§ 3 VO-GO - Verweildauer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- VO-GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt in der Einführungsphase ein Schuljahr und in der Qualifikationsphase zwei Schuljahre, soweit sich aus den §§ 9, 11 Abs. 7 Satz 3 und § 13 sowie aus den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. 2Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, besucht die Qualifikationsphase mindestens zwei und höchstens drei Schuljahre. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Verweildauer um ein Schuljahr. 4Zeiten des Besuchs eines Beruflichen Gymnasiums werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
(2) Wer nicht vor Ablauf der Verweildauer in der Qualifikationsphase zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, muss die Schule verlassen.