Doppelte des obengenannten Tagesverpflegungssatzes aufgewendet werden.

Leisten die eingesetzten Kräfte bei Einsätzen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr mehr als vier Stunden ununterbrochen Dienst am Verwendungsort, kann an sie ohne Anrechnung auf das vorgenannte erhöhte Verpflegungsgeld für eine Nachtverpflegung bis zu 50 v.H. des vom MI festgesetzten Tagesverpflegungssatzes ausgegeben werden.

2.2.3
Muß die Verpflegung bei Einsätzen ausnahmsweise in Gaststätten oder ähnlichen Betrieben hergerichtet werden, so dürfen die Kosten für die volle Tagesverpflegung einschließlich Bedienung und Mehrwertsteuer 50 v.H. des Tagegeldes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht übersteigen. Für Einzelmahlzeiten gilt Nr. 2.2.2 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Die Beträge werden auf volle zehn Pfennig gerundet.