Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.10.2000, Az.: 2 W 99/00
Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahme des Insolvenzantrags auf Grund der Nichterfüllung von Auflagen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.10.2000
- Aktenzeichen
- 2 W 99/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:1016.2W99.00.0A
Fundstellen
- EWiR 2001, 539
- InVo 2001, 93-95
- KTS 2001, 267
- NZI 2001, 39
- NZI 2001, 254-255
- NZI 2001, 58
- OLGReport Gerichtsort 2001, 84-86
- ZIP 2001, 340-342
- ZInsO 2001, 28 (amtl. Leitsatz)
- ZInsO 2000, 601-603 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Feststellung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ist analog § 34 Abs. 1 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner inhaltliche Auflagen gemacht hat, die durch das Gesetz nicht gedeckt sind.
- 2.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn das Landgericht einen subsumtionsfähigen Sachverhalt, auf den das Rechtsbeschwerdegericht seine Entscheidung stützen kann, nicht festgestellt hat.
- 3.
Die inhaltliche Gestaltung des Schuldenbereinigungsplans unterliegt der Privatautonomie und ist vom Insolvenzgericht nicht überprüfbar.
- 4.
Der Schuldenbereinigungsplan muss keinen vollstreckbaren Inhalt haben.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wendet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts, mit dem dieses eine sofortige Beschwerde des Schuldners gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ohne nähere Sachverhaltensdarstellung als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung hat das LG lediglich formelhaft ausgeführt, dass gegen die Entscheidung nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ein Rechtsmittel nicht gegeben sei.
I.
Der Schuldner begründet seinen gegen diesen Beschluss eingelegten Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde mit dem Hinweis, dass die Auffassung des Beschwerdegerichts, gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO sei die sofortige Beschwerde in jedem Fall unzulässig, unzutreffend sei. In der Rspr. der Rechtsbeschwerdegerichte sei anerkannt, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahme des Insolvenzantrags aufgrund der Nichterfüllung von Auflagen nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO dann in Betracht komme, wenn diese Feststellung der Abweisung des Insolvenzantrags gleichkomme. In diesem Fall könne analog § 34 InsO, der auch in Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden sei, eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts eingelegt werden (OLG Celle, ZIP 2000, 802; OLG Schleswig-Holstein,ZInsO 2000, 170). Gegen diese Rspr. habe das LG verstoßen, indem es seine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen habe.
Inhaltlich sei der Beschluss des LG verfehlt, weil das Insolvenzgericht trotz eines Fristverlängerungsantrags des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners die Ergänzung der Unterlagen des Schuldners nicht abgewartet, sondern die Rücknahme des Antrags festgestellt habe, ohne den Fristverlängerungsantrag zurückzuweisen. Außerdem habe das Insolvenzgericht zu Unrecht eine inhaltliche Überprüfung des Insolvenzantrags (dazu BayObLG, ZInsO 1999, 145) vorgenommen. Das Insolvenzgericht habe ferner zu Unrecht verlangt, dass der Schuldner einen Insolvenzplan vorlege, der einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Ein solcher Inhalt könne nach dem Gesetz nicht verlangt werden. Weiterhin habe das Insolvenzgericht zu Unrecht Widersprüche zwischen den verschiedenen vom Schuldner auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Schuldenbereinigungsplänen festgestellt, in dem es eine inhaltliche Überprüfung bzgl. der angegebenen Gläubiger vorgenommen und vermeintliche Widersprüche zwischen den Angaben des Schuldners aufgedeckt habe. Dabei habe das Insolvenzgericht nicht das Recht gehabt, Erklärungen für die Nichtaufnahme solcher Schuldner in die später vorgelegten Insolvenzpläne zu verlangen, deren Forderungen sich zwischenzeitlich erledigt hätte. Schließlich habe das Insolvenzgericht zu Unrecht Angaben zu den Pfändungspfandrechten solcher Gläubiger verlangt, die zwar über im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkte Pfandrechte verfügten, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners aber gar nicht vollstreckten und vollstrecken könnten, weil der Schuldner ohnehin unpfändbar sei.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde, deren Zulassung der Schuldner mit der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ausdrücklich beantragt hat, ist zuzulassen.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung keine Auseinandersetzung mit der Sache selbst enthält, hätte die sofortige Beschwerde des Schuldners nicht ohne weiteres als unzulässig verwerfen dürfen. Zwar ist bzgl. der Fiktion der Rücknahme des Insolvenzantrags nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine sofortige Beschwerde im Gesetz nicht angeordnet. Dieses ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit sofortiger weiterer Beschwerden gegen die Zurückweisung des Insolvenzantrags im Verbraucherinsolvenzverfahren in bestimmten Fallkonstellationen, in denen nach der Rspr. der OLG trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung in § 305 Abs. 3 InsO die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde analog § 34 InsO angenommen wird. § 34 Abs. 1 InsO ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. der Verweisung des § 304 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden, wie der Senat bereits mit Beschl. v. 28.2.2000 (2 W 9/00, ZIP 2000, 802 = OLGR 2000, 180 = DZWiR 2000, 334 m. Anm. Kögel) entschieden hat. Ebenso hat etwa die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG v. 1.2.2000 (1 W 53/99, ZInsO 2000, 155) die Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO angenommen. Entscheidungen des Insolvenzgerichts, mit denen die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ausgelöst bzw. festgestellt werden soll, sind jedenfalls dann anfechtbar, wenn sie darauf beruhen, dass dem Schuldner Auflagen gemacht worden sind, die mit den in § 305 Abs. 1 InsO enthaltenen formalen Kriterien, denen der Insolvenzantrag genügen muss, nicht in Einklang stehen. Eine inhaltliche Überprüfung des Schuldenbereinigungsantrags ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Findet eine solche Überprüfung gleichwohl statt und wird auf ihr Ergebnis die Bestätigung der fiktiven Rücknahme des Antrags gestützt, ist ein solcher Beschluss nach §§ 304 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO anfechtbar. Dies ist in mehreren Entscheidungen der OLG zur Zulässigkeit von Nullplänen, die das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen, ausgeführt worden (s. nur BayObLG, ZInsO 1999, 644; ZInsO 2000, 161 = ZIP 2000, 320; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.12.1999 - 9 W 82/99; OLG Köln, ZIP 1999, 1929 = MDR 2000, 230; zusammenfassend Pape, ZInsO 2000, 214 ff.).
Zwar gibt es auch Entscheidungen, in denen die Feststellung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO dann als unanfechtbar erklärt worden ist, wenn es nicht um inhaltliche Anforderungen an den Insolvenzantrag ging (s. BayObLG, ZIP 1999, 412; OLG Frankfurt, NZI 2000, 137; OLG Köln, NZI 2000, 317; OLG Naumburg, Beschl. v. 24.2.2000 - 5 W 13/00; hierzu auch Pape,ZInsO 2000, 218). Ob ein solcher Fall vorliegt oder ob es um unzulässige inhaltliche Anforderungen an den Schuldenbereinigungsplan des Schuldners geht, die zur Auslösung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO geführt haben, vermag der Senat aufgrund der fehlenden Sachverhaltsdarstellung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts aber nicht zu erkennen. Die Entscheidung könnte deshalb auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen, sofern das LG die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat, obwohl das Insolvenzgericht dem Schuldner inhaltliche Auflagen gemacht hatte, die nicht durch die formalen Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO gedeckt sind. Der Schuldner hat deshalb mit seinem Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde die Möglichkeit einer Gesetzesverletzung ausgeführt.
Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. erforderlich. Bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig trotz vom Gesetz nicht gedeckter inhaltlicher Anforderungen an den Insolvenzplan droht eine unterschiedliche Rechtspraxis, die mit den bisherigen Entscheidungen, insbesondere der Rechtsbeschwerdegerichte nicht zu vereinbaren wäre. Eine Rechtszersplitterung derart, dass zwar sofortige weitere Beschwerden gegen die Nichtzulassung von sog. "Nullplan-Anträgen" zugelassen werden, in anderen Fällen bei inhaltlich unzulässigen und unbegründeten Auflagen des Insolvenzgerichts, die sich nicht auf rein formale Mängel des Antrags beziehen, die sofortige weitere Beschwerde aber nicht zugelassen wird, wäre nicht hinnehmbar.
Der Senat sieht bei einer Zulassung der Rechtsbeschwerde keine Veranlassung, die Sache wegen einer Abweichung zu den Entscheidungen anderer Rechtsbeschwerdegerichte dem BGH vorzulegen. Zwar haben - wie bereits ausgeführt - einige dieser Gerichte sofortige weitere Beschwerden gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als unzulässig verworfen (s. zuletzt auch OLG Köln, NZI 2000, 317). Hierbei ist jedoch nicht festgestellt worden, ob es sich um unzulässige inhaltliche Anforderungen an den Schuldenbereinigungsplan handelte, wie dies etwa bei der Zurückverweisung von Nullplänen der Fall gewesen ist, oder ob es sich um bloße formale Auflagen gehandelt hat, die das Insolvenzgericht dem Schuldner nach dem Gesetz machen durfte. Eine Divergenz zu diesen Entscheidungen, die ihrerseits nicht erkennen lassen, inwieweit sich die Gerichte mit der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde im Fall unzulässiger inhaltlicher Anforderungen auseinander gesetzt haben, ist nicht zu erkennen. Darüber hinaus scheinen diese Gerichte auch nicht von einer derartigen Divergenz ausgegangen zu sein; andernfalls hätten sie ihre Entscheidungen bereits wegen der Divergenz zu den früheren Beschlüssen zur Überprüfbarkeit von Nullplan-Angeboten des Schuldners dem BGH zur Entscheidung nach § 7 Abs. 2 InsO vorlegen müssen.
III.
Begründet ist die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners schon im Hinblick auf die fehlende Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegerichts.
Das LG hat trotz der Vielzahl der seit Jahresbeginn veröffentlichten Entscheidungen zur Erforderlichkeit einer Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung des LG in Insolvenzsachen(s. etwa OLG Köln, NZI 2000, 80; NZI 2000, 133; NZI 2000, 169; OLG Stuttgart, NZI 2000, 166; BayObLG,ZInsO 2000, 519) keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt festgestellt, der Grundlage der Entscheidung des Senats hätte sein können, sondern das Rechtsmittel ohne jegliche Ausführungen zum Sachverhalt verworfen.
Diese Entscheidung musste schon deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen, weil das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der Bindung an den durch das LG festgestellten Sachverhalt durch § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, der unter anderem auf § 561 ZPO verweist, an einer eigenen Sachverhaltsfeststellung gehindert ist (dazu auch Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rn. 19 f.). Zwar hat der Schuldner vorliegend in seiner Beschwerdebegründung Umstände ausgeführt, die darauf hindeuten könnten, dass das Insolvenzgericht unzulässige inhaltliche Anforderungen an den von ihm vorgelegten Insolvenzplan gestellt hat und im Hinblick auf die Nichterfüllung dieser Anforderungen den Antrag zurückgewiesen hat. Ob dies der Fall gewesen ist, vermag der Senat aufgrund der fehlenden Sachverhaltsfeststellung jedoch nicht zu beurteilen. Die Sache war deshalb an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das Beschwerdegericht von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde analog § 34 Abs. 1 InsO auszugehen hat, sofern das Insolvenzgericht dem Schuldner tatsächlich inhaltliche Vorgaben für den vorzulegenden Insolvenzplan gemacht haben sollte. Ein bestimmter Inhalt des Plans - etwa das Angebot von bestimmten Mindestquoten oder die Erfüllung bestimmter Anforderungen an die Bescheinigung des Scheiterns des außergerichtlichen Verfahrens, bzgl. derer nur zu überprüfen ist, ob sie von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt worden ist - kann im Rahmen des § 305 Abs. 3 InsO nicht erzwungen werden. Der Plan unterliegt vornehmlich der Gestaltungsfreiheit der Beteiligten.
Soweit sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass das Insolvenzgericht dir Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ausgelöst haben könnte, weil es der Auffassung war, der Schuldner müsse einen Plan mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt vorlegen, müsste dies ebenfalls zur Aufhebung der Entscheidung des Insolvenzgerichts führen. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Plans ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Insolvenzplans. Zulässig ist neben einem sog. "Nullplan", der ohnehin keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, auch ein sog. "flexibler Nullplan", bei dem sich der Schuldner verpflichtet, auf die Forderungen der Gläubiger bestimmte Quoten zu leisten, soweit ihm die aufgrund seiner Einkommensverhältnisse möglich sind. Die Angabe bestimmter Beträge, die vielfach wegen schwankender Einkünfte des Schuldners gar nicht möglich ist, kann nicht zur Zulässigkeitsvoraussetzung für den Schuldenbereinigungsplan gemacht werden. In Schuldenbereinigungsplänen sind vielfältige Befriedigungsvereinbarungen und Klauselgestaltungen denkbar, deren Inhalt zwar nicht vollstreckbar ist, die aber gleichwohl Maßgaben für das weitere Verhalten des Schuldners und die Bedingungen der Restschuldbefreiung, die letztlich auch mit dem Schuldenbereinigungsplan verfolgt wird, enthalten.
Ebenso darf die Zulassung des Insolvenzantrags nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Schuldner bei der Fortschreibung des Plans aufgrund von Ergänzungsaufforderungen des Insolvenzgerichts zur Entwicklung jeder einzelnen Forderung stets neu Stellung nehmen und damit letztlich eine inhaltliche Begründung für den Plan abgeben muss. Das Insolvenzgericht ist hier nicht dazu berufen, selbst in die Plangestaltung des Schuldners einzugreifen. Soweit nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO Erklärungen des Schuldners zu Bürgschaften, Pfandrechten und Sicherheiten der Gläubiger erfolgen müssen, ist Grundvoraussetzung für derartige Erklärungen, dass die Sicherheiten durch den Plan überhaupt berührt werden, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Auch hier sind keine inhaltlichen Überprüfungen durch das Insolvenzgericht vorzunehmen. Das LG wird bei seiner Entscheidung schließlich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beachten haben, die daraus resultieren könnte, dass zumindest nach der Darstellung in der Beschwerdebegründung das Insolvenzgericht über die Rücknahme des Plans entschieden hat, ohne einen Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners beschieden zu haben.