Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 02.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NAbfBPolRE - 4. Aufwand in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
NAbfBPolRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003019

4.1
Bei Übungen außerhalb des Dienstortes und Einsätzen von mehr als sechs Stunden Dauer können Erfrischungen, anregende oder stärkende Getränke an die eingesetzten Kräfte ausgegeben werden, wenn dies im Hinblick auf die Schwierigkeit des Einsatzes oder die Wetterverhältnisse von der Einsatz- oder Übungsleitung für erforderlich gehalten wird und der logistische Aufwand angemessen bleibt. Hierfür dürfen für jede Person bis zu 2,- DM je Tag ausgegeben werden. Eine Auszahlung an die Bediensteten ist nicht gestattet.

4.2
Beginnt ein Einsatz von mehr als sechs bis weniger als acht Stunden während des Dienstes oder im direkten Anschluß daran, und kann keine amtlich unentgeltliche Unterkunft oder Verpflegung gewährt werden, so erhalten die Polizeikräfte - soweit ihnen Tage- und Übernachtungsgeld nicht zusteht - 10 v.H. des Tagegeldes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG.