§ 26 ZRHO - Ersuchen an Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Bei Ersuchen, die durch die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in eigener Zuständigkeit erledigt werden können, sind Übersetzungen des Ersuchens und der Anlagen nicht erforderlich. Falls jedoch bei Zustellungsanträgen Grund für die Annahme besteht, daß der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so empfiehlt es sich, Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen. In Ländern mit mehreren Amtssprachen ist die Sprache zu wählen, die der Zustellungsempfänger vermutlich beherrscht. § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.