Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 26.06.2013, Az.: 5 A 33/11
Informationsfreiheitsgesetz; Wissenschaftsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 26.06.2013
- Aktenzeichen
- 5 A 33/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 64379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 5 Abs 3 GG
- § 6 IFG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Schutz geistigen Eigentums i.S.d. § 6 Satz 1 IFG umfasst neben dem Urheberrecht und den gewerblichen Schutzrechten auch Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die nicht dem privaten Regelungssystem unterfallen.
Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt wissenschaftlich tätigen Personen ein Selbstbestimmungsrecht, aufgrund dessen diese Personen frei darüber entscheiden können, ob und wann sie welches Forschungsmaterial an Dritte herausgeben oder veröffentlichen wollen. Dieses umfassende Selbstbestimmungsrecht besteht auch nach einer erfolgten Veröffernlichung fort.
Der aus dem Demokratieprinzip hergeleitete Anspruch auf Informationszugang muss im Einzelfall hinter dem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit zurücktreten.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt den Zugang zu Messergebnissen, die die Beklagte bei Testfahrten gewonnen hat.
Vom 30. August 2010 bis zum 5. September 2010 führte die Beklagte in F. eine Testveranstaltung durch. Thematisch behandelten die Tests Probleme, die bei Geschwindigkeitsmessungen mit Videonachfahrsystemen auf Motorrädern in Schräglage – im Folgenden: Schräglagenproblematik – auftreten. Die Beklagte verwendete dabei das Videonachfahrsystem ProVioa 2000. Der Kläger ist als Sachverständiger für Gerichte tätig und befasst sich schwerpunktmäßig mit Unfallanalysen und Fahrzeugtechnik. Am 4. Oktober 2010 beantragte er bei der Beklagten, ihm eine Abschrift der Messergebnisse zukommen zu lassen. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 lehnte sie seinen Antrag mit der Begründung ab, die gewonnenen Testergebnisse seien Teil eines Forschungsprozesses. Es handele sich um unmittelbare Vorbereitungshandlungen für eine geplante Veröffentlichung.
Am 7. und 8. September 2010 tagte der von der Vollversammlung für das Eichwesen eingesetzte Arbeitsausschuss „Geschwindigkeitsmessgeräte“ der Beklagten und befasste sich unter anderem mit der Schräglagenproblematik. In diesem Zusammenhang stellte ein Mitarbeiter eine Grobauswertung der Testergebnisse vor.
Am 7. Oktober 2010 erließ die Beklagte die 2. Neufassung der Bauartzulassung 18.03/97.07 vom 8. Juli 1997 – im Folgenden: 2. Neufassung – für das Geschwindigkeitsmessgerät ProVioa 2000. Unter Punkt 4.1.1 der 2. Neufassung heißt es wörtlich: „Im Betrieb mit einem Motorrad dürfen Messungen mit Schräglage (auf kurvigen Strecken) nicht verwendet werden.
Mit E-Mail vom 12. November 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut, ihm die gewonnenen Messergebnisse aus der Testveranstaltung in F. zu überlassen.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 12. November 2010 mit Bescheid vom 29. November 2010 ab. Sie verwies hierzu auf die Begründung des Bescheides vom 5. Oktober 2010. Darüber hinaus berief sie sich auf den Schutz des § 4 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Sie führte im Wesentlichen aus, erst bei der geplanten Veröffentlichung werde sie, im Rahmen ihres gesetzlichen Forschungsauftrages, bekannt geben, wie sie sich zu der Schräglagenproblematik entschieden habe. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sei sie der Allgemeinheit verpflichtet und könne infolgedessen vorbereitende Erkenntnisse prinzipiell nicht vor einer allgemeinen Veröffentlichung an Dritte weitergeben. Dies beinhalte auch, die Entscheidungsfindung darüber zu schützen, ob in den Forschungsergebnissen erfindungs- oder patentrechtlich relevante Aspekte enthalten seien, die vor einer Veröffentlichung rechtlich abgesichert werden müssten. Die genannten Gründe seien nicht mit dem Erlass der 2. Neufassung weggefallen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. November 2010 ein. Er trug hierzu im Wesentlichen vor, sein Antrag berühre nicht den Prozess der Willensbildung. § 4 IFG schütze nicht die Grundlagen der Entscheidungsfindung, d.h. die Fakten und die Sachverhaltsdarstellung und nicht die Entscheidung selbst. Der Verweis auf eine Entscheidung vom 5. Oktober 2010 sei hinfällig, da die Beklagte mit der 2. Neufassung bereits entschieden habe. Mit dieser Neufassung könne das Messverfahren weiter als Messgrundlage für die Verurteilungen von Betroffenen dienen. Eine weitere Entscheidung stehe diesbezüglich nicht an. § 4 IFG sehe eine „unmittelbare Vorbereitung“ und damit eine zeitliche Einschränkung vor. Seit der Messveranstaltung in F. sei fast ein halbes Jahr vergangen und es sei nicht abzusehen, wann mit einer Veröffentlichung gerechnet werden könne. In der Arbeitsausschusssitzung am 8. September 2010 habe eine Veröffentlichung mit einer Grobauswertung stattgefunden. Eine Meinungsbildung habe deshalb bereits stattfinden können, da ansonsten die 2. Neufassung der Bauartzulassung nicht zu erklären sei. Messergebnisse allein könnten keine Grundlage für erfindungs- oder patentrechtliche Ansprüche sein, dies treffe lediglich auf die Lösung eines Problems zu; eine Lösung sei jedoch nicht angefragt worden. Der Ablehnungsbescheid nehme keinen Bezug darauf, wer gegebenenfalls patentrechtliche Ansprüche geltend machen könne bzw. wer an einer Lösung interessiert sei. Obwohl die Beklagte vortrage, dass der Sachverhalt bzgl. der Schräglagenproblematik nicht abschließend geklärt sei, was die Frage nach § 25 a Eichordnung (EichO) aufwerfe, werde ein Messverfahren geeicht und zur Messung zugelassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers überwiegend und auch im Hinblick auf die beantragten Messergebnisse zurück. Sie wiederholte ihr Vorbringen aus dem ablehnenden Bescheid vom 29. November 2010 und führte ergänzend im Wesentlichen aus, ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang nach dem IFG würde der in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) geschützten Wissenschaftsfreiheit zuwiderlaufen. Danach stehe ihr das Recht zu, über die Bewertung und Verbreitung ihrer mit erheblichem Aufwand generierten Forschungsergebnisse selbst entscheiden zu können. Die Entscheidung über eine in der Fachöffentlichkeit zu führende oder eben nicht zu führende Diskussion von Forschungsergebnissen sei nach der Rechtsprechung als zentrales Element der Forschung anzusehen. Wenn sie die Forschungsergebnisse vor einer Veröffentlichung herauszugeben hätte, werde ihr die Möglichkeit genommen, diese wissenschaftlich geordnet zu verteidigen. Es könne dann nicht ausgeschlossen werden, dass Teilergebnisse aus dem Zusammenhang herausgerissen und falsch dargestellt werden würden. Die angeforderten Unterlagen hätten keinen Bezug zur Zulassung des Gerätes Pro Vida 2000 und seien daher nicht Bestandteil der Zulassungsakte zu diesem Gerät. Die in der 2. Neufassung enthaltendeÄnderung betreffe nicht das Messverfahren, sondern nur dessen Anwendung in der Praxis. Es bestünden keine Fragen im Hinblick auf § 25 a EichO. Die fachlich ungeklärte Schräglagenproblematik unterfalle nach den Formulierungen in der 2. Neufassung eindeutig nicht der Bauartzulassung. Die begehrten Unterlagen berührten ihre Meinungsbildung. Sie seien von der beschriebenen Entscheidungsfindung nicht abgrenzbar. Die Besprechung am 8. September 2010 sei Teil einer vorbereitenden Maßnahme im Rahmen des Forschungsvorhabens gewesen und stelle keine Veröffentlichung von Ergebnissen dar. Es sei nicht relevant, wer gegebenenfalls patenrechtliche Ansprüche geltend machen könne. Es gehe darum, dass sie sich vorbehalte, Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten zum Patent anzumelden. Das Herausgabeverlangen sei auch nach § 3 Nr. 3b) IFG abzulehnen. Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 IFG werde zwar voraussetzungslos gewährt, er werde jedoch – neben den immanenten Schranken des IFG – durch die Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung begrenzt. Davon sei etwa dann auszugehen, wenn ein Rechtsanspruch offensichtlich ohne nachvollziehbare Motive verfolgt werde.
Am 27. Februar 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu wiederholt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor,die Beklagte betreibe Wissenschaft nur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit, was bedeute, dass auch die Messungen im Rahmen dieser Tätigkeit erfolgt seien. Es sei lediglich ein bereits zugelassenes Messverfahren überprüft worden. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 GG könnten alle Daten von der Beklagten geheim gehalten werden. Die später erfolgte Veröffentlichung sei deshalb nicht als primäres Ziel einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu werten, sondern als ein Nebenprodukt der Zulassungstätigkeit. Bei der Interessenabwägung des Art. 5 Abs. 3 GG sei zu berücksichtigen, dass das Messgerät ProVioa 2000 bereits mehrere Jahre im Betrieb gewesen sei, bevor die Schräglagenproblematik durch einen Sachverständigen bekannt geworden sei. Er selbst habe sich auch mit diesem Problem befasst und sei zu der Auffassung gelangt, dass sich die Problematik auch bei Geradeausfahrten stelle. Diese Annahme würden auch die Messergebnisse bestätigen. Es handele sich nicht um ein allgemeines Problem, da es seines Wissens kein anderes Geschwindigkeitsmessgerät für Motorräder gebe als das ProVioa. Sein Interesse an den Messergebnissen gehe dem Interesse der Beklagten, ihre Forschungsarbeiten zu veröffentlichen, vor. Nur mit den angeforderten Messergebnissen könne gezeigt werden, dass die Erkenntnisse der Grobauswertung fehlerhaft seien. Sie würden zeigen, dass bei der Überprüfung entweder eine falsche Messanordnung gewählt worden sei oder gar keine Erkenntnisse zur Geradeausfahrt vorlägen. Dem Messverfahren werde die Zulassung nach § 25 a EichO nicht entzogen, obwohl bekannt sei, dass die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen nicht eingehalten werden könnten. Hier sei ein im PKW verbautes System ohne weitere Prüfung auf ein Motorrad übertragen worden. Eine völlig andere Fahrdynamik sei dabei nicht beachtet worden. Für „Gemessene“ sei keine Rechtssicherheit mehr gegeben. Das Messverfahren genieße den Schutzschirm eines standardisierten Verfahrens, was die Prüfung eines Betroffenen bei Gericht erheblich einschränke. Fehlmessungen könnten möglicherweise Fehlurteile bei Gericht nach sich ziehen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 29. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Messergebnisse aus der Testveranstaltung in F. in der Kalenderwoche 35/2010 zur Verfügung zu stellen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, bei einem Zulassungsverfahren bringe der Hersteller ein bestimmtes Gerät zu ihr, welches dann z. B. im Hinblick auf die Messgenauigkeit und Streubreite geprüft werde. Bei der Testveranstaltung in F. habe es sich darum gehandelt, dass ein grundsätzlich bestehendes messtechnisches Problem unabhängig von einem bestimmten Gerät erkannt worden sei und einer Lösung habe zugeführt werden sollen. Ihr wissenschaftlicher Auftrag sei lediglich durch die Thematik begrenzt. Wenn sie die Messdaten vorher bekannt gäbe, vereitele dies den Erfolg einer Veröffentlichung, in der Praxis entstandene messtechnische Fragen zu klären und damit Rechtsicherheit zu schaffen. Es sei zu erwarten, dass die auf Fragmenten beruhende, unzutreffende Bewertung des Klägers Eingang in Gerichtsverfahren finden und zu Rechtsunsicherheit bzw. fehlerhaften Entscheidungen führen werde. Sie würde dann, ohne sich zuvor eine mit Daten belegte, abschließende Meinung bilden zu können, von Gerichten und Sachverständigen aufgefordert werden, die klägerischen Wertungen zu kommentieren oder zu bewerten. Dem Kläger bleibe es unbenommen, nachdem die geplante Veröffentlichung erschienen sei, dort enthaltene Fehler nachzuweisen. Das Motiv des Klägers, zu zeigen, dass ihre Erkenntnisse aus der Grobauswertung falsch seien, könne nicht im Wege einer Abwägung ihren berechtigten und gesetzlich geschützten Interessen vorgehen. Es fehle nicht an einer Unmittelbarkeit im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG. Der Beratungsgegenstand lasse sich hier nicht vom Beratungsprozess trennen und werde daher auch vom Schutzzweck des § 3 Nr. 3 b) IFG erfasst. Einer Herausgabe der begehrten Messdaten stehe auch § 6 Satz 1 IFG entgegen, weil sie zu einer Verletzung ihres Urheberrechts führen würde und damit dem Schutz geistigen Eigentums widerspräche. Die Beklagte sei eine Ressortforschungseinrichtung des Bundes. Nach der amtlichen Begründung des IFG solle § 6 Satz 1 IFG die wissenschaftliche Tätigkeit von Forschungseinrichtungen schützen.
Die Beklagte hat in der Zeitschrift „pvt – Polizei, Verkehr, Technik“ (pvt) einen Beitrag zur Schräglagenproblematik veröffentlicht. Der erste Teil des Artikels ist in der Ausgabe 3/2012, der zweite Teil in der Ausgabe 4/2012 erschienen.
Der Kläger führt ergänzend aus, die Beklagte habe inzwischen veröffentlicht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Klageerwiderung hinfällig. Bei den begehrten Messwerten handele es sich um aneinandergereihte Zahlen, welche keinen Urheberrechtsschutz genössen. Die Beklagte habe zunächst damit geworben, dass es zu der Schräglagenproblematik patentierte Konzepte gäbe. Auf seine Nachfrage habe sie ihm dann mitgeteilt, es gäbe hierzu gar kein Patent. Er bezweifle, ob überhaupt ein Patent angemeldet worden sei. Die Auffassung der Beklagten zur Schräglagenproblematik sei fachlich erwiesenermaßen falsch. Sie verweigere es, die Messdaten herauszugeben, da ansonsten die Videomesssysteme der Polizei auf Krafträdern zum Erliegen gebracht werden würden. Die Polizei hätte dann bundesweit etwa 3,5 Millionen Euro umsonst für ein Messsystem ausgegeben. Die Beklagte sei gutachterlich bei Gericht tätig und nehme in diesem Zusammenhang Stellung zu Messgeräten, die sie geprüft und zugelassen habe. Sie sei selbst an Lizenzgebühren der von ihr zugelassenen Geräte beteiligt. Sie wolle daher verhindern, dass Messdaten herausgegeben werden. Sie schaffe sich ein eigenes abgeschlossenes „Arbeitsspielfeld“ mit einem eingeforderten Anspruch auf Akzeptanz bei Gericht.
Die Beklagte trägt daraufhin ergänzend vor, auf Ihrer Internetseite sei fälschlicherweise ein Patent erwähnt worden, welches noch nicht existiere. Nachdem der Kläger nachgefragt habe, sei dieser Fehler korrigiert worden. Bei den Messdaten handele es sich um ca. 100 Millionen Einzelmesswerte. In die Veröffentlichung seien bei weitem nicht alle Rohdaten eingegangen. Zudem beabsichtige sie weitere Forschungsarbeiten zur Schräglagenproblematik. Auch wenn diese zeitlich noch nicht im Einzelnen feststünden, sei eine weitere wissenschaftliche Nutzung der Daten beabsichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch die Ablehnung des Informationszuganges nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Messdaten. Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist nach § 6 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die von dem Kläger begehrten Messdaten stellen geistiges Eigentum der Beklagten dar. Der Schutz geistigen Eigentums umfasst neben dem Urheberrecht und den gewerblichen Schutzrechten auch Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die nicht dem privatrechtlichen Regelungssystem unterfallen (Jastrow/Schlatmann, IFG, Berlin 2006, § 6 Rn. 12; a. A. wohl: Schoch, IFG, München 2009, § 6 Rn. 4, 15f.). Hierzu zählen alle Tätigkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung. Für diese – weite – Auslegung des Begriffs „geistiges Eigentum“ spricht zunächst die Begründung des Gesetzentwurfes zum IFG. Zu § 6 Satz 1 IFG heißt es dort, zum geistigen Eigentum gehörten insbesondere Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte (Bt-Ds. 15/4493, S. 14). Darüber hinaus wird in der Begründung ausgeführt, die Tätigkeit von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG werde ebenfalls von Satz 1 erfasst (Bt-Ds. 15/4493, a.a.O.). Diese Formulierungen beinhalten zwei relevante Aspekte. Zum einen erschöpft sich das geistige Eigentum im Rahmen des § 6 Satz 1 IFG nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht abschließend in den privatrechtlichen Schutzrechten. Durch die Wahl des Wortes „insbesondere“ im Zusammenhang mit der Aufzählung eben dieser Rechte macht er deutlich, dass neben den aufgezählten auch andere Rechte als geistiges Eigentum in Betracht kommen. Des Weiteren werden Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 GG ausdrücklich – über die privatrechtlichen Schutzrechte hinaus – dem Schutz geistigen Eigentums unterstellt. Für ein solches Verständnis sprechen auch die Regelungen einiger Informationsfreiheitsgesetze auf Länderebene. Nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (§ 2 Abs. 5 ThürIFG) und nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrein-Westfalens (§ 2 Abs. 3 IFGNRW) erstreckt sich der Geltungsbereich der Informationsfreiheit von vornherein u. a. nicht auf den Bereich von Forschung und Lehre. In den entsprechenden Gesetzesbegründungen heißt es hierzu sinngemäß, die jeweiligen Vorschriften dienten dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG und hätten klarstellenden Charakter (vgl. für § 2 Abs. 5 ThürIFG: Lt-Ds. 5/4986, S. 16; für § 2 Abs. 3 IFGNRW: Lt-Ds. 13/1311, S. 10). Eine lediglich klarstellende Funktion der Vorschriften ist aber nur dann denkbar, wenn die Tätigkeiten aus dem Bereich der Wissenschaftsfreiheit auch bereits ohne ausdrückliche Regelung in den Informationsfreiheitsgesetzen allein aufgrund der Stellung des Grundrechts in der Normenhierarchie geeignet sind, einen Informationsanspruch auszuschließen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Bezug auf die Begründung des Gesetzentwurfes zum IFG des Bundes ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit – trotz fehlender gesetzlicher Klarstellung im IFG – in gleichem Maße achten wollte. Für diese Auslegung spricht im Übrigen der Grundsatz der größtmöglichen Grundrechtseffektivität, welcher beinhaltet, dass in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet (BVerfG, U. v. 25.02.1975 – 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74 –, BVerfGE 39, 1, 38; v. Münch in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Vorb. Art. 1-19, Rn.51).
Die von der Beklagten bei der Testveranstaltung in F. gewonnenen Messergebnisse fallen in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit. In sachlicher Hinsicht umfasst das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfG, U. v. 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, BVerfGE 35, 79, 113; B. v. 01.03.1978 – 1 BvR 333/75, 174, 178, 191/71 –, BVerfGE 47, 327, 367; B. v. 11.01.1994 – 1 BvR 434/87 –, BVerfGE 90, 1, 12; BverwG, U. v. 11.12.1996 – 6 C 5/95 –, NJW 1997, 1996). Forschung dient als Unterfall der Wissenschaft der selbstständigen Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfG, B. v. 20.10.1982 – 1 BvR 1467/80 –, BVerfGE 61, 210, 244 [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1467780]). Nach diesem Maßstab ist die Beklagte bei der Testveranstaltung in F. und der Gewinn der Messergebnisse i. S. d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG wissenschaftlich tätig gewesen. Sie trägt hierzu vor, auf dem Gebiet der Geschwindigkeitsmessungen mit Videonachfahrsystemen gäbe es die fachlich ungeklärte Schräglagenproblematik. In diesem Bereich forsche sie und hierzu habe sie die Testveranstaltung durchgeführt. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, an diesem Vorbringen zu zweifeln. Forschung auf dem Gebiet des Messwesens ist ein gesetzlich zugewiesenes Betätigungsfeld der Beklagten. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift des § 13 Absatz 2 Nr. 1 EichG gehört es zu ihren Aufgaben, das physikalisch-technische Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben. Gemäß § 2 Nr. 2 der Satzung der Beklagten vom 12. März 1996 erstreckt sich ihre Tätigkeit auf die wissenschaftliche Bearbeitung des Messwesens, insbesondere der Präzisionsmesstechnik. Dass die Beklagte die Testveranstaltung nach wissenschaftlichen Methoden i. S. d. oben genannten Definition durchgeführt hat, belegt auch der von Mitarbeitern der Beklagten verfasste Aufsatz über die Testfahrten und die Schräglagenproblematik in der Zeitschrift Polizei Verkehr und Technik (pvt) in den Ausgaben 3/2012 bzw. 4/2012.Der Beitrag zeigt, dass die Beklagte bei den Testfahrten ernsthaft und planmäßig vorgegangen ist um denkbare Lösungen für die Schräglagenproblematik zu erarbeiten. Der erste Teil stellt das Problem des Schräglageneffekts zunächst theoretisch dar. Es folgt eine Beschreibung der Versuchsaufbauten und der verwendeten Technik. Im zweiten Teil wird zunächst ausgeführt, dass verschiedene Experimente mit unterschiedlichen Schräglagen, verschiedenen Reifen, etc. durchgeführt worden sind. Im Anschluss daran werden die daraus resultierenden Ergebnisse herausgearbeitet und die bestehende Problematik beschrieben. Es folgen zwei Lösungsansätze mit denen das Problem behoben werden könnte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht die Kammer nicht davon aus, dass die Beklagte die Testfahrten nur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit durchgeführt hat, um ein bereits zugelassenes Messgerät zu überprüfen. Ob die Tests sowohl der wissenschaftlichen als auch der Zulassungstätigkeit dienten und welches Betätigungsfeld der Auslöser bzw. das vorrangige Ziel für die Durchführung der Testreihe war, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. Einer derartigen Differenzierung kommt jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da die Beklagte sich im Hinblick auf die Testfahrten jedenfalls auch wissenschaftlich betätigt hat und damit der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eröffnet ist. Dass die Beklagte die Testfahrten mit wissenschaftlichen Methoden durchgeführt hat, bestreitet im Übrigen auch der Kläger nicht.
Der Schutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist für die Beklagte nicht entfallen, nachdem sie in der Zeitschrift pvt den Artikel zu der Schräglagenproblematik veröffentlicht hat. Durch die Wissenschaftsfreiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe, die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung der Forschungsergebnisse und ihre Verbreitung geschützt (BVerfG, U. v. 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, BVerfGE 35, 79, 113; BverwG, U. v. 11.12.1996, a.a.O.). Dieser wissenschaftliche Freiraum ist grundsätzlich ohne Vorbehalt geschützt. Gewährleistet sind ein von staatlicher Fremdbestimmung freier Bereich persönlicher und autonomer Verantwortlichkeit des einzelnen Wissenschaftlers und ein Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfG, U. v. 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, BVerfGE 35, 79, 112; B. v. 01.03.1978 – 1 BvR 333/75, 174, 178, 191/71 –, BVerfGE 47, 327, 367; BverwG, U. v. 11.12.1996, a.a.O.). Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beinhaltet nach der dargestellten weiten Definition der Rechtsprechung ein Selbstbestimmungsrecht wissenschaftlich tätiger Personen. Dieses Recht gilt auch für die Frage, ob forschungsbezogene Unterlagen herauszugeben sind. Wissenschaftler können aufgrund des ihnen verfassungsrechtlich zugestandenen autonomen Verantwortlichkeitsbereiches und des Schutzes vor Einwirkungen auf den Prozess der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse, frei darüber entscheiden, ob und wann sie welches Forschungsmaterial an Dritte herausgeben oder veröffentlichen wollen. Dieses umfassende Selbstbestimmungsrecht besteht auch nach einer erfolgten Veröffentlichung – z. B. in Form eines Aufsatzes – fort. Andernfalls müsste ein Wissenschaftler, bevor er veröffentlicht, abwägen, ob er über die von ihm selbst gewollte Veröffentlichung hinaus gegebenenfalls auch bereit wäre, alle der Veröffentlichung zugrunde liegenden Daten und Ergebnisse seiner Forschungsarbeiten herauszugeben. Für den Fall einer Veröffentlichung müsste er diese Bereitschaft haben. Ohne diese Bereitschaft bliebe ihm alternativ nur, von einer Veröffentlichung Abstand zu nehmen. Dieses Ergebnis wäre mit dem der Wissenschaftsfreiheit immanenten Selbstbestimmungsrecht i.S. eines freien Bereiches persönlicher und autonomer Verantwortlichkeit nicht vereinbar. Eine Rechtspflicht, forschungsrelevante Daten aufgrund des Antrags einer außenstehenden Person herausgeben zu müssen, würde bedeuten, dass nicht nur der Wissenschaftler selbst, sondern auch die beantragende Person mit ihrem Informationsverlangen maßgeblich darüber entscheiden würde, ob und in welchem Umfang Daten herauszugeben wären. Damit einhergehend hätte ein potenzieller Antragsteller dann möglicherweise auch Einfluss auf die Entscheidung, ob überhaupt wie geplant veröffentlicht wird. Die Wissenschaftler wären unter Umständen dauerhaft damit konfrontiert, nicht für eine Veröffentlichung gedachte Datensätze an Dritte herausgeben zu müssen. Im Übrigen dürfte es in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, das Datenmaterial, welches einer Veröffentlichung zugrunde liegt, eindeutig zu bestimmen. Oftmals basieren wissenschaftliche Beiträge auf einer Vielzahl von verschiedenen Datensätzen oder Teilen davon. Oftmals gehen einer Veröffentlichung Forschungen über mehrere Jahre voraus. Ein Wissenschaftler hätte im Zweifel alle Ergebnisse seiner möglicherweise jahrelangen Forschungstätigkeiten auf Verwendung für eine bestimmte Veröffentlichung zu filtern. Dies könnte bei komplexen Tätigkeiten dazu führen, dass er einen erheblichen Zeitaufwand aufbringen müsste, durch den seine eigentliche wissenschaftliche Tätigkeit beeinflusst wäre oder sogar zeitweise zum Erliegen käme. Gegen ein Ende des Selbstbestimmungsrechts über die Daten nach einer Veröffentlichung eines Ergebnisses spricht zudem, dass die wissenschaftlichen Arbeiten nicht zwangsläufig mit der ersten Veröffentlichung abgeschlossen sind. Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von der „prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglichen wissenschaftlichen Bemühens“ (BVerfG, B. v. 01.03.1978 – 1 BvR 333/75 und 174, 178, 191/71 –, BVerfGE 47, 327, 367 f., 383). Denkbar ist insoweit, dass auf der Basis eines bestimmten Datensatzes mehrere Veröffentlichungen geplant sind. Wenn ein Wissenschaftler gezwungen wäre, den grundlegenden Datensatz bereits nach der ersten Veröffentlichung herauszugeben, könnte dies die noch geplanten Veröffentlichungen gefährden. Dritte könnten ihm beispielsweise mit eigenen Publikationen zuvorkommen. Die Beklagte hat vorgetragen, weitere Forschungsarbeiten zu beabsichtigen. Auch wenn sie hierzu keine konkreten Angaben gemacht hat, schützt sie das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit davor, bereits nach der ersten Veröffentlichung alle zugrunde liegenden Messdaten an den Kläger herausgeben zu müssen.
Der personale Schutzbereich ist ebenfalls eröffnet. Die Beklagte ist, soweit sie Forschung betreibt, Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Auf das Abwehrrecht kann sich jeder berufen, der sich wissenschaftlich betätigt (vgl. BVerfG, U. v. 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, BVerfGE 35, 79, 125; B. v. 11.01.1994 – 1 BvR 434/87 –, BVerfGE 90, 1, 11). Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 5 Rn. 125).
Der mit einem Informationszugangsanspruch des Klägers verbundene Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Beklagten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht gerechtfertigt. Begrenzungen der Wissenschaftsfreiheit durch Gesetz sind ausgeschlossen. Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit als schrankenlos gewährleistetes Grundrecht sind allein aus der Verfassung selbst herzuleiten. Die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende Grenzziehung oder Inhaltsbestimmung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden (BVerfG, B. v. 01.03.1978 – 1 BvR 333/75 und 174, 178, 191/71 –, BVerfGE 47, 327, 368 ff.; Jarass, a.a.O., Rn. 131 ff.).
Die gebotene Güterabwägung geht zulasten des vom Kläger geltend gemachten Informationszugangsanspruchs aus. Er kann seinen Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht auf grundrechtliche Gewährleistungen stützen. Insbesondere das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG ist nicht geeignet, den Anspruch verfassungsrechtlich zu stützen. Die Informationsfreiheit erstreckt sich nur auf allgemein zugängliche Quellen und gewährleistet kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Zwar zählen zu den allgemein zugänglichen Quellen nunmehr – nach Inkrafttreten der Informationsfreiheitsgesetze – auch Behördenakten. Soweit aber das Informationsfreiheitsgesetz den Zugang beschränkt oder bestimmte Behörden oder Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt, kann die Entscheidung des Gesetzgebers nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG übergangen werden (vgl. VG Braunschweig, U. v. 17.10.2007 – 5 A 188/06 –, juris Rn. 35; zum IFG NRW: VG Köln, U. v. 06.12.2012 – 13 K 2679/11 –, juris R. 48, 50). Im Übrigen ist ein grundrechtlicher Anspruch auf Informationszugang aufgrund des Charakters der Grundrechte als Abwehrrechte zu verneinen (vgl. VG Braunschweig, U. v. 17.10.2007, a.a.O.; Schoch, a.a.O., Einl. Rn.52 f. m. w. N.).
Als verfassungsrechtliche Basis dient der Informationsfreiheit das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. Schoch, a. a. O. Rn.58). In der Begründung des Gesetzentwurfes zum IFG heißt es hierzu im Allgemeinen Teil A. unter I. Zielsetzung: „Lebendige Demokratie verlangt, dass die Bürger die Aktivitäten des Staates kritisch begleiten, sich mit ihnen auseinandersetzen und versuchen, auf sie Einfluss zu nehmen. Das Informationsfreiheitsgesetz ist daher notwendig, um entsprechend innerstaatlichen, europäischen und internationalen Tendenzen die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger durch eine Verbesserung der Informationszugangsrechte zu stärken. Denn unabhängig von einer individuellen Betroffenheit sind Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen. Das Informationsfreiheitsgesetz dient damit vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung.“ Unabhängig von der Frage, ob sich aus dem Demokratieprinzip ein umfassender Anspruch auf Informationszugang ableiten lässt (verneinend: VG Köln, U. v. 06.12.2012 a. a. O., Rn. 51 ff.), ist hier im Rahmen der gebotenen Güterabwägung der Wissenschaftsfreiheit Vorrang zu gewähren.
Bei Betrachtung der abstrakten Werteverhältnisse kommt zwar beiden Verfassungsgütern grundsätzlich eine hohe Bedeutung zu. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schrankenlos gewährleistet wird. Die hierzu getroffene Entscheidung der an der Entstehung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte ist auf den hohen Stellenwert der Wissenschaftsfreiheit zurückzuführen. Die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG stellt eine wertentscheidende Grundsatznorm dar. Sie beruht auf der Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des Einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt (BVerfG, U. v. 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, BVerfGE 35, 112, 114; B. v. 01.03.1978 – 1 BvR 333/75 und 174, 178, 191/71 –, BVerfGE 47, 327, 368). Die freie Wissenschaft trägt als Grundlage für den zivilisatorischen Fortschritt nicht nur zur materiellen Lebensentwicklung bei, sondern schafft auch die unentbehrlichen Voraussetzungen für die demokratische Organisation von Staat und Gesellschaft. Zugleich ist das Erkenntnisstreben als angeborene Eigenschaft Ausdruck menschlicher Eigenart und Würde, so dass die Forschungsfreiheit in einem spezifischen Zusammenhang mit dem obersten Verfassungsprinzip der Menschenwürde steht (Losch/Radau, NVwZ 2003, 390, 391). Auf der anderen Seite stellt das Demokratieprinzip eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung dar. Deren hohen Stellenwert verkörpert insbesondere die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem eine Änderung, durch welche die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze – also auch das Demokratieprinzip – berührt werden, unzulässig.
Bei der vorzunehmenden Abwägung im konkreten Einzelfall dagegen muss der aus dem Demokratieprinzip hergeleitete Anspruch des Klägers auf Informationszugang hinter der Wissenschaftsfreiheit zurücktreten. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte mit den Testreihen nicht ausschließlich einen wissenschaftlichen Ansatz verfolgt hat, sondern auch die Zulassung des Messgerätes ProVioa 2000 überprüft hat und damit als klassische Verwaltungsbehörde tätig geworden ist. Maßgeblich ist insoweit vor allem die Frage der Eingriffsintensität. Ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu den Messwerten der Beklagten würde ihr von der verfassungsrechtlichen Gewährleistung umfasstes Recht unterlaufen, selbst über Art, Umfang und Zeitpunkt einer Herausgabe von Forschungsdaten oder einer Veröffentlichung zu entscheiden. Hiermit wäre ein erheblicher Eingriff in ihre grundrechtlich geschützte wissenschaftliche Autonomie und damit gleichbedeutend, in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit verbunden. Beeinträchtigungen, die sich im Hinblick auf das Demokratieprinzip ergeben, wenn dem Kläger der geltend gemachte Anspruch versagt wird, sind demgegenüber weniger gravierend. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das IFG – auch nach der Begründung des Gesetzentwurfes zum IFG (s. o.) – der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dient. Mit Inkrafttreten des Gesetzes geht daher (lediglich) eine Verbesserung der demokratischen Beteiligungsrechte einher. Zweifelsfrei haben das demokratische Prinzip und der Prozess der demokratischen Meinungs- und Willensbildung bereits existiert und auch funktioniert, bevor das IFG in Kraft getreten ist. Die Gefahr, dass das Demokratieprinzip – ohne gesetzlich normierten Informationszugangsanspruch – seine elementare Funktion für den Staat nicht mehr erfüllen könnte, haben während dieser Zeit offenkundig nicht bestanden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände können sich negative Auswirkungen, soweit man den behaupteten Anspruch verneint, allenfalls für den Bereich der mit dem IFG erzielten Verbesserung ergeben. Keinesfalls ist die verfassungsrechtliche Grundentscheidung aus Art. 20 Abs. 1 GG für die Demokratie fundmental oder gar grundsätzlich in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund sind die Beeinträchtigungen des Demokratieprinzips, auch im Hinblick auf das gebotene Ziel der Abwägung, die Herstellung praktischer Konkordanz, hinzunehmen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich die Beeinträchtigungen auf die Fälle beschränken, in denen ein Informationsbegehren den Bereich wissenschaftlicher Tätigkeit berührt.
Der Schutz des geistigen Eigentums steht dem Anspruch auf Informationszugang auch entgegen.Die nach § 6 Satz 1 IFG erforderliche Kollisionslage ergibt sich vorliegend aus dem durch die Wissenschaftsfreiheit grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungs- und Publikationsrecht der Beklagten in Bezug auf ihre Forschungsdaten.
Die sonstigen Einwendungen des Klägers führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit er vorträgt, mit den Messergebnissen könne gezeigt werden, dass ein von der Beklagten zugelassenes Messverfahren fehlerhaft sei, ändert dies nichts daran, dass der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hier gemäß § 6 Satz 1 IFG ausgeschlossen ist. Für die Kammer bestehen keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, dass die Testfahrten in F. auch zu Forschungszwecken durchgeführt worden sind und die dabei erzielten Messergebnisse als geistiges Eigentum der Beklagten nicht dem Informationszugangsanspruch unterliegen. Etwaige Fehler in einem von der Beklagten zugelassenen Messverfahren wären nicht geeignet, den gesetzlich vorgesehenen Schutz von Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 GG zu umgehen. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Ansicht der Beklagten zu der Schräglagenproblematik sei erwiesenermaßen falsch und sie verweigere die Herausgabe der Messwerte aus wirtschaftlichen Gründen. Im Übrigen ist für die Kammer – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – nicht ersichtlich, um welches zugelassene Messverfahren es sich handeln soll. Im Hinblick auf das Geschwindigkeitsmessgerät ProVioa 2000 hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass Messungen mit Motorrädern in Schräglage von der 2. Neufassung gerade ausdrücklich ausgenommen werden. Wenn der Kläger vorträgt, sein Interesse an den Messergebnissen gehe dem Interesse der Beklagten vor, ist dies bei Betrachtung der gesetzlichen Systematik des IFG nicht zu berücksichtigen. Eine Interessenabwägung sieht § 6 Satz 1 IFG nicht vor. Es handelt sich um einen Ausschlusstatbestand, der dem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegensteht, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert).