Abschnitt 3 NEAufwRdErl - Antragsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- NEAufwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
1.
Die in das Ausgleichsverfahren einzubeziehenden Bahnübergänge sind einzeln mit den auf das Kalenderjahr bezogenen, für die Berechnung maßgebenden Merkmalen und den Anschaffungs- bzw. Erstellungswerten sowie den nach Abschnitt II berechneten Aufwendungen darzustellen (Anlage 1).
2.
Aus den Nachweisen je Bahnübergang sind die Summen der Gesamtaufwendungen getrennt nach Strecken in einen besonderen Gesamtnachweis für die NE (Anlage 2) zu übernehmen. Aus dem Gesamtbetrag ist der Ausgleichsbetrag mit 50 v.H. - ggf. kaufmännisch gerundet - zu berechnen.
3.
Für die in den Nummern 1 und 2 genannten Nachweise sind die dieser Richtlinie beigefügten Muster zu verwenden.
4.
Die NE sollen für jedes Kalenderjahr die Nachweise der Aufwendungen je Bahnübergang nach Anlage 1 sowie den Gesamtnachweis für das Unternehmen nach Anlage 2 einschließlich der erforderlichen Belege in einfacher Ausfertigung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres der zuständigen BezReg als Ausgleichsantrag vorlegen. Bei der erstmaligen Antragstellung und bei Änderungen an den Bahnübergängen sind die jeweiligen Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte nachzuweisen. Die Stromkosten und der Personalaufwand sind in jedem Jahr nachzuweisen.
Auf dem Gesamtnachweis nach Anlage 2 sind die Richtigkeit aller Eintragungen, der Ausgangswerte und aller Berechnungen sowie die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und mit dieser Richtlinie vom Unternehmen durch rechtsverbindliche Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.
5.
Für das laufende Kalenderjahr kann ein vorläufiger Ausgleichsbetrag in Höhe von bis zu 80 v.H. des endgültigen Ausgleichsbetrages des Vorjahres festgesetzt werden, wenn nicht ein geringerer endgültiger Ausgleichsbetrag für das laufende Jahr zu erwarten ist.
6.
Ergibt sich bei einer Nachprüfung der Angaben und Berechnungen, dass ein zu hoher Betrag ausbezahlt wurde, so ist die Überzahlung zurückzuzahlen oder mit künftigen Ausgleichszahlungen zu verrechnen.
7.
Die NE haben dem MW und beauftragten Stellen oder Personen alle Auskünfte und Unterlagen für die Überprüfung der Angaben zur Verfügung zu stellen. In begründeten Einzelfällen können Überprüfungen durch Dritte durchgeführt werden, wobei die Kosten zulasten der NE gehen. Das Prüfungsrecht des zuständigen Rechnungshofs bleibt hiervon unberührt.