Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 10.11.2004, Az.: 5 U 162/03
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 10.11.2004
- Aktenzeichen
- 5 U 162/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 42339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2004:1110.5U162.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 18.11.2003 - AZ: 7 O 1054/03
In dem Rechtsstreit
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jakobs, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lesting und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herbst für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 18.11.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin gewährte dem Beklagten aufgrund eines Darlehensvertrages vom 10.08./04.11.1991 ein Darlehen in Höhe von 35 128,- DM, um einen Anteil an der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR Wolf-Hirth-St.r 10 in Böblingen (GbR) erwerben zu können. Zweck der GbR ist der Erwerb des Grundstücks Wolf-Hirth-Str. 10 in Böblingen von der Fa. WGS Wohnungsbaugesellschaft mbH Stuttgart (WGS) sowie die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung der Immobilie. In die GbR trat der Beklagte aufgrund notariell beurkundeten Vertrages vom 29.8.1991 ein. Um das Darlehen abzusichern, trat der Beklagte der Klägerin u.a. seine Rechte aus einer Lebensversicherung ab. Im Jahre 1997 geriet die WGS in wirtschaftliche Schwierigkeiten; am 31.10.1997 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen mit der Folge eröffnet, dass die garantierten Mietzinsausschüttungen nicht mehr gewährt werden konnten. Ab März 1999 stellte der Beklagte die Zahlungen an die Klägerin ein. Mit Schreiben vom 3.12.2002 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung auf, rückständige Zinsen in Höhe von 2 464,83 € zu zahlen. Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 14.1.2003 das Darlehen.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des Darlehens sowie die Zahlung rückständiger Zinsen bis 9.1.2003 in Höhe von insgesamt 20 628,57 € verlangt. Demgegenüber hat der Beklagte den Darlehensvertrag unter Hinweis auf das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HausTWG) widerrufen und im Wege der Widerklage die Erstattung der an die Klägerin geleisteten Zinsen in Höhe von insgesamt 9 110,44 € verlangt; darüber hinaus hat er die Rückabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung von der Klägerin gefordert.
Der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und wegen der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 18.11.2003 Bezug genommen (BI. 68 ff., Bd. II d.A.).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie meint, das HausTWG finde auf einen Personalkredit, wie sie ihn dem Beklagten gewährt habe, keine Anwendung, was aus § 5. Abs. 2 HausTWG hervorgehe. Am eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift finde auch eine an der Haustürgeschäfterichtlinie orientierte Auslegung ihre Grenze. Selbst wenn der Bundesgerichtshof dazu nunmehr eine andere Auffassung vertrete, stehe einer rückwirkenden Auslegung dieser Vorschrift gegen ihren Wortlaut der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Zudem habe eine rechtlich relevante Haustürsituation nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorgelegen. Aus der Bekundung des Zeugen F. gehe nämlich hervor, dass dieser nicht für die Langenbahn AG bzw. die WGS Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen habe, sondern im Rahmen seiner Tätigkeit für die JA Quinz Holding. Eine Kontaktaufnahme für die JA Quinz Holding könne keine Haustürsituation hinsichtlich des WGS-Fonds begründen. Die Überraschungswirkung eines Haustürbesuchs habe bei dem WGS-Beitritt des Beklagten nicht fortgedauert. Weiter sei ihr eine Haustürsituation nicht zuzurechnen. Denn der Zeuge F. habe keinerlei Kontakt zu ihr unterhalten und sei nicht einmal als Vermittler für Beteiligungen an WGS-Immobilienfonds, sondern für die JA Quinz Holding tätig geworden. Ihr sei ebenfalls nicht zur Kenntnis gelangt, dass potentielle Kunden zu Hause aufgesucht werden; schon gar nicht habe sie über Anhaltspunkte für eine Haustürsituation gerade beim Beklagten verfügt. Schließlich müssten bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages aber jedenfalls die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung finden, selbst wenn der Fondsbeitritt des Beklagten und der Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft anzusehen seien. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehe ihr jedenfalls eine Forderung in Höhe von 18 677,77 € gegen den Beklagten zu, die sie hilfsweise mit der Klage geltend mache. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, ihr seinen Anspruch auf das Abfindungsguthaben zu Verfügung zu stellen, was sie ebenfalls hilfsweise verlange. Soweit der Bundesgerichtshof demgegenüber nunmehr in seinen Entscheidungen vom 14.6.2004 im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers und nicht in den Schutzbereich der Offenbarungspflicht falle. Soweit entgegen der Prospektangaben eine sog. Innenprovision in Höhe von 1 839,- DM aus den Einlagen des Beklagten geleistet worden sei, sei sie bereit, ihm diese zu erstatten. Schließlich berufe sie sich auf Verwirkung, weil dem Beklagten die Insolvenz der WGS bereits seit 1997 bekannt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18.11.2003, Az. 7 O. 1054/03 wird aufgehoben,
- 2.
der Beklagte wird verurteilt, an sie 20 628,57 € nebst Zinsen aus 17 960,66 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.1.2003 zu zahlen,
hilfsweise,
- a.
der Beklagte wird verurteilt, an sie 18 677,77 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2003 zu zahlen,
- b.
es wird festgestellt, dass das dem Beklagten als - ggf. früheren - Gesellschafter gegenüber dem WGS-Fonds Nr. 22 Grundstücks-Vermögens- und Verwaltungs-GbR Wolf-Hirth-Straße 10 zustehende Abfindungsguthaben auf sie übergegangen ist,
hilfsweise,
der Beklagte wird verurteilt, das ihm als - ggf. früheren- Gesellschafter gegenüber dem WGS-Fonds Nr. 22 Grundstücks-Vermögens- und Verwaltungs-GbR Wolf-Hirth-Straße 10 zustehende Abfindungsguthaben an sie abzutreten,
- 3.
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung das HausTWG nur verdrängt werde, wenn im konkreten Fall das VerbrKG ein Widerrufsrecht gewährt. Zu Recht habe das Landgericht weiter eine Haustürsituation angenommen. Was die Zurechnung der Haustürsituation anbelange, sei diese unerheblich. Abgesehen davon seien die für die WGS eingeschalteten Vermittler als Erfüllungsgehilfen der Klägerin anzusehen. Diese habe nicht nur im Vorfeld die Finanzierungskonditionen mit dem Initiator der Anlage abgestimmt, sondern die Vermittlung der Darlehensverträge durch die WGS gebilligt, indem sie sich darauf beschränkt habe, die zu ihr gelangenden Kreditanfragen der Anleger zu bearbeiten. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass die Fondsbeteiligungen mit den entsprechenden Finanzierungen über einen sog. "Strukturvertrieb" vertrieben worden seien, und dass die einleitenden Kontakte regelmäßig in der Wohnung des Kunden stattgefunden hätten. Zudem sei in dem Darlehensantrag sein Wohnort Twist als Ort der Unterzeichnung vermerkt, so dass ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Haustürsituation gegeben gewesen sei. So habe es sich im Übrigen bei einer Vielzahl der zur Finanzierung des Fondsbeitritts dienenden Darlehensverträge verhalten, die an die Klägerin zurückgelangt seien. Nicht maßgeblich sei ebenfalls, wenn der Zeuge F. für die JA Quinz Holding tätig gewesen sei: Denn nach der Bekundung des Zeugen F. sei dieser auch für die WGS direkt als Finanzvermittler tätig gewesen, zumindest sei dessen Vermittlungstätigkeit mit Wissen und Wollen der WGS erfolgt. Was schließlich die Rechtsfolgen des Widerrufs betreffe, stellten hier der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt eine wirtschaftliche Einheit dar. Der Schutzzweck beim finanzierten Haustürgeschäft könne nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten müssen, nach seinem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein. Unabhängig von diesen Erwägungen könne er sich schließlich auf den Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKG berufen, weil er durch arglistige Täuschung zum Erwerb der fremdfinanzierten Fondsbeteiligung bestimmt worden sei. Insbesondere sei der über die Höhe der sog. "weichen Kosten" nicht aufgeklärt worden. Im Hinblick darauf habe die Klägerin ihn so zu stellen, als wenn er dem Fonds nicht beigetreten wäre und den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
I.) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gemäß den §§ 607,609 BGB a.F. nicht zu. Im Gegenteil ist die Klägerin gehalten, dem Beklagten die von ihm geleisteten Darlehenszinsen zurückzugewähren und ihm die Ansprüche aus der Lebensversicherung zurückzuübertragen.
1.) Unstreitig ist zwischen den Parteien unter dem 10.8./4.11.1991 ein Darlehnsvertrag zustande gekommen. Ebenfalls unstreitig hat die Klägerin den Darlehnsvertrag mit Schreiben vom 14.1.2003 gekündigt, nachdem der Beklagte mit der vereinbarten Leistung der Zinszahlungen in Verzug geraten war. Der Beklagte lehnt jedoch die mit der Klage geltend gemachte Rückzahlung der Darlehenssumme und die Zahlung rückständiger Zinsen in Höhe von insgesamt 20 628,57 € unter Hinweis auf den von ihm mit der Klageerwiderung erklärten Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen ab. Dieser Widerruf ist gemäß § 1 Ziff. 1 HausTWG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung (a.F.) gerechtfertigt.
Nach § 1 Ziff. 1 HausTWG kann der Kunde eine auf den Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung widerrufen, zu der er durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a.) Das HausTWG ist anwendbar, auch wenn nach § 5.Abs. 2 HausTWG a.F. das VerbrKG grundsätzlich Vorrang hat.
aa.) Nach der gefestigten ^Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist diese Vorschrift unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 13.12.2001 ( WM 2001, S. 2434 ff. [EuGH 13.12.2001 - C 481/99]) und der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577 EWG in der Weise auszulegen, dass Kreditverträge insoweit nicht als Geschäfte i.S.d. § 5 Abs. 2 HausTWG anzusehen sind, die die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) erfüllen, als das VerbrKG kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das HausTWG einräumt ( Bundesgerichtshof ZIP 2003, S. 432 [BGH 21.01.2003 - XI ZR 125/02]; ZIP 2003, S. 22, 24 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 3/01]; WM 2002 S. 1181, 1184 f. [BGH 09.04.2002 - XI ZR 91/99]; Urteil vom 14.6.2004, Az. II ZR 395/01 - NJW 2004, S. 2731 ff. [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01]). Demnach ist das HausTWG auch für Personalkreditverträge einschlägig, die in einer Haustürsituation entstehen: Denn § 2 Abs. 1 S. 4 HausTWG gewährt dem Kunden eine längere Widerrufsfrist als § Z VerbrKG (vgl. Bundesgerichtshof WM 2002, S. 1181, 1184 [BGH 09.04.2002 - XI ZR 91/99]; Urteil vom 14.6.2004, Az. II ZR 395/01 - NJW 2004, S. 2731 ff. [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01]; Oberlandesgericht München, WM 2003, S. 66,68 [OLG München 25.07.2002 - 24 U 494/01]).
bb.) Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht unter Hinweis auf die alte Auslegung dieser Vorschrift auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, weil es nicht zum Nachteil des Anlegers gehen kann, wenn zuvor die Vorschrift nicht im Einklang mit europäischem Recht ausgelegt worden ist (vgl. Doehner/Hoffmann, ZIP 2004, S. 1884, 1890).
b.) Die weiteren Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne von § 1 Ziff. 1 HausTWG sind ebenfalls erfüllt.
Nach den Aussagen des Zeugen F. und der Zeugin B. hat der Vermittler F. den Beklagten mehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und diesem den Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds sowie dessen Finanzierung angeboten. Gegenstand der Vermittlungstätigkeit des Zeugen F. ist mithin eine entgeltliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 HausTWG gewesen (vgl. Bundesgerichtshof NJW 2003, S. 1190, 1191 [BGH 07.01.2003 - X ARZ 362/02]). Es kann weiter keinem Zweifel unterliegen, dass eine Haustürsituation vorgelegen hat. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Zeuge F. wiederholt in der Privatwohnung des Beklagten gewesen ist (vgl. Oberlandesgericht München; WM 2003, S. 66 [OLG München 25.07.2002 - 24 U 494/01]; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. A., $ 312 Rdnr. 12). Unerheblich ist weiter, wenn der Zeuge F. den ersten Kontakt zu der Ehefrau des Beklagten in der Wohnung der Eheleute W.n geknüpft hat, da § 1. Ziff. 1 HausTWG Verhandlungen in irgendeiner Privatwohnung meint, die nicht unbedingt die des Kunden selbst sein muss (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 15; Münchener Kommentar-Ulmer, BGB, 4. A., § 312 Rdnr. 36).
c.) Das Widerrufsrecht ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1 HausTWG ausgeschlossen, weil die mündliche Verhandlung auf einer Bestellung des Kunden beruht. Aus den Bekundungen der Zeugen F. und B. lässt sich eine solche Bestellung nicht entnehmen. Selbst wenn der Beklagte und der Zeuge F. im Rahmen des ersten Besuchs in der Privatwohnung des Beklagten einen weiteren Termin zur Fortsetzung der Beratung und Verhandlungen vereinbart haben sollten, handelt es sich nicht um eine das Widerrufsrecht des Kunden ausschließende Bestellung, weil der Zeuge F. in diesem Fall die Einwilligung in den weiteten Besuch durch sein vorhergehendes unerwartetes persönliches Erscheinen in der Wohnung des Beklagten erlangt hat (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, NJW-RR 1990, S. 1014 [OLG Stuttgart 30.03.1990 - 6 U 210/89]; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 312 Rdnr. 28).
d.) Es unterliegt hier auch keinem ernstlichen Zweifel, dass die Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages ursächlich geworden ist, wozu ausreicht, wenn der Vertrag sonst nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt zustandegekommen wäre (Bundesgerichtshof WM 1996, .S. 387, 390; Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 312 Rdnr. 13).
aa.) Nach der Aussage der Zeugin B. und den von den Parteien vorgelegten Vertragsunterlagen spricht bereits sehr viel für die Annahme, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Rahmen des zweiten Besuchs des Zeugen F. in der Wohnung des Beklagten von diesem unterzeichnet worden ist und nicht während des anschließenden Notartermins in Meppen. Denn der Darlehensvertrag weist unstreitig "Twist), den Wohnort des Beklagten, als Ort der Unterzeichnung aus und trägt das Datum 10.8.1991. Gleiches gilt für die Abtretungserklärung, betr. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung des Beklagen, die dieser zur Absicherung des Kredits unterschreiben hat: Unter "Ort, Datum" ist dort ebenfalls "Twist, 10.8.1991" vermerkt.
bb.) Selbst wenn der Beklagte aber, wie der Zeuge F. bekundet hat, den Darlehensvertrag gleichwohl erst beim Notar in Meppen unterschrieben hat, kann eine Ursächlichkeit zwischen der Haustürsituation und dem Vertragsschluss nicht verneint werden. Denn nach der Aussage des Zeugen F. haben er und der Beklagte sogleich im unmittelbaren Anschluss an den zweiten Hausbesuch des Zeugen F. den Notar in Meppen aufgesucht. Dieser hat ausweislich der Urkunde Nr. 143/91, Notar Dickebohm, Meppen, am 10.8.1991 die Unterschrift beglaubigt, die der Beklagte geleistet hat, um Herrn T.... und Frau L.... zu bevollmächtigen, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die den Eintritt in die GbR betreffen. Danach hat die Haustürsituation jedenfalls bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages fortgewirkt, da der Zeuge F. dem Beklagten keinerlei Überlegungsfrist eingeräumt und diesem keine Gelegenheit gegeben hat, den in seiner Privatwohnung einmal gefassten Entschluss zum Erwerb der Anteile an den Immobilienfonds und der dazu erforderlichen Kreditaufnahme noch einmal zu überdenken.
e.) Die Handlungen des Zeugen F. können der Klägerin unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.6.2004 (Az. II ZR 395/01 - NJW 2004, S. 2731 ff.) auch zugerechnet werden.
Bei der Beantwortung der Frage, wann eine Haustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, ist auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Nach § 123 Abs. 1 BGB ist der Verhandlungsführer nicht Dritter und sein Verhalten dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder dessen Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als Vertrauensperson erscheint ( Bundesgerichtshof WM 2004, S. 521, 523 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02]; ZIP 2003, S. 22, 24 f. [BGH 12.11.2002 - XI ZR 3/01]; ZIP 2003, S. 432, 433 f. [BGH 21.01.2003 - XI ZR 125/02]). Ist der Erklärungsempfänger hingegen als Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB anzusehen, ist sein Handeln der Klägerin zuzurechnen, wenn sie dieses kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis genügt, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht. ( Bundesgerichtshof WM 2004, S. 521, 523 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02]; ZIP 2003, S. 22, 25 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 3/01]; Urteil vom 14.6.2004, Az. II ZR 395/01 - NJW 2004, S. 2731 [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01]). Im vorliegenden Fall muss die Klägerin jedenfalls nach § 123 Abs. 2 BGB für die Haustürsituation einstehen. Denn eine Erkundigungspflicht der Bank ist schon dann anzunehmen, wenn sie in irgendeiner Form in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden ist - etwa dadurch, dass sie dem Vermittler ihre Vertragsformulare überlassen hat - und aufgrund der Angaben im Darlehensvertrag davon ausgehen musste, der Darlehensvertrag sei in einer Haustürsituation unterschreiben worden ( Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.6.2004, Az. II ZR 395/01 - NJW 2004, S. 2731 [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01]). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil hatte sich die Klägerin bereits im Vorfeld bereit erklärt, Beitritte von Anlegern zu den Immobilienfonds zu finanzieren. Die Bedingungen der Finanzierung hatte sie mit dem Initiator des Fonds abgesprochen; darüber hinaus hatte sie den Initiatoren bzw. den von ihnen eingeschalteten Vermittlern der Fondsbeteiligung ihre Darlehensvertragsformulare ausgehändigt. Zudem enthalten sowohl der Darlehensvertrag als auch die Abtretungserklärung, betr. Die Lebensversicherung des Beklagten, die Ortsangabe "Twist", also den Wohnort des Beklagten, was darauf hindeutet, dass der Beklagte die Darlehensanträge in seiner Wohnung unterzeichnet hat.
f.) Unter diesen Umständen ist dem vom Beklagten erklärten Widerruf seiner Willenserklärungen die Wirksamkeit nicht zu versagen: Da die Klägerin den Beklagten nach Maßgabe des VerbrKG und nicht nach Maßgabe des HausTWG über die Möglichkeiten des Widerrufs belehrt hat, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung gemäß § 2 HausTWG mit der Folge, dass das Widerrufsrecht erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erloschen wäre (" 2 Abs. 1 S. 4 HausTWG).
2.) Widerruft der Verbraucher - wie hier - mit Erfolg seine Willenserklärungen, sind die Vertragspartner nach § 3 Abs. 1 S. 1 HausTWG (jetzt: §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB) gehalten, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
a.) Dementsprechend ist die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten die von ihm gezahlten Darlehenszinsen zurückzugewähren und die Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen zurückzuübertragen. Dabei kann der Beklagte jedoch nur solche Leistungen von der Klägerin zurückverlange, die er aus seinem von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängigen Vermögen erbracht hat; die aus der Gesellschaftsbeteiligung erwachsenen Vermögensvorteile haben unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.6.2004, II ZR 395/01 - NJW 2004, S. 2731 [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01].) Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Zahlungsaufstellung (Anlage K 8, Bd. II, Bl. 104 d.A.) sind der Klägerin aus dem Vermögen des Beklagten selbst 9 173,41 € zugeflossen. Von diesem Betrag hat der Beklagte mit der Widerklage 9 110,44 € geltend gemacht. Zusätzlich hat die Klägerin dem Beklagten - wie o.a. - die Ansprüche aus dem mit der LVM Lebensversicherungs AG abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag abzutreten, so dass die Widerklage begründet ist.
b.) Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.6.2004, Az. II ZR 395/01 ( NJW 2004, S. 2731 ff.) u. Az. II ZR 385/02 - ( NJW 2004, S. 2735) - dazu Doehner/Hoffmann, a.a.O., S. 1889 f.; Nittel, NJW 2004, S. 2712, 2715), der sich der Senat snschließt, ist der Beklagte dagegen nicht verpflichtet, der Klägerin die empfangene Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Die gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier- der Darlehensvertrag und das zu finanzierende Geschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts erfüllen. Denn dann besteht die nach § 3 HausTWG zurückzugewährende Leistung der Bank nicht in der Darlehensvaluta, sondern in der mit dem Darlehen finanzierten Gesellschaftsbeteiligung.
aa.) Die §§ 9 Abs. 1-3 VerbrKG finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKG auch dann Anwendung, wenn es um einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft geht ( Bundesgerichtshof NJW 2003, S. 2821, 2822 [BGH 21.07.2003 - II ZR 387/02]; Urteil vom 14.6.2004, Az. II ZR 395/01; dazu auch Lenenbach, WM 2004, S. 501, 503).
bb.) Im vorliegenden Fall kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Darlehensvertrag und der Gesellschaftsbeitritt eine wirtschaftliche darstellen (§ 9 Abs. 1 VerbrKG). Dies ist anzunehmen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient