§ 41 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
Hat die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsperson auch dieser oder diesem die Terminsnachricht zu. Die Vertreterin oder der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.