§ 28 MStV - Fernsehprogramme
Bibliographie
- Titel
- Medienstaatsvertrag (MStV)
- Amtliche Abkürzung
- MStV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
- 1.
das Vollprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)",
- 2.
zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme (1)
- a)
"tagesschau24" und
- b)
"EinsFestival".
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:
- 1.
die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
- a)
des Bayerischen Rundfunks (BR),
- b)
des Hessischen Rundfunks (HR),
- c)
des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
- d)
des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
- e)
von Radio Bremen (RB),
- f)
vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
- g)
des Südwestrundfunks (SWR),
- h)
des Saarländischen Rundfunks (SR) und
- i)
des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
- 2.
das Spartenprogramm "ARD-alpha" mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme:
- 1.
das Vollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)",
- 2.
zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme (1)
- a)
"ZDFinfo" und
- b)
"ZDFneo".
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
- 1.
das Vollprogramm "3sat" mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
- 2.
das Vollprogramm "arte - Der Europäische Kulturkanal" unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
- 3.
das Spartenprogramm "PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal" und
- 4.
das Spartenprogramm "KI.KA - Der Kinderkanal".
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
Nach Artikel 2 Nummer 2 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289) gilt die Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) als Anlage (zu § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages), die Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) gilt als Anlage (zu § 28 Abs. 3 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages) und die Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) als Anlage (zu § 29 Abs. 3 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages) fort.