§ 2 GaVO - Zu- und Abfahrten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.
(2) Vor Garagentoren und Schranken von Garagen sowie vor anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Tore von Einfriedungen, muss ein ausreichender Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden sein, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordert.
(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten von Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Soweit Zu- und Abfahrten von Garagen für Feuerwehrfahrzeuge bestimmt sind, müssen sie mindestens 3 m breit sein; im Übrigen gilt § 2 Abs. 4 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) vom 11. März 1987 (Nds. GVBl. S. 29).
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5) Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt sein.
(6) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder baulich abgegrenzt sein.
(7) In den Fällen der Absätze 3 bis 6 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen der Nutzfläche zuzurechnen.
(8) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.