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  • ab 02.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 NAbfBPolRE - 5. Buchung der Kosten und Kostenträger

Bibliographie

Titel
Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
NAbfBPolRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003019

5.1
Die Kosten für die Einsätze und Übungen trägt grundsätzlich die Polizeibehörde/-einrichtung, der die eingesetzten Kräfte angehören. Werden Unterkunft und Verpflegung von einer Polizeibehörde/-einrichtung auch für Kräfte anderer Polizeibehörden/-einrichtungen beschafft, so sind die Ausgaben dafür von der beschaffenden Stelle zu buchen.

Bei Einsätzen außerhalb des Landes Niedersachsen gilt Absatz 1 entsprechend. Diese Ausgaben sind bei Kapitel 03 20 Titel 547 85 zu buchen. Für die Kostenerstattung ist von den Polizeibehörden/-einrichtungen für ihre eingesetzten Kräfte ein Forderungsnachweis zu erstellen und der I. Bereitschaftspolizeiabteilung (I. BPA) zu übersenden. Die I. BPA veranlaßt die Kostenerstattung für alle eingesetzten Kräfte beim anfordernden Land und läßt den Erstattungsbetrag an die Regierungsbezirkskasse Hannover überweisen.

5.2
Die Kosten für die Einsätze und Übungen sind bei den entsprechenden Sachtiteln zu buchen.