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  • ab 01.01.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NEAufwRdErl - Berechnung der jährlichen Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Redaktionelle Abkürzung
NEAufwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

1.
Aufwendungen für höhengleiche Kreuzungen mit Straßen

1.1
Erhaltungsaufwendungen

1.1.1
Erhaltungsaufwand der Fahrbahnbefestigung

  1. a)

    Anschaffungs- bzw. Erstellungswert der Fahrbahnbefestigung multipliziert mit entsprechendem Erhaltungsfaktor.

    Art der FahrbahnbefestigungErhaltungsfaktor
    ASchwarzdecke (Asphalt, Bitumenkies, Teersplitt), Magerbeton, kerngestufte Mineralgemische (Schotter, Kies usw.), Holzbohlen 0,3
    PPflaster, Betonsteine0,105
    BBetonplatten0,07
    SStrail (oder vergleichbar)0,06

    Die Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte sind nachzuweisen.

  2. b)

    Sind für die Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte keine Nachweise vorhanden, so kann an deren Stelle ein Pauschalbetrag je Meter Gleis innerhalb der erforderlichen ausgebauten Fahrbahnbreite zugrunde gelegt werden.

    Die Pauschalwerte betragen:

    Art der FahrbahnbefestigungPauschalwert
    A204 EUR/m
    P204 EUR/m
    B511 EUR/m
    S511 EUR/m
  3. c)

    Die nach den Buchstaben a und b ermittelten Aufwendungen schließen alle Maßnahmen und Kosten für den Erhalt der Fahrbahnbefestigung (wie z.B. Reinigung, Schneeräumen und dergleichen sowie den dafür erforderlichen Personaleinsatz) ein.

1.1.2
Erhaltungsaufwand der Sicherungseinrichtungen

  1. a)

    bei Anlagen ohne technische Sicherungseinrichtung (einschließlich Andreaskreuzen, Richtungspfeilen usw.):

    Art der SicherungseinrichtungPauschalwert
    O61 EUR
  2. b)

    bei Anlagen mit technischer Sicherungseinrichtung:

    Anschaffungs- bzw. Erstellungswert der Sicherungseinrichtung multipliziert mit entsprechendem Erhaltungsfaktor.:

    Art der SicherungseinrichtungErhaltungsfaktor
    LLichtzeichen- oder Blinklichtanlage0,081
    HHalbschrankenanlage (mit oder ohne Lichtzeichen- oder Blinklichtanlage)0,081
    VVollschrankenanlage0,071

    Die Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte sind nachzuweisen.

  3. c)

    Bei fehlenden Anschaffungs- bzw. Erstellungswerten ist der tatsächlich angefallene Erhaltungsaufwand durch Belege (Rechnungen) nachzuweisen.

  4. d)

    Die nach den Buchstaben a bis c ermittelten Aufwendungen schließen alle Maßnahmen und Kosten für die betriebsbereite Erhaltung der Sicherungseinrichtungen einschließlich Wartung, Reparaturen, Austausch von Teilen, Beschaffung der Ersatzteile und dergleichen ein.

1.2
Betriebsaufwendungen

1.2.1
Stromkosten der technischen Sicherungseinrichtungen

Anzusetzen sind die nach den Rechnungen des Versorgungsunternehmens in dem betreffenden Jahr tatsächlich entstandenen Stromkosten (ohne Umsatzsteuer). Die Rechnungen sind vorzulegen. Sind keine Nachweise vorhanden, können die Stromkosten für einzelne Bahnübergänge hilfsweise aus dem Vergleich mit gleichartigen Anlagen anderer Bahnübergänge ermittelt werden.

1.2.2
Personalaufwand für die Sicherung von Bahnübergängen

Der anzusetzende Personalaufwand für die Sicherung von Bahnübergängen ist der anteilige Personalaufwand, der in der Regel bei der Bedienung von Schranken (auch Fernbedienung) und bei Postensicherung anfällt.

Für Ermittlung und den Nachweis sind die - anteiligen - Arbeitszeiten und das tarifliche Entgelt der eingesetzten Bediensteten zugrunde zu legen. Für Sozialleistungen und für Ausfallzeiten sowie für Vertretungszeiten kann ein Pauschalzuschlag von 40 v.H. des Personalaufwands angesetzt werden.

2.
Aufwendungen für höhengleiche Kreuzungen mit Feld-, Wald-, Fuß- und Radwegen

Diese Aufwendungen sind mit folgenden Pauschalwerten anzusetzen:

Art des BahnübergangsPauschalwert
FFuß- oder Radweg51 EUR
Uunbefestigter Feld- oder Waldweg255 EUR
Wbefestigter Feld- oder Waldweg511 EUR

Für die Bewertung als Feld- oder Waldweg ist maßgebend, dass er geeignet ist, von mehrspurigen Fahrzeugen befahren zu werden und auch tatsächlich von solchen Fahrzeugen befahren wird.

Als befestigte Feld- oder Waldwege gelten solche, mit einer Fahrbahnbefestigung gemäß Abschnitt II. Nr. 1.1.1 Buchst. a.