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  • ab 02.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NAbfBPolRE - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
NAbfBPolRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003019

1.1
Diese Bestimmungen gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und für die der Vollzugspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Bediensteten

1.1.1
bei Einsätzen,

1.1.2
bei Übungen außerhalb des Dienstortes.

1.2
Einsätze i.S. dieser Bestimmungen sind

1.2.1
die Verwendung geschlossener Polizeieinheiten bei besonderen Anlässen (vgl. insbesondere Nr. 3 der Vorschrift für die Führung und den Einsatz der Polizei - PDV 100, RdErl. vom 26.11.1975, Nds. MBl. 1976 S. 2),

1.2.2
die Bereithaltung von geschlossenen Einheiten der Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen (LBPN), der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Polizei - (Fachhochschul-Fachbereich Polizei), des Bildungsinstituts der Polizei Niedersachsen (BIP NI), des Polizeiamtes für Technik und Beschaffung Niedersachsen (PATB NI) und der zu einer geschlossenen Einheit an einem bestimmten Ort zusammengefaßten Kräfte des polizeilichen Einzeldienstes in Erwartung von Einsätzen. Als Bereithaltung von geschlossenen Einheiten gilt die Zusammenfassung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt, von dem ab die Beamtinnen und Beamten den Versammlungsort ohne Erlaubnis nicht mehr verlassen dürfen.

1.3
Übungen i.S. dieser Bestimmungen (Nr. 1.1.2) sind die übungsmäßige Verwendung geschlossener Polizeieinheiten insbesondere im Rahmen der Nr. 3 der PDV 100 sowie die Teilnahme geschlossener Polizeieinheiten an gemeinsamen Übungen mit Bereitschaftspolizeien anderer Länder, dem Bundesgrenzschutz, dem Technischen Hilfswerk oder ähnlichen Verbänden.

1.4
Als geschlossene Polizeieinheiten gelten die Einheiten der LBPN, des Fachhochschul-Fachbereichs Polizei, des BIP NI, des PATB NI, die Einheiten gemäß der Führungskonzeption sowie die vorübergehend zusammengefaßten Kräfte des polizeilichen Einzeldienstes (vgl. Nr. 1.6.2 PDV 100).

1.5
Als Dienstort i.S. dieser Bestimmungen gilt der Beschäftigungsort oder Dienstbezirk einer Polizeidirektion der Bediensteten vor dem Einsatz oder der Übung; bei Polizeieinheiten der LBPN, des Fachhochschul-Fachbereichs Polizei, des BIP NI und des PATB NI der Standort dieser Einheiten.

1.6
Als Versammlungsort i.S. dieser Bestimmungen gilt der Ort, in dem die Polizeikräfte für den Einsatz oder die Übung zusammengefaßt werden.

1.7
Als Verwendungsort i.S. dieser Bestimmungen gilt der Ort, in dem die Polizeibediensteten außerhalb ihres Dienst- oder Wohnortes eingesetzt oder zu Übungen herangezogen werden.

1.8
Die Polizeibehörden und -einrichtungen sind in ihrem Bereich für die Anordnung von Einsätzen und Übungen zuständig. In der Anordnung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

1.9
Beginn und Ende des Einsatzes oder der Übung bestimmt die Polizeiführerin oder der Polizeiführer, die Einheitsführerin oder der Einheitsführer oder die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, der die eingesetzten Polizeikräfte angehören.