Versionsverlauf

Abschnitt 1 TourPFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Redaktionelle Abkürzung
TourPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung touristischer Maßnahmen. Ziel ist die Förderung touristischer Projekte, die zur Anpassung an ein verändertes Informations- und Reiseverhalten im Tourismus, zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Organisations- und Angebotsstrukturen oder zur Anpassung an die Folgen der COVID-19-Pandemie in Niedersachsen beitragen.

Außerdem wird das Ziel verfolgt, Folgen der COVID-19-Pandemie und der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage einzudämmen. Die Gewährung einer Zuwendung nach den Nummern 2.5, 5.2 Abs. 2 und Nummer 5.6 setzt deshalb voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie oder zu der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage besteht. Das Förderprogramm dient insoweit zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Tourismuswirtschaft in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVID-19-SVG. In den in Satz 4 genannten Fällen können Landesmittel aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bewilligt werden. Konkretes Ziel ist dabei, die Umsetzung von bereits laufenden oder geplanten Projekten sicherzustellen oder zu ermöglichen. Außerdem sollen Projekte unterstützt werden, die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfolgen. Die Tourismuswirtschaft war und ist unmittelbar und besonders schwer von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen. Auch die öffentlichen Akteure haben durch die COVID-19-Pandemie erhebliche Einnahmeverluste erlitten. Von den bisherigen Sofort- und Überbrückungshilfeprogrammen sind sie ausgeschlossen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Einnahmeverluste z. B. durch die Kommunalhaushalte ausgeglichen werden können. Daher ist zu befürchten, dass geplante oder auch bereits begonnene Projekte nicht umgesetzt und/oder abgeschlossen werden können, sollten die Förderquoten nicht erhöht werden. Dies gilt es zu vermeiden, damit die Tourismusmuswirtschaft wieder zu ihrer alten Stärke zurückfinden kann. Um die Investitions- und Innovationskraft der Tourismuswirtschaft in Niedersachsen zu stabilisieren, sollen außerdem Projekte unterstützt werden, die der Anpassung an die Nach-Corona-Zeit dienen.

1.2 Zu beachten sind darüber hinaus die Regelungen

  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), - im Folgenden: AGVO -,

  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - und

  • bei der Gewährung einer Zuwendung mit Bezug zur COVID-19-Pandemie die Bekanntmachung der zweiten geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ("Zweite geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. 8. 2020 (BAnz AT 11.08.2020 B1) - im Folgenden: Kleinbeihilfenregelung 2020 -

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.