§ 26 ZRHO - Ersuchen an ausländische Stellen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ersuchen an eine ausländische Stelle sind Übersetzungen beizufügen, einschließlich Übersetzungen der Anlagen. Näheres regelt der Länderteil. Die Übersetzungen sind von einem nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten oder einem solchen gleichgestellten Übersetzer zu fertigen und zu beglaubigen, sofern nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist. Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen die Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein.
(2) Übersetzungen der Anlagen müssen nicht beigefügt werden, wenn im vertraglichen Rechtshilfeverkehr nur formlose Zustellung beantragt wird und nach der vertraglichen Regelung für diesen Fall Übersetzungen nicht erforderlich sind. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so sollen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden.
(3) Wird um Zustellung an einen fremden Staat oder ausländischen Diplomaten ersucht, sind dem Ersuchen und dessen Anlagen Übersetzungen beizufügen. Dies gilt auch im Bereich des vertraglichen Rechtshilfeverkehrs.
(4) Für Besonderheiten und Erleichterungen wird im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung auf die §§ 38 bis 44 und im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung auf § 55 Absatz 6 verwiesen.