Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NEAufwRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Redaktionelle Abkürzung
NEAufwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

1.
Das Land Niedersachsen leistet nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) einen Beitrag von 50 v.H. zu den Aufwendungen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs (im Folgenden: NE) für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, mit Strecken dieser Eisenbahnen.

2.
Für jeden in den Ausgleich einzubeziehenden Bahnübergang sind die jährlichen Aufwendungen nach Maßgabe der in Abschnitt II aufgeführten Vorschriften zu berechnen. Für die Berechnung der Aufwendungen eines Kalenderjahres ist der tatsächliche Betriebszustand des Bahnübergangs am 30. Juni dieses Jahres zugrunde zu legen. Ändern sich Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte nach diesem Stichtag, so ist dies erst bei der Erstattung für das folgende Jahr zu berücksichtigen.

3.
Bei Gemeinschaftsübergängen der NE und einer Eisenbahn des Bundes sind Aufwendungen nur für den der NE zuzuordnenden Teil des Bahnübergangs in das Ausgleichsverfahren einzubeziehen. Dies gilt entsprechend auch bei gemeinsamen Sicherungsanlagen für den Schienen- und Straßenverkehr (z.B. Büstra-Anlagen).

4.
Ein Ausgleich von Aufwendungen erfolgt nicht

  • bei höhengleichen Kreuzungen mit Bundesstraßen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 AEG),
  • wenn ein Dritter verpflichtet ist, die Aufwendungen für einen Bahnübergang zu tragen,
  • bei neuen Kreuzungen nach § 11 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (im Folgenden: EKrG), bei denen der Veranlasser der NE nach § 15 Abs. 1 EKrG die Erhaltungs- und Betriebsaufwendungen zu erstatten hat,
  • wenn die NE nicht mehr als die Hälfte der Aufwendungen für einen Bahnübergang selbst zu tragen hat. Dabei sind Fahrbahnbefestigung und technische Sicherungsanlagen getrennt zu werten.