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Abschnitt 5 TourPFördErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Redaktionelle Abkürzung
TourPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Die Förderung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.4 beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Maßnahmen nach den Nummern 2.5 und 2.6 bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend gilt eine Höchstfördersumme von 100 000 EUR pro Projekt.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.5 können Mittel aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eingesetzt werden. Diese Mittel können darüber hinaus nachrangig ergänzend oder alternativ für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.4 und 2.6 eingesetzt werden. In diesem Fall kann der Fördersatz für Projekte nach den Nummern 2.1 bis 2.4 um bis zu 30 Prozentpunkte und die Höchstfördersumme in allen Fällen auf 200 000 EUR erhöht werden, sofern der Antragsteller glaubhaft versichert und nachvollziehbar erläutert, dass das geplante Projekt aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ohne die zusätzliche Zuwendung nicht durchgeführt werden würde. In allen Fällen sind beihilferechtliche Regelungen vorrangig zu beachten. Sofern Mittel aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eingesetzt werden, sollen diese bis zum 31. 12. 2022 ausgezahlt werden.

5.3 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 EUR beträgt.

5.4 Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Sofern eine Förderung auf Grundlage der AGVO gewährt wird, sind ergänzend die Bestimmungen der jeweils einschlägigen Artikel der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten zu beachten.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere

  • Grunderwerbskosten,

  • Finanzierungskosten,

  • Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abzuziehen ist,

  • Eigenleistungen des Trägers der Maßnahme (Ausnahme: ausschließlich durch das Projekt entstehende zusätzliche Personalkosten sowie Leistungen rechtlich selbständiger Unternehmen, auch wenn diese sich im kommunalen Besitz befinden),

  • Mehrausgaben z. B. infolge von Planungsänderungen,

  • Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer laufenden Unterhaltung erforderlich werden,

  • Reparaturkosten, Reinigungskosten,

  • Kosten für Einweihungsfeiern, Grundsteinlegungen, ersten Spatenstich, Richtfest, Bewirtungskosten,

  • Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Straßenfahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen.

5.6 Bei bereits bewilligten und noch nicht abgeschlossenen Vorhaben kann die bewilligte Zuwendung aus Mitteln des Sondervermögens zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden, wenn der Zuwendungsempfänger infolge der COVID-19-Pandemie ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die für die Umsetzung des Projekts vorgesehenen Eigenmittel aufzubringen.

Eine Nachbewilligung nach Absatz 1 kommt nur bis zu der Höhe in Betracht, in der der Zuwendungsempfänger infolge der COVID-19-Pandemie nicht mehr in der Lage ist, die für die Umsetzung des Projekts vorgesehenen Eigenmittel aufzubringen. Sofern Mittel von anderer Stelle zur Verfügung gestellt werden, sind diese bei der Festsetzung der Nachbewilligung zu berücksichtigen. Beihilferechtliche Bestimmungen sind in jedem Fall zu beachten. Die bewilligte Zuwendung einschließlich Nachbewilligung darf 200 000 EUR nicht überschreiten. Mittel aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sollen bis zum 31. 12. 2022 ausgezahlt werden.

Für etwaige Nachbewilligungen aus anderen Gründen gilt Nummer 5.2.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 19. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 156)