Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.05.2005, Az.: 2 B 1723/05

Aufwandsteuer; auswärtiger Zweitwohnunginhaber; Bestimmtheitsgrundsatz; Ermessen; Ferienhaus; Fälligkeit; Fälligkeitszeitpunkt; Heranziehungsbescheid; Inanspruchnahmemöglichkeit; Jahreskurbeitrag; Jahreskurbeitrag; konkreter Fälligkeitstermin; konkreter Fälligkeitszeitpunkt; Kostenfestsetzungsbescheid; Kurbeitrag; Kurbeitragspflicht; Kurbeitragssatzung; reine Kapitalanlage; Schuld ; Teilunwirksamkeit; Unwirksamkeit; Vermietungszweck; Verwaltungskosten; vorläufiger Rechtsschutz; Zweitwohnungsinhaber; Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnungssteuersatzung; öffentliche Abgabe

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
18.05.2005
Aktenzeichen
2 B 1723/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu den öffentlichen Abgaben gehören jedenfalls auch Verwaltungskosten für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, soweit Rechtsbehelfe gegen die betreffende Sachentscheidung und den Widerspruchsbescheid - wie hier - keine aufschiebende Wirkung haben.

2. Zur Unwirksamkeit der Regelung der Fälligkeit der Schuld in der Kurbeitragssatzung und zur entsprechenden Anwendung des § 139 BGB.

Gründe

1

1. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

2

a) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner sinngemäß gegen die beiden Kostenfestsetzungsbescheide vom 31. März 2005 erhobenen Anfechtungsklage (2 A 375/05) begehrt, die er durch den am 12. April 2005 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz in das Verfahren einbezogen hat.

3

Insoweit war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27. April 2005 die in § 80 Abs. 6 VwGO geregelte Zugangsvoraussetzung für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben nicht erfüllt.

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Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen neben der Zweitwohnungssteuer jedenfalls auch Verwaltungskosten für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gehören, soweit Rechtsbehelfe gegen die betreffende Sachentscheidung und den Widerspruchsbescheid - wie hier - keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 7 B 449/95 -, V.n.b., m.w.N.), nur zulässig, wenn die Behörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, es sei denn (Satz 2), die Behörde hat über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden (Nr. 1) oder dem Antragsteller droht eine Vollstreckung (Nr. 2). In diesem Erfordernis ist mit der herrschenden Meinung eine Zugangsvoraussetzung zu sehen, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen muss, nicht also lediglich eine Sachurteilsvoraussetzung im herkömmlichen Sinne, die sich noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verwirklichen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 13. Aufl. 2003, § 80 Rdnr. 185, m.w.N.).

5

Der Antragsteller hat nach Erhalt der oben genannten beiden Kostenfestsetzungsbescheide bis zum 27. April 2005 einen Aussetzungsantrag nicht bei der Antragsgegnerin gestellt und es ist auch nicht ersichtlich, dass der in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO genannte Ausnahmetatbestand vorliegt. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, mit Schreiben vom 18. April 2005 habe die Samtgemeindekasse „A...“ als Vollstreckungsbehörde angekündigt, aufgrund von Einziehungsersuchen der Antragsgegnerin zu vollstrecken. Den vom Antragsteller jeweils als Fax vorgelegten Schreiben lässt sich aber entnehmen, dass die Ankündigung der Vollstreckung lediglich die Zweitwohnungssteuer und den Kurbeitrag für das Jahr 2005 betraf. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem die Vollstreckung betreffenden Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin.

6

Offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO bezüglich der Erhebung des Jahreskurbeitrages für das Jahr 2004 erfüllt sind. Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsteller vor Erlass des Schreibens der Antragsgegnerin vom 24. September 2004 fernmündlich bei ihr jedenfalls einen Aussetzungsantrag hinsichtlich der Veranlagung zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2002 bis 2004 stellte und damit insoweit den Anforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entsprach (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 182, m.w.N.). Des Weiteren ist nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, dass dieser Aussetzungsantrag nicht befristet gestellt wurde, auch wenn es in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. September 2004 unter Hinweis auf eine fernmündliche Unterredung „vom heutigen Tage“ heißt, sie bestätige, dass sie das Mahnverfahren einschließlich Vollstreckung bis zum 12. Oktober 2004 ausgesetzt habe. Die Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. September 2004 und des Antragstellers vom 4. Oktober 2004 enthalten in der Betreffzeile aber jeweils nur einen ausdrücklichen Hinweis auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer, obwohl Mahnungen unter dem 20. September 2004 wegen der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2002 bis 2004 und des Jahreskurbeitrages für das Jahr 2004 (Bescheide vom 29. Juni 2004) ergingen. Letztendlich braucht insoweit eine Entscheidung aber nicht herbeigeführt zu werden. Denn unabhängig hiervon hat der Antrag aus den nachstehend genannten Gründen keinen Erfolg (s. b) aa) (1)).

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Im Übrigen ist der Antrag (ebenfalls) zulässig.

8

Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer und des Jahreskurbeitrages für das Jahr 2005 folgt dies schon aus den vorhergehenden Erwägungen. Insoweit drohte zum Zeitpunkt der Antragstellung die Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.

9

Dem Antragsteller fehlt insoweit auch nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil die Antragsgegnerin der Samtgemeindekasse „A...“ mit Schreiben vom 29. April und 11. Mai 2005 sinngemäß mitteilte, ihre Vollstreckungsersuchen vom 17. März und 6. April 2005 würden zurückgenommen. Denn dies stellt ebenso wenig wie der im Verwaltungsvorgang enthaltene interne Vermerk „Lt. Herrn ... [Anm. des Gerichts: Der konkrete Nachname des Mitarbeiters der Beklagten wird genannt] Vollstreckung aussetzen“ eine Aussetzung der Vollziehung i.S.v. § 80 Abs. 4 VwGO dar. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

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b) Der Antrag ist aber unbegründet, soweit er zulässig ist oder dies offen gelassen wird.

11

Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. Das Verwaltungsgericht kann jedoch auf Antrag, sofern dieser zulässig ist, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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aa) Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 B 4002/04 -, http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0560020040040022%20B = BeckRS 2005 24513). Diese Voraussetzung ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben.

13

(1) Die Festsetzung der Jahreskurbeiträge für die Jahre 2004 und 2005 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.

14

Die Jahreskurbeitragsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage jeweils in den Bestimmungen der Kurbeitragssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 7. Oktober 2003 (KBS), die ihrerseits auf den §§ 2 und 10 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) beruht. Es ist weder vorgetragen worden noch nach summarischer Prüfung sonst ersichtlich, dass die Satzung zu ihrer Nichtigkeit führende Mängel enthält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht - insbesondere im Eilverfahren - nicht verpflichtet ist, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123 <1125> m.w.N.).

15

Zwar ist die in § 6 Abs. 1 Satz 4 KBS enthaltene Regelung der Fälligkeit des Jahreskurbeitrages zu beanstanden, die wie folgt lautet:

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„Er [Anm. des Gerichts: Der Jahreskurbeitrag] ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig, sofern nicht darin ein früherer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist.“

17

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG muss die Satzung u.a. den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Danach ist es nicht zulässig, die mit der Erhebung der Abgabe betraute Stelle zu ermächtigen, den Zeitpunkt selbst festzulegen. Ausreichend sind dagegen Regelungen, nach denen die Abgabe bei Anforderung oder zum Beispiel einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides oder jeweils zu bestimmten Terminen fällig wird (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 1 M 222/03 -, juris; Rosenzweig in Rosenzweig/Freese, NKAG, Kommentar, Stand: Juni 2004, § 2 Rdnr. 26; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Januar 2005, § 6 Rdnr. 722; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 97). Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, dass Satzungsregelungen, die die Fälligkeit nicht ausschließlich durch Satzung, sondern ergänzend durch Verwaltungshandeln - also insbesondere durch den Bescheid - bestimmen, auch gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG verstoßen (Lichtenfeld, a.a.O., hinsichtlich der Regelung „einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, sofern dieser nichts anderes bestimmt“; ausdrücklich offen gelassen dagegen vom OVG Greifswald, a.a.O., für den Fall, dass dann, wenn im Beitragsbescheid ein späterer Zeitpunkt der Fälligkeit festgesetzt ist, dieser gilt).

18

Ausgehend von diesen Maßstäben verstößt zwar nicht der erste Halbsatz „Er ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig“, aber die ergänzende Regelung im zweiten Halbsatz „sofern nicht darin ein früherer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist“ gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG. Im Gegensatz zu der ergänzenden Regelung, über deren Rechtmäßigkeit das Oberverwaltungsgericht Greifswald in dem o.g. Beschluss ausdrücklich nicht entschied, ergibt sich aus der Satzungsregelung der Antragsgegnerin nicht hinreichend konkret der frühestmögliche Zeitpunkt der Fälligkeit. Vielmehr ist die Festlegung der Fälligkeit dem freien Ermessen der mit der Erhebung der Abgabe betrauten Stelle überantwortet. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe ist für den Abgabenpflichtigen nicht in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Art und Weise voraussehbar.

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Dieser Fehler hat indes in entsprechender Anwendung des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - nicht die Unwirksamkeit der gesamten Fälligkeitsregelung zur Folge, sondern führt nur zur Unwirksamkeit des genannten zweiten Halbsatzes (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.; a. A. offenbar Lichtenfeld, a.a.O.). Denn unter Berücksichtigung allein der Regelung des ersten Halbsatzes beinhaltet die Satzung eine den gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG genügende Regelung der Fälligkeit. Deshalb ist anzunehmen, dass die Satzung auch ohne die nichtige Teilregelung erlassen worden wäre und die Satzung deshalb die notwendigen Bestandteile noch enthält.

20

Des Weiteren sind insbesondere die Regelungen in den §§ 2 und 4 Abs. 3 KBS hinsichtlich der Veranlagung auswärtiger Zweitwohnungsinhaber zu Jahreskurbeiträgen rechtlich unbedenklich. Gemäß § 2 KBS sind kurbeitragspflichtig alle Personen, die sich in dem als Kurort/Küstenbadeort und Erholungsort anerkannten Gebiet (Erhebungsgebiet) aufhalten, ohne in ihm eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen geboten wird. Zweitwohnungsinhaber und ihre Familienangehörigen sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 KBS verpflichtet, den Jahreskurbeitrag zu entrichten. Dies gilt nach Satz 6 (nur) dann nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten haben. Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang (vgl. bereits Beschluss vom 8. Juli 2004 - 2 B 1825/04 -, und Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 A 3313/04 -, jeweils V.n.b.) der Auffassung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 25. Februar 2004 (- 9 KN 546/02 -, KStZ 2004, 91 = NST-N 2004, 89) Folgendes ausführte:

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„Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21.6.1976 – VII B 126.75 – Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 3 = DÖV 1977, 217 [LS] u. v. 16.5.1990 – 8 B 170.89 – NVwZ-RR 1991, 320 = KStZ 1990, 169 = ZKF 1990, 207 = DÖV 1990, 787), des erkennenden Gerichts (Urt. v. 28.1.1982 – 3 OVG C 3/81 – NSt-N 1982, 222 [unter Hinweis auf § 3 der Kurtaxverordnung für die Nds. Staatsbäder vom 16.12.1985]; Urt. v. 28.10.1992 – 9 L 355/92 – NVwZ-RR 1993, 511 = KStZ 1993, 98; Beschlüsse v. 6.10.1995 – 9 L 4616/94 - ; v. 10.7.1997 – 9 M 1180/97 - ; v. 7.10.1999 – 9 L 4246/98 – u. v. 30.5.2000 – 9 L 977/99 – dng 2001, 158 = NSt-N 2000, 240 = NVwZ-RR 2000, 830 = NdsVBl 2001, 223) und die übereinstimmende Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.8.1992 – 14 S 249/90 – KStZ 1992, 216; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.12.1987 – 10 C 10/87 – KStZ 1988, 168; OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 – 2 L 197/94 – KStZ 1996, 215 = ZKF 1997, 134) ist geklärt, dass die Beitragspflicht der Inhaber einer Zweitwohnung, die nicht über eine Hauptwohnung im Erhebungsgebiet verfügen, daran anknüpft, dass diese bzw. ihre Familienangehörigen tatsächlich eine reale Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Ob der einzelne Ortsfremde und seine Familie während ihres Aufenthaltes im Erhebungsgebiet von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist unerheblich, da das Gesetz den die Erhebung der Kurabgabe rechtfertigenden Vorteil schon in der Inanspruchnahmemöglichkeit sieht. Die Pflicht zur Zahlung des Jahreskurbeitrags entfällt danach zum einen dann, wenn der Zweitwohnungsinhaber die durch den Erwerb der Zweitwohnung zunächst begründete Aufenthaltsvermutung durch konkretes Tatsachenvorbringen substanziiert widerlegt. Denn die Möglichkeit zur Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen besteht naturgemäß nicht, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer der Zweitwohnung und dessen Familie während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten haben. Sie entfällt ferner dann, wenn der Zweitwohnungsinhaber und/oder seine Familienangehörigen trotz Aufenthaltes im Erhebungsgebiet aus gesundheitlichen Gründen, z.B. wegen Bettlägerigkeit, Krankenhausaufenthaltes oder Verletzung, nachweislich während der gesamten Aufenthaltsdauer objektiv gehindert waren, die Kureinrichtungen zu nutzen. Der in § 3 Abs. 3 b) KBS der Antragsgegnerin geregelte Ausnahmefall der ausschließlichen Vermietung der Ferienwohnung über eine gewerbliche Vermieterorganisation ist ein Unterfall der erstgenannten Fallgruppe mit der Besonderheit, dass hier die Nachweispflicht durch die lückenlosen Unterlagen des gewerblichen Vermieters geführt wird.“

22

Nach Maßgabe dessen begegnet die Heranziehung des Antragstellers zu Jahreskurbeiträgen für die Erhebungsjahre 2004 und 2005 keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller ist auswärtiger Zweitwohnungsinhaber und war somit verpflichtet, nach § 4 Abs. 3 Satz 5 KBS den Jahreskurbeitrag zu entrichten. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass weder er noch seine Ehefrau oder sonstige Familienangehörige die Wohnung selbst genutzt hätten. Dies ist aber rechtlich unbeachtlich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsteller die Möglichkeit in den Jahren 2004 und 2005 hatte bzw. im zuletzt genannten Jahr noch hat, die Fremdenverkehrseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Vorbringen sucht er nämlich pro Jahr mehrfach sein Ferienhaus auf. Der Antragsteller hat des Weiteren weder glaubhaft gemacht noch ist dies sonst ersichtlich, dass einer der Befreiungstatbestände des § 3 KBS vorliegt oder er aus anderen oben bereits genannten Gründen Jahreskurbeiträge für die Jahre 2004 und 2005 nicht entrichten muss.

23

Soweit in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2004 und vom 27. Dezember 2004 konkrete Fälligkeitstermine festgelegt wurden, ist ein Fehler dieser Festsetzung ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Auch unter Berücksichtigung der 3-Tagesbekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) NKAG ist es zumindest möglich, dass die Festsetzung der jeweiligen Fälligkeitstermine in Einklang mit der oben genannten Satzungsregelung steht, soweit diese wirksam ist.

24

Weitere Anhaltspunkte, die dem Begehren des Antragstellers in diesem Zusammenhang zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

25

(2) Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner sinngemäß gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 und gegen den Bescheid vom 21. Januar 2005 erhobenen Anfechtungsklage begehrt, lässt sich nach der in diesem Verfahren ausreichenden summarischen Prüfung nicht feststellen, ob der Erfolg der Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg.

26

Die angefochtenen Bescheide beruhen auf den Bestimmungen der Zweitwohnungssteuersatzung - ZWS - der Antragsgegnerin vom 16. September 1992 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems, S. 1209) in der Fassung des Art. 10 der Satzung der Beklagten zur Umrechnung und Glättung von satzungsrechtlichen Euro-Beträgen vom 4. September 2001 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems, S. 853), soweit der Antragsteller für die Jahre 2002 und 2003 herangezogen worden ist, und im Übrigen in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. Dezember 2003 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems, S. 1121). Die genannten Bestimmungen beruhen wiederum auf den §§ 2 und 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) und stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer dar, da sie den verfassungs- und kommunalabgabenrechtlichen Anforderungen entsprechen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem „Überlinger Beschluss“ vom 6. Dezember 1983 (- 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff. = NJW 1984, 785 ff.) aufgezeigt hat (vgl. VG Oldenburg , Beschluss (Einzelrichter) vom 14. März 2005 - 2 B 722/05 -, V.n.b.).

27

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist es offen, ob die Heranziehung des Antragstellers zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2002 bis 2005 mit Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) vereinbar ist und die in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

28

Gemäß § 2 Abs. 1 ZWS ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat, und nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken. Für das Innehaben der Wohnung kommt es nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung an, sondern abzustellen ist konstitutiv allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte, insbesondere also durch Angehörige (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, NVwZ 2002, 728 <729> = DVBl. 2002, 483 = NST-N 2001, 388). Dabei darf zur Beantwortung der Frage, wer eine Zweitwohnung innehat, darauf abgestellt werden, wer berechtigt die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung besitzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102/03 - Juris, und vom 20. April 1998 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 15 = NordÖR 1998, 249 f. [BVerwG 20.04.1998 - BVerwG 8 B 25.98]). Die Absicht einer (auch längeren) Eigennutzung ist dagegen nicht Voraussetzung für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer, da sie als subjektives Moment nicht objektiv verifizierbar ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. April 2004 - 13 LA 76/04 -, V.n.b.). Die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordert mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungsteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings darf die die Steuer erhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets, der Abschluss eines Dauermietvertrags, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen - die tatsächliche Vermutung erschüttern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001, a.a.O., <728 f.> m.w.N.). Steht dagegen die Mischnutzung der Zweitwohnung und damit ihre Nutzung zumindest auch zur persönlichen Lebensführung fest, bedarf es der Einzelfall bezogenen Abgrenzung zur „reinen Kapitalanlage“ nicht (mehr). Für diese Fälle fordert Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der Eigennutzungszeiten im Veranlagungsjahr, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen, und dass hierbei Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, von Sonderkonstellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen sind, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -, KStZ 2005, 50).

29

Ausgehend von diesem Maßstab bedarf es einer näheren Aufklärung des Sachverhalts, ob das veranlagte, dem Antragsteller gehörende Ferienhaus im hier zu überprüfenden Zeitraum insgesamt als reine Kapitalanlage anzusehen war/ist bzw. sein wird. Diese Aufklärung kann in einem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nicht durchgeführt werden, zumal angesichts des bisherigen bekannten Sachverhalts möglicherweise eine Beweisaufnahme in Betracht kommt. Gewisse Zweifel ergeben sich allerdings hinsichtlich des sinngemäßen Vorbringens des Antragstellers, das Haus sei nur zu Vermietungszwecken erworben worden, aufgrund der in den Jahren 2002 bis 2004 angesichts der jeweils zurückzulegenden Entfernung doch ungewöhnlich häufig durchgeführten Fahrten zum Ferienhaus. Abgesehen davon hat der Antragsteller in diesem Verfahren unabhängig von der Entscheidungsrelevanz auch keine eidesstattliche(n) Versicherung(en) zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegt, obwohl er anwaltlich vertreten ist.

30

Weitere Anhaltspunkte, die das Begehren des Antragstellers in diesem Zusammenhang stützen könnten, sind nicht ersichtlich.

31

bb) Schließlich hat der Antragsteller keine hinreichend konkreten Umstände dafür dargelegt, dass die Vollziehung der Anforderung der Zweitwohnungssteuer- und Jahreskurbeiträge in Höhe von insgesamt 1863,00 € (= 175,00 € <Kurbeiträge für 2004 und 2005> + 1.688,00 € <Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2002 - 2005>) eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine „unbillige“ Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gut zu machen sind (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2005, a.a.O.).