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Abschnitt 5 TourPFördErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Redaktionelle Abkürzung
TourPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Die Förderung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.4 beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Maßnahmen nach den Nummern 2.5 und 2.6 bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend gilt eine Höchstfördersumme von 100 000 EUR pro Projekt.

5.3 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 EUR beträgt.

5.4 Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Sofern eine Förderung auf Grundlage der AGVO gewährt wird, sind ergänzend die Bestimmungen der jeweils einschlägigen Artikel der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten zu beachten.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere

  • Grunderwerbskosten,

  • Finanzierungskosten,

  • Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abzuziehen ist,

  • Eigenleistungen des Trägers der Maßnahme (Ausnahme: ausschließlich durch das Projekt entstehende zusätzliche Personalkosten sowie Leistungen rechtlich selbständiger Unternehmen, auch wenn diese sich im kommunalen Besitz befinden),

  • Mehrausgaben z. B. infolge von Planungsänderungen,

  • Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer laufenden Unterhaltung erforderlich werden,

  • Reparaturkosten, Reinigungskosten,

  • Kosten für Einweihungsfeiern, Grundsteinlegungen, ersten Spatenstich, Richtfest, Bewirtungskosten,

  • Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Straßenfahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 13. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 166)