Abschnitt 2 NEAufwRdErl - Berechnung der jährlichen Aufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- NEAufwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
1.
Aufwendungen für höhengleiche Kreuzungen mit Straßen
1.1
Erhaltungsaufwendungen
1.1.1
Erhaltungsaufwand der Fahrbahnbefestigung
- a)
Anschaffungs- bzw. Erstellungswert der Fahrbahnbefestigung multipliziert mit entsprechendem Erhaltungsfaktor.
Art der Fahrbahnbefestigung Erhaltungsfaktor A Schwarzdecke (Asphalt, Bitumenkies, Teersplitt), Magerbeton, kerngestufte Mineralgemische (Schotter, Kies usw.), Holzbohlen 0,3 P Pflaster, Betonsteine 0,105 B Betonplatten 0,07 S Strail (oder vergleichbar) 0,06 Die Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte sind nachzuweisen.
- b)
Sind für die Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte keine Nachweise vorhanden, so kann an deren Stelle ein Pauschalbetrag je Meter Gleis innerhalb der erforderlichen ausgebauten Fahrbahnbreite zugrunde gelegt werden.
Die Pauschalwerte betragen:
Art der Fahrbahnbefestigung Pauschalwert A 204 EUR/m P 204 EUR/m B 511 EUR/m S 511 EUR/m - c)
Die nach den Buchstaben a und b ermittelten Aufwendungen schließen alle Maßnahmen und Kosten für den Erhalt der Fahrbahnbefestigung (wie z.B. Reinigung, Schneeräumen und dergleichen sowie den dafür erforderlichen Personaleinsatz) ein.
1.1.2
Erhaltungsaufwand der Sicherungseinrichtungen
- a)
bei Anlagen ohne technische Sicherungseinrichtung (einschließlich Andreaskreuzen, Richtungspfeilen usw.):
Art der Sicherungseinrichtung Pauschalwert O 61 EUR - b)
bei Anlagen mit technischer Sicherungseinrichtung:
Anschaffungs- bzw. Erstellungswert der Sicherungseinrichtung multipliziert mit entsprechendem Erhaltungsfaktor.:
Art der Sicherungseinrichtung Erhaltungsfaktor L Lichtzeichen- oder Blinklichtanlage 0,081 H Halbschrankenanlage (mit oder ohne Lichtzeichen- oder Blinklichtanlage) 0,081 V Vollschrankenanlage 0,071 Die Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte sind nachzuweisen.
- c)
Bei fehlenden Anschaffungs- bzw. Erstellungswerten ist der tatsächlich angefallene Erhaltungsaufwand durch Belege (Rechnungen) nachzuweisen.
- d)
Die nach den Buchstaben a bis c ermittelten Aufwendungen schließen alle Maßnahmen und Kosten für die betriebsbereite Erhaltung der Sicherungseinrichtungen einschließlich Wartung, Reparaturen, Austausch von Teilen, Beschaffung der Ersatzteile und dergleichen ein.
1.2
Betriebsaufwendungen
1.2.1
Stromkosten der technischen Sicherungseinrichtungen
Anzusetzen sind die nach den Rechnungen des Versorgungsunternehmens in dem betreffenden Jahr tatsächlich entstandenen Stromkosten (ohne Umsatzsteuer). Die Rechnungen sind vorzulegen. Sind keine Nachweise vorhanden, können die Stromkosten für einzelne Bahnübergänge hilfsweise aus dem Vergleich mit gleichartigen Anlagen anderer Bahnübergänge ermittelt werden.
1.2.2
Personalaufwand für die Sicherung von Bahnübergängen
Der anzusetzende Personalaufwand für die Sicherung von Bahnübergängen ist der anteilige Personalaufwand, der in der Regel bei der Bedienung von Schranken (auch Fernbedienung) und bei Postensicherung anfällt.
Für Ermittlung und den Nachweis sind die - anteiligen - Arbeitszeiten und das tarifliche Entgelt der eingesetzten Bediensteten zugrunde zu legen. Für Sozialleistungen und für Ausfallzeiten sowie für Vertretungszeiten kann ein Pauschalzuschlag von 40 v.H. des Personalaufwands angesetzt werden.
2.
Aufwendungen für höhengleiche Kreuzungen mit Feld-, Wald-, Fuß- und Radwegen
Diese Aufwendungen sind mit folgenden Pauschalwerten anzusetzen:
Art des Bahnübergangs | Pauschalwert | |
---|---|---|
F | Fuß- oder Radweg | 51 EUR |
U | unbefestigter Feld- oder Waldweg | 255 EUR |
W | befestigter Feld- oder Waldweg | 511 EUR |
Für die Bewertung als Feld- oder Waldweg ist maßgebend, dass er geeignet ist, von mehrspurigen Fahrzeugen befahren zu werden und auch tatsächlich von solchen Fahrzeugen befahren wird.
Als befestigte Feld- oder Waldwege gelten solche, mit einer Fahrbahnbefestigung gemäß Abschnitt II. Nr. 1.1.1 Buchst. a.