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§ 3 VO-GO - Verweildauer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, kann höchstens drei Schuljahre lang in der gymnasialen Oberstufe verweilen. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein Schuljahr. 4In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung und ein weiteres Schuljahr zulassen. 5Zeiten des Besuchs eines Fachgymnasiums werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.

(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, muss die Schule verlassen.