Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 26.06.2013, Az.: 5 A 239/10

amtliche Information; Bearbeiter; Informationsfreiheitsgesetz; personenbezogene Daten; Zugang

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
26.06.2013
Aktenzeichen
5 A 239/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind alle Amtsträger, die mit einem Verwaltungsvorgang befasst waren bzw. an dem Vorgang mitgewirkt haben; nicht hingegen ist davon auszugehen, dass Bearbeiter im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG nur der primär zur Entscheidung über einen konkreten Vorgang berufene Amtsträger ist.

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den bereits geschehenen Umfang hinaus vollständigen Zugang zu der Teilnehmerliste aus der Niederschrift aus der Arbeitsgruppensitzung „Gebrauchsanweisung der Laserhandmessgeräte - Durchführung der Gerätetests“ vom 16. September 2008 (in nicht geschwärzter Form) zu gewähren.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2010 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz, im Folgenden: IFG) geltend.

Der Kläger befasst sich als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle beruflich mit Unfallanalysen und Fahrzeugtechnik. Er wird in diesem Zusammenhang u.a. von Gerichten beauftragt, im Rahmen von Verfahren wegen der Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten als Sachverständiger zu begutachten, ob Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät G., die zu dem konkreten Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit geführt hatten, ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Geschwindigkeit zutreffend ermittelt wurde. In Bezug auf dieses Messgerät richtete der Kläger eine Reihe von Anfragen an die Beklagte. U.a. bat er mit E-Mail-Schreiben vom 13. August 2010 darum, ihm die Gründe (Versuchs- und Testreihen) zur Verfügung zu stellen, warum die Neufassung der Bedienungsanleitung für das Messgerät G. aus dem Jahr 2009 auf eine Begrenzung der Entfernung des Visiertests verzichtet.

Mit E-Mail vom 6. Oktober 2010 beantwortete die Beklagte diese Anfrage dahingehend, dass sie für das Messgerät G. im September 1998 die Zulassung zur Eichung erteilt habe. Zum Mai 2009 sei die Gebrauchsanweisung bezüglich der Durchführung der Visiertests geändert worden, insbesondere um eine klare Trennung zwischen Empfehlungen und Vorschriften zu finden. Die neue Gebrauchsanweisung sehe keine spezielle Beschränkung für den Entfernungsbereich zur Durchführung des Visiertests vor. Er könne im gesamten für Geschwindigkeitsmessungen vorgesehen Bereich durchgeführt werden. Die Änderung der Gebrauchsanweisung sei auf der Basis einer Analyse der Funktionsweise des Geräts erfolgt. Diese zeichne sich dadurch aus, dass es konstruktionsbedingt keinen Parallaxenfehler geben könne.

Mit E-Mail vom 7. Oktober 2010 bat der Kläger darum, ihm die „Analyse der Funktionsweise“, auf deren Basis die Änderung der Gebrauchsanweisung erfolgt sei, zu übersenden. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 führte die Beklagte zur Anfrage des Klägers vom 7. Oktober 2010 aus, dass es weder Versuchs- noch Messreihen der Beklagten zu der Funktionsweise des G. gegeben habe. Schon aus diesem Grund könne sie dem Kläger solche Unterlagen nicht zur Verfügung stellen. Die Änderung in der Gebrauchsanweisung basiere auf einer fach- und sachkundigen Auseinandersetzung mit der Funktion von Laserhandmessgeräten im Allgemeinen und der Diskussion dazu mit sonstigen Experten. Insoweit übersende sie dem Kläger die Niederschrift über die Arbeitsgruppensitzung „Gebrauchsanweisung der Laserhandmessgeräte - Durchführung der Gerätetests“ vom 16. September 2008. Das Ergebnis der Überlegungen und Diskussionen sei in der Neufassung der Gebrauchsanweisung dokumentiert. Die Beklagte fügte diesem Bescheid die Niederschrift über die Arbeitsgruppensitzung vom 16. September 2008 bei.

Mit E-Mail vom 3. November 2010 bat der Kläger um Übersendung der unter dem Gliederungspunkt 2. in der Niederschrift vom 16. September 2008 erwähnten Teilnehmerliste. Die Beklagte wertete dies als eine selbstständige Anfrage nach dem IFG und sagte zu, den Antrag zu überprüfen.

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 9. November 2010 übersandte die Beklagte eine weitgehend geschwärzte Teilnehmerliste zur Arbeitsgruppensitzung vom 16. September 2008 und wies das Begehren des Klägers auf Überlassung der vollständigen Teilnehmerliste im Übrigen zurück. Sie begründete ihr Vorgehen im Wesentlichen wie folgt: Zwar handele es sich bei der vom Kläger angefragten Unterlage um eine amtliche Information, die nach dem IFG grundsätzlich überlassen werden könne. Die Teilnehmerliste enthalte jedoch mit den Namen, der Büroanschrift und dem Telekommunikationsangaben der Teilnehmer personenbezogene Daten. Gemäß § 5 Abs. 1 IFG habe der Schutz personenbezogener Daten grundsätzlich Vorrang vor dem Informationsinteresse eines Antragstellers. Ein überwiegendes Interesse an der Herausgabe der personenbezogenen Daten könne sie im Fall des Klägers nicht feststellen. Eine Einwilligung der Teilnehmer zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an den Kläger liege ihr nicht vor. Aus diesem Grund seien die Daten in der Teilnehmerliste weitgehend zu schwärzen gewesen. Nicht geschwärzt habe sie die Daten von Teilnehmern an der Arbeitsgruppensitzung, die von der deutschen Hochschule der Polizei - Polizeitechnisches Institut - stammten. Denn diese seien für die Beklagte gutachterlich tätig geworden, sodass ihre personenbezogenen Daten gemäß § 5 Abs. 3 IFG weiterzugeben seien. Ebenfalls nicht geschwärzt seien die personenbezogenen Daten der Teilnehmer, die sie selbst gestellt habe, weil dem Kläger diese Daten ohnehin bekannt seien.

Unter dem 15. November 2010 erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Beklagte habe die Teilnehmerliste zu Unrecht weitgehend geschwärzt übersandt. Es sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 IFG hinsichtlich sämtlicher Teilnehmer gegeben seien. Die Beklagte habe diese selbst als „Experten“ bezeichnet. Aufgabe der Arbeitsgruppe sei es gewesen, die unterschiedlichen Meinungen der Experten zu bündeln und Kompromisse zu erarbeiten. Deswegen hätten die weiteren Teilnehmer, deren Angaben die Beklagte geschwärzt habe, im Sinne des § 5 Abs. 3 „in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben“. Sein Informationsinteresse überwiege deswegen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse. Dies sei allgemein in der Regel der Fall, wenn sich die Angaben auf Name, Titel, Akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und dienstliche Telefonnummer beschränkten. Außerdem habe die Beklagte es versäumt zu erwägen, ob eine Einwilligung der Teilnehmer mit der Herausgabe ihrer dienstlichen Daten eingeholt werde. Für seine Tätigkeit als Sachverständiger in Gerichtsverfahren sei durchaus von Interesse zu wissen, welche Experten in die Änderung der Gebrauchsanweisung eingebunden gewesen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen wie folgt aus: Zwar seien die vom Kläger begehrten Daten als sogenannte funktionsbezogene Daten weniger schutzbedürftige personenbezogene Daten. Gleichwohl eröffne § 5 Abs. 3 IFG auch zu diesen Daten nur dann den Zugang, wenn es sich um Daten Dritter handele, die als Gutachter oder als Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben haben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar seien zweifelsohne sämtliche Teilnehmer Fachexperten gewesen. Sie seien auch vonseiten der Deutschen Hochschule der Polizei in die Diskussion über die Änderung der Gebrauchsanweisung einbezogen worden. Als Sachverständige von ihr beauftragt seien aber nur die Experten der Deutschen Hochschule der Polizei gewesen. Nur hinsichtlich dieser Teilnehmer seien deswegen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 IFG erfüllt. Sie könne des Weiteren nicht erkennen, dass das Informationsinteresse des Klägers die schutzwürdigen Interessen der von der Anfrage betroffenen Dritten überwiege. Dem Begehren könne deswegen auch nicht auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 IFG stattgegeben werden. Der Kläger habe dargelegt, dass er die Informationen für die Bearbeitung von Gerichtsaufträgen zur Prüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten benötige. Allerdings sei seine Behauptung, es sei für die Entscheidungsfindung in einem gerichtlichen Verfahren von Bedeutung, zu wissen, welche Experten in einem Gremium gesessen hätten, nicht nachvollziehbar. Sie sei nach dem IFG nicht verpflichtet, die Einwilligung der von einer Anfrage betroffenen Dritten zur Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten einzuholen. Sie bewerte das diesbezügliche Vorbringen des Klägers aber als Hilfsantrag, den sie gesondert bescheiden werde.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich darum bemüht habe, die Einwilligungen der Arbeitsgruppenteilnehmer zur Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Es hätten nicht sämtliche Teilnehmer eingewilligt, zwei Teilnehmer seien zudem mittlerweile im Ruhestand, sodass deren Einwilligung nicht mehr eingeholt werden könne. Die Beklagte fügte eine Teilnehmerliste bei, die zusätzlich die Angaben der - 6 - Teilnehmer beinhaltete, die sich mit einer Weitergabe an den Kläger einverstanden erklärt hatten.

Am 21. Dezember 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen den Bescheid vom 9. November bzw. den Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 wendet. Er begründet diese im Wesentlichen wie folgt:

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 IFG seien hinsichtlich der Teilnehmer, deren Angaben die Beklagte weiterhin schwärze, gegeben. Denn diese hätten in vergleichbarer Weise wie Gutachter oder Sachverständige eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben. Die Beklagte habe selbst ausgeführt, dass die Änderung der Gebrauchsanweisung (auch) auf der Grundlage einer fach- und sachkundigen Auseinandersetzung und der Diskussion mit den Experten erfolgt sei. Dies ergebe sich gerade auch aus der Niederschrift der Arbeitsgruppensitzung vom 16. September 2008. Hier sei ausgeführt, dass einige (der Teilnehmer) so gravierende Einwände gehabt hätten, dass das PTI zu einer Arbeitsgruppensitzung eingeladen habe, um gemeinsam zu einer Lösung für alle Beteiligten zu gelangen. Bei lebensnaher Auslegung sei davon auszugehen, dass sämtliche Teilnehmer sich an der Diskussion als Experten beteiligt hätten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sein Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse selbst dann überwiege, wenn die Voraussetzung von § 5 Abs. 3 IFG nicht erfüllt seien. Wie sich auch aus der Niederschrift der Arbeitsgruppensitzung ergebe, habe es in den letzten Jahren vermehrt Anfragen vonseiten der Justiz zu den Gebrauchsanweisungen von Lasermesspistolen gegeben, die sich insbesondere auf die Einstellung der Visiereinrichtungen bezogen haben. Wenn der Kläger als Sachverständiger durch Gerichte beauftragt werde zu überprüfen, ob eine Geschwindigkeit zutreffend ermittelt worden und er insoweit der Ansicht sei, dass eine Bedienungsanleitung ggfs. nicht zutreffe, dann sei es seine Aufgabe, sich Unterlagen zu beschaffen, um die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung bewerten zu können. Insoweit sei für ihn die Qualifikation der Teilnehmer der Arbeitsgruppensitzung von Bedeutung, um einschätzen zu können, ob die Änderung der Gebrauchsanweisung sachgerecht gewesen sei.

Der Kläger beantragt

die Beklagte zu verpflichten, ihm über den bereits geschehenen Umfang hinaus vollständigen Zugang zu der Teilnehmerliste aus der Niederschrift über die Arbeitsgruppensitzung „Gebrauchsanweisung der Laserhandmessgeräte - Durchführung der Gerätetests“ vom 16. September 2008 (in nicht geschwärzter Form) zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert im Wesentlichen wie folgt: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG dürfe Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten an einer Geheimhaltung überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Hiernach habe der Schutz personenbezogener Daten grundsätzlich Vorrang vor dem Informationsinteresse eines Antragstellers. Es sei vorliegend nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Informationsbegehren des Klägers Vorrang vor dem Schutz der personenbezogenen Daten der Teilnehmer haben solle. Der Kläger könne einen Informationsanspruch nicht aus § 5 Abs. 3 IFG herleiten. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar hätten die dienstlichen Koordinaten der Teilnehmer als funktionsbezogene Daten grundsätzlich nur einen geringen Schutzbedarf. Jedoch eröffne § 5 Abs. 3 IFG einem Antragsteller nur dann Zugang zu solchen Daten, wenn es sich bei den Dritten um Gutachter, Sachverständige oder um Personen handele, die in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar sei davon auszugehen, dass die Teilnehmer „Experten“ auf dem Gebiet der Geschwindigkeitsmessung mit Laserhandmessgeräten seien. Sie hätten jedoch keine Stellungnahme in einem Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG abgegeben. Dies ergebe sich bereits aus dem Protokoll der Arbeitsgruppensitzung. Dort sei angegeben, sie, die Beklagte, habe in Zusammenarbeit mit den Herstellern die Gebrauchsanweisungen überarbeitet und sie anschließend gegenüber den zuständigen Polizeibehörden der Länder zur Diskussion gestellt. Dies zeige, dass die Experten bei der Erstellung der Gebrauchsanweisung nicht mitgewirkt hätten. Die Ergebnisse der Diskussion in der Arbeitsgruppe hätten zwar Eingang in die geänderten Gebrauchsanweisungen und in die Nachträge zu den Bauartzulassungen gefunden. Allerdings seien diese Änderungen allein von ihr, der Beklagten, zu vertreten. Diese Art der Meinungsbildung stelle weder ein Verfahren im Sinne des § 5 Abs. 3 IFG dar, noch würden die Experten als Diskussionspartner zu Sachverständigen im Sinne des § 5 Abs. 3 IFG. Hierfür wäre erforderlich, dass sich die Beklage des Fachwissens dieser Teilnehmer in einem Verfahren in solcher Weise bedient hätte, dass die Teilnehmer dadurch gleichsam selbst an die Öffentlichkeit getreten wären. Der Kläger habe auch im Übrigen kein überwiegendes Interesse an den begehrten Informationen dargelegt. Hierfür genüge der Hinweis auf seine gutachterliche Tätigkeit in Gerichtsverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 IFG halte sie ebenfalls nicht für gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 IFG einen Anspruch auf Zugang zur vollständigen Teilnehmerliste der Arbeitsgruppensitzung vom 16. September 2008 gegen die Beklagte. Der Bescheid vom 9. November 2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dem entgegensteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann. Der Anspruch ist also grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse oder gar einem über ihn selbst hinausweisenden subjektiv-öffentlichen Recht. Er stellt vielmehr selbst das subjektiv-öffentliche Recht dar, auf das sich der Auskunftssuchende berufen kann (vgl. VG Leipzig, U. v. 10.01.2013 - 5 K 981/11 -, juris Rn. 26). Diese Voraussetzungen für einen Informationsanspruch des Klägers sind vorliegend erfüllt.

Die Beklagte ist nach § 1 Satz 2 ihrer Satzung eine Bundesoberbehörde und somit nach dem IFG anspruchsverpflichtet. Die Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe „Gebrauchsanweisung der Laserhandmessgeräte - Durchführung der Gerätetests“ vom 16. September 2008 ist eine amtliche Information in diesem Sinn. Nach § 2 Nr. 1 ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht hierzu. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig darüber, dass die Teilnehmerliste, die das Protokoll der Arbeitsgruppensitzung ergänzen sollte, diese Anforderungen an eine amtliche Information erfüllt.

Dem Informationsanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 1 IFG steht nicht das Bedürfnis der auf der Liste eingetragenen Teilnehmer der Arbeitsgruppensitzung am Schutz ihrer personenbezogenen Daten entgegen. Die Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Hiernach darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des IFG kein Ermessen (vgl. Schoch, IFG, § 5 Rn. 39; a. A. VG Karlsruhe, U. v. 05.08.2011 – 2 K 765/11 –, juris Rn. 28). Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Nach § 5 Abs. 4 IFG hingegen sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Soweit die Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 IFG vorliegen, sind schutzwürdige Interessen eines Dritten i. S. v. § 5 Abs. 1 IFG nicht betroffen. Dem entspricht das Verständnis des – insoweit ohne Veränderungen in die Gesetzesfassung übernommenen – Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9 und S. 14). Hiernach sind Amtsträger keine Dritten im Sinne von § 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 IFG, soweit es um die Weitergabe von Daten geht, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen und sich auf die Amtsträgerfunktion beziehen; § 5 Abs. 4 IFG soll hiernach „klar[stellen], dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach [§ 5] Abs. 1 [IFG] geschützt sind“. Sofern die Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 IFG gegeben sind, ist deswegen zunächst von der Zugänglichkeit der von der Regelung umfassten Informationen auszugehen; das Offenlegen der Angaben kann nur verweigert werden, wenn ein Ausnahmetatbestand nach dem IFG eingreift (vgl. Mecklenburg/Pöppelmann, IFG, § 5 Rn. 35), jedenfalls ist das Ergebnis einer Abwägung im Falles des § 5 Abs 4 IFG im Sinne eines Zugangsanspruchs stark vorgeformt (vgl. VG Leipzig, a.a.O., juris Rn. 34, Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 14). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte dem Kläger die begehrten Informationen zu erteilen. Bei den Angaben auf der Teilnehmerliste handelt es sich um Daten im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG.

Die Teilnehmerliste enthält ausschließlich Angaben zu „Bearbeitern“ im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG. Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind alle Amtsträger, die mit einem Verwaltungsvorgang befasst waren bzw. an dem Vorgang mitgewirkt haben (vgl. Fetzer in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Dezember 2012, § 5 IFG Rn. 54; Mecklenburg/Pöpelmann, a.a.O., § 5 Rn. 33; mit diesem Ergebnis eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 4 IFG befürwortend: Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 71; zweifelnd hingegen: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 31.05.2011 - OVG 12 N 20.10 -, juris Rn. 14).

Nicht hingegen ist davon auszugehen, dass Bearbeiter im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG nur der primär zur Entscheidung über einen konkreten Vorgang berufene Amtsträger ist (so wohl: Jastrow/Schlatmann, IFG, § 5 Rn. 43). Gegen dieses – engere – Verständnis sprechen bereits der Wortlaut des Gesetzes sowie der Begründung des Gesetzentwurfs, soweit diese im Plural von "Bearbeitern" (§ 5 Abs. 4 IFG), "Amtsträger(n)" und ihren "Amtsträgerfunktionen" (BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2) sprechen, ohne eine besondere Nähe zu einem konkreten Verwaltungsverfahren zu fordern (vgl. Fetzer, a.a.O., § 5 Rn. 54). Hinzu kommt, dass § 5 Abs. 4 nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum IFG klarstellt, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sein sollen, weil sie regelmäßig nur die amtliche Funktion beträfen. Anders sei es nur, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters seien (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4). Amtsträger seien keine Dritte im Sinne des IFG, soweit es um die Weitergabe von Daten gehe, die sich auf ihre Amtsträgerfunktion bezögen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des Bearbeiters in § 5 Abs. 4 IFG nicht nur denjenigen Amtsträger erfasst wissen wollte, der einem konkreten Verwaltungsvorgang am nächsten steht bzw. insoweit entscheidungszuständig gewesen ist, sondern es ihm vielmehr um eine Abgrenzung von Behördenbediensteten gegenüber außenstehenden – privaten – Dritten ging (vgl. Mecklenburg/Pöppelmann, a.a.O, § 5 Rn. 33). Hierfür sprechen zusätzlich teleologische Erwägungen. Verwaltungsvorgänge enthalten häufig personen- bzw. amtsbezogene Angaben einer Vielzahl von behördlichen Mitarbeitern, ohne dass diese – im Sinne des engen Verständnisses – primär entscheidungszuständig wären. Der Sinn des § 5 Abs. 4 IFG, den Informationszugang zu bestimmten amtsbezogenen Daten zu erleichtern, würde jedoch konterkariert und der Informationsanspruch nach § 1 IFG würde unverhältnismäßig erschwert, sofern bereits das Vorhandensein solcher Daten zu einem Ausschluss des Informationsanspruchs bzw. zu der Notwendigkeit führte, sämtliche dieser behördlichen Mitarbeiter nach § 8 IFG anzuhören und zu beteiligen (vgl. Fetzer, a.a.O., § 5 Rn. 54). Es entspricht zudem einem allgemeinen Verständnis von der fehlenden bzw. allenfalls geringfügigen datenschutzrechtlichen Relevanz der dienstbezogenen „Identifikationsangaben“, den Begriff des Bearbeiters im Sine von § 5 Abs. 4 IFG – wie hier zugrunde gelegt – weit auszulegen. Zwar sind personenbezogene Angaben mit Bezug auf eine Amtsfunktion vom Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes umfasst (vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2004 – 3 C 41/03 -, juris Rn. 30). Die Preisgabe der dienstbezogenen „Identifikationsangaben“ betrifft einen Amtsinhaber aber nicht in seiner Privatsphäre, sodass dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung insoweit regelmäßig nur ganz unwesentlich betroffen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Behördenbediensteter deswegen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z.B. der öffentlichen Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Beamten durch den Dienstherrn werden hiernach keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, sodass sich die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, B. v. 12.03.2008 - 2 B 131/07 -, juris Rn. 8).

Nach diesem Maßstab sind die Teilnehmer der Arbeitsgruppensitzung vom 16. September 2008 Bearbeiter im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG und in ihrer Funktion als Amtsträger mit einem Verwaltungsvorgang der Beklagten befasst gewesen bzw. haben an einem solchen mitgewirkt. Verwaltungsvorgang ist die von der Beklagten zum Zeitpunkt der Arbeitsgruppensitzung bereits konkret beabsichtigte Änderung der Gebrauchsanweisungen für das Lasermessgerät G. gewesen, die sie in der Folge der Arbeitsgruppensitzung umgesetzt hat. Die Beklagte hat hierbei im Rahmen ihrer Zuständigkeit als für das Eich- und Messwesen zuständige Bundesoberbehörde gehandelt. Die Arbeitsgruppensitzung erfolgte im Rahmen dieses Verwaltungshandelns. Schon aus dem Protokoll der Arbeitsgruppensitzung ergibt sich, dass die Arbeitsgruppensitzung (ausschließlich) aus Anlass der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Gebrauchsanleitungen stattgefunden hat. Zweck der Sitzung ist gewesen, die Einwände, die seitens der Länderbehörden gegen den Änderungsentwurf der Beklagten vorgebracht wurden, zu erörtern und auf der Grundlage einer fachlichen Diskussion mit allen Beteiligten einvernehmlich aufzulösen. Schon hieraus ergibt sich ein hinreichender Bezug der Arbeitsgruppensitzung zur konkreten Verwaltungstätigkeit der Beklagten. Umso deutlicher zeigt sich dies daran, dass das Ergebnis der gemeinsamen Beratung nach Nr. 4 des Protokolls der Arbeitsgruppensitzung unmittelbar in die Änderung der Gebrauchsanweisung eingeflossen ist. Dies belegt zugleich, dass sämtliche Teilnehmer der Arbeitsgruppensitzung an dem Verwaltungsvorgang mitgewirkt haben. Die Beklagte kann angesichts dessen nicht mit dem sinngemäßen Einwand durchdringen, die Arbeitsgruppensitzung habe – ohne konkreten Bezug zu einem Verwaltungshandeln – dem allgemeinen fachlich-wissenschaftlichen Austausch gedient. Die „Identifikationsdaten“ auf der Teilnehmerliste sind angesichts dessen zugleich Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit der Vertreter der Länderbehörden im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG.

Dass es sich bei den Teilnehmern der Arbeitsgruppensitzung nicht um Mitarbeiter der Beklagten gehandelt hat, sondern sie Bedienstete anderer (Landes-)Behörden gewesen sind, steht der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 4 IFG nicht entgegen. § 5 Abs. 4 IFG enthält keine Beschränkung auf Bedienstete der Bundesbehörde, die nach § 1 IFG passivlegitimiert ist. Maßgeblich und hinreichend ist insoweit vielmehr, dass sich die Teilnehmerliste mit den dienstlichen „Identifikationsangaben“ der Amtsträger als amtliche Information bei der Beklagten befindet. Die Mitarbeiter der Landesbehörden sind im vorliegenden Fall Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG, weil die Beklagte sie in ihre Verwaltungstätigkeit, die Änderung der Gebrauchsanweisung für das Lasermessgerät G., in der zuvor beschriebenen Weise eng eingebunden hat und diese hieran mitgewirkt haben.

Die Angaben auf der Teilnehmerliste sind schließlich ihrem Inhalt nach „Identifikationsdaten“ im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG. Mit dem Schreiben vom 13. Juni 2013 hat die Beklagte bestätigt, dass an der Arbeitsgruppensitzung nur behördliche Vertreter – und nicht Privatpersonen – teilgenommen haben und die Teilnehmerliste nur deren Namen, die Behörden- und Abteilungsbezeichnungen sowie die dienstlichen Telefon- und E-Mail-Kontaktdaten der Teilnehmer enthält. Insbesondere zählen – hiervon gehen soweit ersichtlich die Beteiligten übereinstimmend aus – auch die dienstlichen E-Mail-Kontaktdaten der Teilnehmer zu den Identifikationsdaten im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG. Sie sind unter den Begriff der Büroanschrift zu fassen. Denn die Büroanschrift umfasst – jedenfalls mittlerweile – neben der Angaben für die postalische und persönliche Erreichbarkeit auch – soweit eingerichtet – die Angaben zur Erreichbarkeit per E-Mail. Jedenfalls wäre § 5 Abs. 4 IFG in Bezug auf E-Mail-Kontaktdaten analog anzuwenden, sofern davon auszugehen wäre, dass diese vom Wortlaut der Regelung nicht mehr umfasst sind.

Die Beklagte hat schließlich keine Gründe vorgetragen, die den Zugang des Klägers zu den amtsbezogenen Identifikationsangaben der Teilnehmer der Arbeitsgruppensitzung im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG a.E. ausschließen. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Gründe gegeben sind. Dem Informationsanspruch des Klägers steht deswegen kein schützenswertes Interesse der Teilnehmer der Arbeitsgruppe entgegen. Auf deren Einwilligung zur Herausgabe ihrer Daten kommt es deswegen nicht an. Die Beklagte muss sie folgerichtig nicht als Dritte nach § 8 IFG vor der Informationsweitergabe anhören (vgl. Schoch, a.a.O., § 8 Rn. 45); sie mussten aus diesem Grund nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen werden.

Die – zwischen den Beteiligten im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren überwiegend diskutierte – Frage, ob die Teilnehmer der Arbeitsgruppe im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG in vergleichbarer Weise wie Gutachter oder Sachverständige in einem Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, braucht die Kammer somit nicht abschließend zu entscheiden. Nach § 5 Abs. 3 IFG überwiegt das Informationsinteresse eines Antragstellers das schutzwürdige Interesse Dritter am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Die Vorschrift erfasst externe Personen, deren Fachwissens sich die informationspflichtige Bundesbehörde in einem Verfahren bedient hat (vgl. Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 62). Im Hinblick auf den engen Bezug der Arbeitsgruppensitzung zur Änderung der Gebrauchsanleitung sowie des Umstands, dass Ziel und Ergebnis der Arbeitsgruppe gewesen ist, durch die Diskussion unter Fachleuten die erforderlichen Änderungen der Gebrauchsanleitung zu ermitteln, spricht aber Überwiegendes dafür, dass die Teilnehmer der Arbeitsgruppensitzung jedenfalls „in vergleichbarer Weise“ im Sinne der Vorschrift an der Verwaltungstätigkeit der Beklagten mitgewirkt haben, sodass auch deswegen der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zur vollständigen Teilnehmerliste bestünde.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Anwendung von § 167 VwGO, § 711 und § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.