Abschnitt 1 TourPFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
- Redaktionelle Abkürzung
- TourPFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung touristischer Maßnahmen. Ziel ist die Förderung touristischer Projekte, die zur Anpassung an ein verändertes Informations- und Reiseverhalten im Tourismus oder zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Organisations- und Angebotsstrukturen beitragen. Außerdem sollen Tourismusorganisationen der Reiseregionen bei dem notwendigen Prozess und entsprechenden Aktivitäten unterstützt werden, Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels umzusetzen.
1.2 Zu beachten sind darüber hinaus die Regelungen
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1), - im Folgenden: AGVO - und
der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 13. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 166)