TourPFördErl,NI - Touristische Projekte-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Redaktionelle Abkürzung
TourPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Erl. d. MW v. 19.12.2019 - 23-32330/0700 -

Vom 19. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 156)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 25. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 202)

- VORIS 77000 -

Bezug: Erl. v. 20.3.2019 (Nds. MBl. S. 618)
- VORIS 77000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstände der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 TourPFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Redaktionelle Abkürzung
TourPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung touristischer Maßnahmen. Ziel ist die Förderung touristischer Projekte, die zur Anpassung an ein verändertes Informations- und Reiseverhalten im Tourismus oder zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Organisations- und Angebotsstrukturen beitragen. Außerdem sollen Tourismusorganisationen der Reiseregionen bei dem notwendigen Prozess und entsprechenden Aktivitäten unterstützt werden, Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels umzusetzen.

1.2 Zu beachten sind darüber hinaus die Regelungen

  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1), - im Folgenden: AGVO - und

  • der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 13. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 166)

Abschnitt 2 TourPFördErl - Gegenstände der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
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TourPFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Gegenstände der Förderung sind

2.1
die Umsetzung innovativer Marketingprojekte,

2.2
die Umsetzung von Projekten landesweiter touristischer Fachorganisationen, mit denen eine Weiterentwicklung des Tourismus in Niedersachsen verfolgt wird,

2.3
die Neuausrichtung regionaler Tourismusorganisationen zu Destinationsmanagementorganisationen,

2.4
die Weiterentwicklung bestehender Projektideen für in der Region neuartige touristische Angebote einschließlich erster Aktivitäten zur Markteinführung,

2.5
die Umsetzung von Maßnahmen, die sich aus den Klimawirkungsketten des Projekts "Klimawandel anpacken - Anpassungsstrategien für den Tourismus in Niedersachsen" *) ableiten lassen und die im Verantwortungsbereich der Tourismusorganisationen der Reiseregionen liegen,

2.6
besondere touristische Projekte, an deren Umsetzung das Land Niedersachsen ein ganz erhebliches Interesse hat, sofern eine Förderung nicht auf der Grundlage der Nummern 2.1 bis 2.5 oder sonstiger Förderrichtlinien des MW in Betracht kommt.

https://nds.tourismusnetzwerk.info/inhalte/klimawandel-nachhaltigkeit/klimawandel-und-tourismus/ergebnisse-klimawandel-anpacken/.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 13. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 166)

Abschnitt 3 TourPFördErl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Redaktionelle Abkürzung
TourPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Zuwendungsempfänger sind

3.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Tourismusorganisationen, die einen marketingorientierten, überregional ausgerichteten Ansatz verfolgen, um neue Besucherinnen und Besucher für das von ihnen vertretene touristische Zielgebiet zu gewinnen, und die Tourismusmarketing direkt unterhalb der Ebene der Landestourismusmarketingorganisation "TourismusMarketing Niedersachsen GmbH" (TMN) betreiben, sowie niedersächsische Mitglieder des städtetouristischen Netzwerks "about cities" oder der Marketingkooperation "9 Städte in Niedersachsen", die eine Gebietskörperschaft vertreten,

3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.2 touristische Vereine und Verbände mit landesweiter Zuständigkeit und/oder Verantwortung,

3.3
für Maßnahmen nach den Nummern 2.3 und 2.5 Tourismusorganisationen, die einen marketingorientierten, überregional ausgerichteten Ansatz verfolgen, um neue Besucherinnen und Besucher für das von ihnen vertretene touristische Zielgebiet zu gewinnen, und die Tourismusmarketing direkt unterhalb der Ebene der Landestourismusmarketingorganisation "TourismusMarketing Niedersachsen GmbH" (TMN) betreiben,

3.4
für Maßnahmen nach den Nummern 2.4 und 2.6 kommunale Gebietskörperschaften, juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (z. B. gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stiftungen, eingetragene Vereine), sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder deren Gesellschaftsverhältnisse die vorrangige Berücksichtigung öffentlicher Interessen gewährleisten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 13. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 166)

Abschnitt 4 TourPFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Redaktionelle Abkürzung
TourPFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

4.1 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gesamtfinanzierung der geförderten Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips gesichert ist.

4.2 Mit der Umsetzung der Projekte soll im Jahr der Bewilligung begonnen werden. Die Laufzeit von Projekten soll zwölf Monate nicht überschreiten.

4.3 Wenn der Zuwendungsempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Dies gilt auch, sofern sonstige noch offene Rückforderungsansprüche bestehen.

4.4 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Mitteilung der Kommission "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten" (ABl. EU Nr. C 249 S. 1 vom 31.7.2014) sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sofern eine Zuwendung auf Grundlage der AGVO gewährt werden soll, gilt dies auch für Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Ziff. 18 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 13. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 166)