NAbfBPolRE,NI - Neufassung AbfindungsBest PolRE

Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei

Bibliographie

Titel
Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
NAbfBPolRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003019

RdErl. d. MI v. 15. 8. 1998 - 22.1-03500/7 -

Vom 15. August 1998 (Nds. MBl. S. 1111) (1)

- VORIS 20441 00 00 03 019 -

Bezug:

RdErl. v. 8. 4. 1980 (Nds. MBl. S. 446), zuletzt geändert durch RdErl. v. 27 .1. 1987 - 22.2(2)-03500/7 - (n.v.)
- VORIS 20441 00 00 03 005 -

Auf Grund des § 17 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) i.d.F. vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1621, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) und des § 5 NBesG vom 5.6.1997 (Nds. GVBl. S. 244) wird über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Unterkunft und Verpflegung2
Reisekostenvergütungen3
Aufwand in besonderen Fällen4
Buchung der Kosten und Kostenträger5
Schlußvorschrift6

(1) Red. Anm.:

PolNBl. 1998 S. 704

Abschnitt 1 NAbfBPolRE - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
NAbfBPolRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003019

1.1
Diese Bestimmungen gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und für die der Vollzugspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Bediensteten

1.1.1
bei Einsätzen,

1.1.2
bei Übungen außerhalb des Dienstortes.

1.2
Einsätze i.S. dieser Bestimmungen sind

1.2.1
die Verwendung geschlossener Polizeieinheiten bei besonderen Anlässen (vgl. insbesondere Nr. 3 der Vorschrift für die Führung und den Einsatz der Polizei - PDV 100, RdErl. vom 26.11.1975, Nds. MBl. 1976 S. 2),

1.2.2
die Bereithaltung von geschlossenen Einheiten der Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen (LBPN), der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Polizei - (Fachhochschul-Fachbereich Polizei), des Bildungsinstituts der Polizei Niedersachsen (BIP NI), des Polizeiamtes für Technik und Beschaffung Niedersachsen (PATB NI) und der zu einer geschlossenen Einheit an einem bestimmten Ort zusammengefaßten Kräfte des polizeilichen Einzeldienstes in Erwartung von Einsätzen. Als Bereithaltung von geschlossenen Einheiten gilt die Zusammenfassung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt, von dem ab die Beamtinnen und Beamten den Versammlungsort ohne Erlaubnis nicht mehr verlassen dürfen.

1.3
Übungen i.S. dieser Bestimmungen (Nr. 1.1.2) sind die übungsmäßige Verwendung geschlossener Polizeieinheiten insbesondere im Rahmen der Nr. 3 der PDV 100 sowie die Teilnahme geschlossener Polizeieinheiten an gemeinsamen Übungen mit Bereitschaftspolizeien anderer Länder, dem Bundesgrenzschutz, dem Technischen Hilfswerk oder ähnlichen Verbänden.

1.4
Als geschlossene Polizeieinheiten gelten die Einheiten der LBPN, des Fachhochschul-Fachbereichs Polizei, des BIP NI, des PATB NI, die Einheiten gemäß der Führungskonzeption sowie die vorübergehend zusammengefaßten Kräfte des polizeilichen Einzeldienstes (vgl. Nr. 1.6.2 PDV 100).

1.5
Als Dienstort i.S. dieser Bestimmungen gilt der Beschäftigungsort oder Dienstbezirk einer Polizeidirektion der Bediensteten vor dem Einsatz oder der Übung; bei Polizeieinheiten der LBPN, des Fachhochschul-Fachbereichs Polizei, des BIP NI und des PATB NI der Standort dieser Einheiten.

1.6
Als Versammlungsort i.S. dieser Bestimmungen gilt der Ort, in dem die Polizeikräfte für den Einsatz oder die Übung zusammengefaßt werden.

1.7
Als Verwendungsort i.S. dieser Bestimmungen gilt der Ort, in dem die Polizeibediensteten außerhalb ihres Dienst- oder Wohnortes eingesetzt oder zu Übungen herangezogen werden.

1.8
Die Polizeibehörden und -einrichtungen sind in ihrem Bereich für die Anordnung von Einsätzen und Übungen zuständig. In der Anordnung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

1.9
Beginn und Ende des Einsatzes oder der Übung bestimmt die Polizeiführerin oder der Polizeiführer, die Einheitsführerin oder der Einheitsführer oder die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, der die eingesetzten Polizeikräfte angehören.

Abschnitt 2 NAbfBPolRE - 2. Unterkunft und Verpflegung

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Titel
Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
NAbfBPolRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003019

2.1
Unterkunft

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erhalten bei Einsätzen und mehrtägigen Übungen unentgeltliche Unterkunft, soweit dies nach der allgemeinen Lage möglich und zweckmäßig ist.

Eintägige Übungen sind so anzusetzen, daß Unterkunft außerhalb des Dienstortes nicht in Anspruch genommen werden muß.

Die zum Einsatz oder zur Übung herangezogenen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten werden hiermit auf Grund des § 222 NBG verpflichtet, für die Dauer des Einsatzes oder der Übung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Von dieser Verpflichtung können die Dienststellen im Benehmen mit der Einsatz- oder Übungsleitung in Ausnahmefällen befreien, wenn dienstliche oder zwingende persönliche Gründe dies rechtfertigen. Die Gründe sind auf den Rechnungsbelegen anzugeben. Der vorstehende Absatz findet auf die zugewiesenen Bediensteten (Nr. 1.1) entsprechende Anwendung.

Als Unterkunft nach dieser Vorschrift gilt jede zumutbare Unterbringung mit Schlaf- und Aufenthaltsmöglichkeiten sowie sanitären Einrichtungen (z.B. in Hotels, Gaststätten, Schulen, Sporthallen usw., ggf. aber auch in Zelten). Selbstunterbringung liegt nur vor, wenn sich die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ein Nachtquartier selbst beschaffen müssen; sie liegt nicht vor, wenn aus einsatzmäßigen Gründen keine Unterbringung notwendig ist, oder eine Unterkunft nicht in Anspruch genommen werden kann.

2.2
Verpflegung

Die Polizeikräfte sind bei Einsätzen grundsätzlich unentgeltlich zu verpflegen. Unentgeltliche Verpflegung ist auch bei Übungen außerhalb des Dienstortes von mindestens acht Stunden Dauer zu gewähren.

Ist für einen Teil der zusammengefaßten Kräfte der Verwendungsort (Nr. 1.7) gleichzeitig Dienst- oder Wohnort, so sind diese, wie die auswärtigen Kräfte, unentgeltlich nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 und 4. zu verpflegen.

2.2.1
Die unentgeltliche Verpflegung beginnt mit der ersten und endet mit der letzten in den Einsatz oder die Übung fallenden Tagesmahlzeit (Frühstück 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr, Mittagessen 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Abendessen 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr).

2.2.2
Zum Ankauf der Lebensmittel können für jede Person bis zu 50 v.H. über den Betrag aufwendet werden, der als Beköstigungsgeld (Tagesverpflegungssatz) vom MI festgesetzt ist. Vom Verpflegungsbetrag sind

ein Sechstel für das Frühstück,
drei Sechstel für das Mittagessen und
zwei Sechstel für das Abendessen

zu verwenden.

Sind die Einkaufsmöglichkeiten für Lebensmittel am Einsatzort besonders ungünstig, so kann für deren Einkauf als Höchstsatz das Doppelte des obengenannten Tagesverpflegungssatzes aufgewendet werden.

Leisten die eingesetzten Kräfte bei Einsätzen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr mehr als vier Stunden ununterbrochen Dienst am Verwendungsort, kann an sie ohne Anrechnung auf das vorgenannte erhöhte Verpflegungsgeld für eine Nachtverpflegung bis zu 50 v.H. des vom MI festgesetzten Tagesverpflegungssatzes ausgegeben werden.

2.2.3
Muß die Verpflegung bei Einsätzen ausnahmsweise in Gaststätten oder ähnlichen Betrieben hergerichtet werden, so dürfen die Kosten für die volle Tagesverpflegung einschließlich Bedienung und Mehrwertsteuer 50 v.H. des Tagegeldes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht übersteigen. Für Einzelmahlzeiten gilt Nr. 2.2.2 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Die Beträge werden auf volle zehn Pfennig gerundet.

Abschnitt 3 NAbfBPolRE - 3. Reisekostenvergütungen

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Titel
Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei
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NAbfBPolRE,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003019

3.1
Abfindung bei Gewährung unentgeltlicher Unterkunft und/oder Verpflegung

3.1.1
Die Bediensteten erhalten bei Einsätzen und Übungen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes von mindestens acht Stunden Dauer bis zu zwei Kalendertagen Reisekostenvergütung nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes. § 12 BRKG ist zu beachten.

3.1.2
Bei Einsätzen und Übungen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes von mehr als zwei Kalendertagen wird Tagegeld für die Zeit vom Verlassen des Dienstortes (Nr. 1.5) an bis zum Ablauf des Hinreisetags und vom Beginn des Rückreisetags an bis zur Ankunft am Dienstort (Nr. 1.5) gewährt. § 12 BRKG ist zu beachten. Für die anderen Einsatz- und Übungstage erhalten die Bediensteten eine Aufwandsvergütung von täglich 5,- DM. Die Aufwandsvergütung ist auch bei einem notwendigen Ortswechsel während desselben Einsatzes oder derselben Übung weiterzuzahlen.

3.1.3
Ein Einsatz, der nach 16.00 Uhr beginnt und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.

Werden gleichzeitig auswärtige Kräfte eingesetzt, so gilt bei Einsätzen von mehr als zwei Tagen für die Tage, die zwischen dem Tag des Einsatzbeginns und -endes liegen, Nr. 3.1.2 Abs. 2 entsprechend.

3.1.4
Ist bei Übungen außerhalb des Dienstortes von mindestens acht Stunden Dauer für einen Teil der zusammengefaßten Kräfte der Verwendungsort (Nr. 1.7) Dienst- oder Wohnort, so erhalten diese Kräfte eine Aufwandsvergütung nach Nr. 3.1.3.

3.2
Abfindung bei Selbstunterbringung und Selbstverpflegung

Kann während der Einsätze keine unentgeltliche Unterkunft oder Verpflegung gewährt werden, so erhalten die Polizeikräfte - soweit ihnen Tage- und Übernachtungsgeld nicht zusteht - als Aufwandsvergütung für jeden Kalendertag folgende Sätze des Tagegeldes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG:

3.2.1
bei Einsätzen am Dienst- oder Wohnort von mindestens 8 bis weniger als 14 Stunden 20 v.H.

3.2.2
bei Einsätzen am Dienst- oder Wohnort von mindestens 14 Stunden 30 v.H.

3.3
Fahrkosten und Nebenkosten

Notwendige Fahrkosten und Nebenkosten werden nach den Vorschriften des BRKG i.V.m. § 98 NBG erstattet. Stehen für die Reisen zum Versammlungs- und Verwendungsort und zurück und für Reisen während des Einsatzes oder der Übung Dienstfahrzeuge zur Verfügung, so dürfen Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender oder anderer Beförderungsmittel für diese Reisen nicht erstattet werden, es sei denn, die Benutzung war aus dienstlichen Gründen geboten.

3.4
Abfindung bei Urlaub und Sonderurlaub

Für die vollen Kalendertage eines Urlaubs oder eines Sonderurlaubs entfällt die Gewährung einer Reisekosten- oder Aufwandsvergütung. Auf § 16 Abs. 4 BRKG wird hingewiesen. Für die Gewährung von Reisebeihilfen gilt § 5 der Trennungsgeldverordnung.

3.5
Abfindung bei Erkrankung

Polizeibediensteten, die während eines Einsatzes oder einer Übung erkranken, wird die Reisekosten- oder Aufwandsvergütung für die Dauer des Einsatzes oder der Übung weitergezahlt, wenn sie am Verwendungsort bleiben und nicht in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Kehrt eine Erkrankte oder ein Erkrankter an ihren oder seinen Dienst- oder Wohnort zurück, so wird ihr oder ihm die Aufwandsvergütung bis zum Tag vor der Rückreise gezahlt. Für die Rückreise gilt Nr. 3.1.2 entsprechend.

Im übrigen bleibt § 1 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG vom 12.8.1965 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16.1.1991 (BGBl. I S. 276), unberührt.

3.6
Abfindung beim Bezug von Trennungsreise- und Trennungstagegeld

Polizeivollzugsbediensteten, die am Dienstort Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhalten, ist die Aufwandsvergütung nach Nr. 3.2 nicht zu gewähren.

Abschnitt 4 NAbfBPolRE - 4. Aufwand in besonderen Fällen

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Titel
Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
NAbfBPolRE,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003019

4.1
Bei Übungen außerhalb des Dienstortes und Einsätzen von mehr als sechs Stunden Dauer können Erfrischungen, anregende oder stärkende Getränke an die eingesetzten Kräfte ausgegeben werden, wenn dies im Hinblick auf die Schwierigkeit des Einsatzes oder die Wetterverhältnisse von der Einsatz- oder Übungsleitung für erforderlich gehalten wird und der logistische Aufwand angemessen bleibt. Hierfür dürfen für jede Person bis zu 2,- DM je Tag ausgegeben werden. Eine Auszahlung an die Bediensteten ist nicht gestattet.

4.2
Beginnt ein Einsatz von mehr als sechs bis weniger als acht Stunden während des Dienstes oder im direkten Anschluß daran, und kann keine amtlich unentgeltliche Unterkunft oder Verpflegung gewährt werden, so erhalten die Polizeikräfte - soweit ihnen Tage- und Übernachtungsgeld nicht zusteht - 10 v.H. des Tagegeldes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG.