NEAufwRdErl,NI - Nicht bundeseigene Eisenbahnen Aufw RdErl.

Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Redaktionelle Abkürzung
NEAufwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

RdErl. d. MW v. 27.1.2004 - 44.2-30221/4 -

Vom 27. Januar 2004 (Nds. MBl. S. 210)

- VORIS 94000 -

Bezug: RdErl. v. 23.4.1991 (Nds. MBl. S. 683)
- VORIS 94000 00 00 00 021 -

Abschnitt 1 NEAufwRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Redaktionelle Abkürzung
NEAufwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

1.
Das Land Niedersachsen leistet nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) einen Beitrag von 50 v.H. zu den Aufwendungen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs (im Folgenden: NE) für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, mit Strecken dieser Eisenbahnen.

2.
Für jeden in den Ausgleich einzubeziehenden Bahnübergang sind die jährlichen Aufwendungen nach Maßgabe der in Abschnitt II aufgeführten Vorschriften zu berechnen. Für die Berechnung der Aufwendungen eines Kalenderjahres ist der tatsächliche Betriebszustand des Bahnübergangs am 30. Juni dieses Jahres zugrunde zu legen. Ändern sich Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte nach diesem Stichtag, so ist dies erst bei der Erstattung für das folgende Jahr zu berücksichtigen.

3.
Bei Gemeinschaftsübergängen der NE und einer Eisenbahn des Bundes sind Aufwendungen nur für den der NE zuzuordnenden Teil des Bahnübergangs in das Ausgleichsverfahren einzubeziehen. Dies gilt entsprechend auch bei gemeinsamen Sicherungsanlagen für den Schienen- und Straßenverkehr (z.B. Büstra-Anlagen).

4.
Ein Ausgleich von Aufwendungen erfolgt nicht

  • bei höhengleichen Kreuzungen mit Bundesstraßen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 AEG),
  • wenn ein Dritter verpflichtet ist, die Aufwendungen für einen Bahnübergang zu tragen,
  • bei neuen Kreuzungen nach § 11 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (im Folgenden: EKrG), bei denen der Veranlasser der NE nach § 15 Abs. 1 EKrG die Erhaltungs- und Betriebsaufwendungen zu erstatten hat,
  • wenn die NE nicht mehr als die Hälfte der Aufwendungen für einen Bahnübergang selbst zu tragen hat. Dabei sind Fahrbahnbefestigung und technische Sicherungsanlagen getrennt zu werten.

Abschnitt 2 NEAufwRdErl - Berechnung der jährlichen Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Redaktionelle Abkürzung
NEAufwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

1.
Aufwendungen für höhengleiche Kreuzungen mit Straßen

1.1
Erhaltungsaufwendungen

1.1.1
Erhaltungsaufwand der Fahrbahnbefestigung

  1. a)

    Anschaffungs- bzw. Erstellungswert der Fahrbahnbefestigung multipliziert mit entsprechendem Erhaltungsfaktor.

    Art der FahrbahnbefestigungErhaltungsfaktor
    ASchwarzdecke (Asphalt, Bitumenkies, Teersplitt), Magerbeton, kerngestufte Mineralgemische (Schotter, Kies usw.), Holzbohlen 0,3
    PPflaster, Betonsteine0,105
    BBetonplatten0,07
    SStrail (oder vergleichbar)0,06

    Die Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte sind nachzuweisen.

  2. b)

    Sind für die Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte keine Nachweise vorhanden, so kann an deren Stelle ein Pauschalbetrag je Meter Gleis innerhalb der erforderlichen ausgebauten Fahrbahnbreite zugrunde gelegt werden.

    Die Pauschalwerte betragen:

    Art der FahrbahnbefestigungPauschalwert
    A204 EUR/m
    P204 EUR/m
    B511 EUR/m
    S511 EUR/m
  3. c)

    Die nach den Buchstaben a und b ermittelten Aufwendungen schließen alle Maßnahmen und Kosten für den Erhalt der Fahrbahnbefestigung (wie z.B. Reinigung, Schneeräumen und dergleichen sowie den dafür erforderlichen Personaleinsatz) ein.

1.1.2
Erhaltungsaufwand der Sicherungseinrichtungen

  1. a)

    bei Anlagen ohne technische Sicherungseinrichtung (einschließlich Andreaskreuzen, Richtungspfeilen usw.):

    Art der SicherungseinrichtungPauschalwert
    O61 EUR
  2. b)

    bei Anlagen mit technischer Sicherungseinrichtung:

    Anschaffungs- bzw. Erstellungswert der Sicherungseinrichtung multipliziert mit entsprechendem Erhaltungsfaktor.:

    Art der SicherungseinrichtungErhaltungsfaktor
    LLichtzeichen- oder Blinklichtanlage0,081
    HHalbschrankenanlage (mit oder ohne Lichtzeichen- oder Blinklichtanlage)0,081
    VVollschrankenanlage0,071

    Die Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte sind nachzuweisen.

  3. c)

    Bei fehlenden Anschaffungs- bzw. Erstellungswerten ist der tatsächlich angefallene Erhaltungsaufwand durch Belege (Rechnungen) nachzuweisen.

  4. d)

    Die nach den Buchstaben a bis c ermittelten Aufwendungen schließen alle Maßnahmen und Kosten für die betriebsbereite Erhaltung der Sicherungseinrichtungen einschließlich Wartung, Reparaturen, Austausch von Teilen, Beschaffung der Ersatzteile und dergleichen ein.

1.2
Betriebsaufwendungen

1.2.1
Stromkosten der technischen Sicherungseinrichtungen

Anzusetzen sind die nach den Rechnungen des Versorgungsunternehmens in dem betreffenden Jahr tatsächlich entstandenen Stromkosten (ohne Umsatzsteuer). Die Rechnungen sind vorzulegen. Sind keine Nachweise vorhanden, können die Stromkosten für einzelne Bahnübergänge hilfsweise aus dem Vergleich mit gleichartigen Anlagen anderer Bahnübergänge ermittelt werden.

1.2.2
Personalaufwand für die Sicherung von Bahnübergängen

Der anzusetzende Personalaufwand für die Sicherung von Bahnübergängen ist der anteilige Personalaufwand, der in der Regel bei der Bedienung von Schranken (auch Fernbedienung) und bei Postensicherung anfällt.

Für Ermittlung und den Nachweis sind die - anteiligen - Arbeitszeiten und das tarifliche Entgelt der eingesetzten Bediensteten zugrunde zu legen. Für Sozialleistungen und für Ausfallzeiten sowie für Vertretungszeiten kann ein Pauschalzuschlag von 40 v.H. des Personalaufwands angesetzt werden.

2.
Aufwendungen für höhengleiche Kreuzungen mit Feld-, Wald-, Fuß- und Radwegen

Diese Aufwendungen sind mit folgenden Pauschalwerten anzusetzen:

Art des BahnübergangsPauschalwert
FFuß- oder Radweg51 EUR
Uunbefestigter Feld- oder Waldweg255 EUR
Wbefestigter Feld- oder Waldweg511 EUR

Für die Bewertung als Feld- oder Waldweg ist maßgebend, dass er geeignet ist, von mehrspurigen Fahrzeugen befahren zu werden und auch tatsächlich von solchen Fahrzeugen befahren wird.

Als befestigte Feld- oder Waldwege gelten solche, mit einer Fahrbahnbefestigung gemäß Abschnitt II. Nr. 1.1.1 Buchst. a.

Abschnitt 3 NEAufwRdErl - Antragsverfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Redaktionelle Abkürzung
NEAufwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

1.
Die in das Ausgleichsverfahren einzubeziehenden Bahnübergänge sind einzeln mit den auf das Kalenderjahr bezogenen, für die Berechnung maßgebenden Merkmalen und den Anschaffungs- bzw. Erstellungswerten sowie den nach Abschnitt II berechneten Aufwendungen darzustellen (Anlage 1).

2.
Aus den Nachweisen je Bahnübergang sind die Summen der Gesamtaufwendungen getrennt nach Strecken in einen besonderen Gesamtnachweis für die NE (Anlage 2) zu übernehmen. Aus dem Gesamtbetrag ist der Ausgleichsbetrag mit 50 v.H. - ggf. kaufmännisch gerundet - zu berechnen.

3.
Für die in den Nummern 1 und 2 genannten Nachweise sind die dieser Richtlinie beigefügten Muster zu verwenden.

4.
Die NE sollen für jedes Kalenderjahr die Nachweise der Aufwendungen je Bahnübergang nach Anlage 1 sowie den Gesamtnachweis für das Unternehmen nach Anlage 2 einschließlich der erforderlichen Belege in einfacher Ausfertigung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres der zuständigen BezReg als Ausgleichsantrag vorlegen. Bei der erstmaligen Antragstellung und bei Änderungen an den Bahnübergängen sind die jeweiligen Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte nachzuweisen. Die Stromkosten und der Personalaufwand sind in jedem Jahr nachzuweisen.

Auf dem Gesamtnachweis nach Anlage 2 sind die Richtigkeit aller Eintragungen, der Ausgangswerte und aller Berechnungen sowie die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und mit dieser Richtlinie vom Unternehmen durch rechtsverbindliche Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.

5.
Für das laufende Kalenderjahr kann ein vorläufiger Ausgleichsbetrag in Höhe von bis zu 80 v.H. des endgültigen Ausgleichsbetrages des Vorjahres festgesetzt werden, wenn nicht ein geringerer endgültiger Ausgleichsbetrag für das laufende Jahr zu erwarten ist.

6.
Ergibt sich bei einer Nachprüfung der Angaben und Berechnungen, dass ein zu hoher Betrag ausbezahlt wurde, so ist die Überzahlung zurückzuzahlen oder mit künftigen Ausgleichszahlungen zu verrechnen.

7.
Die NE haben dem MW und beauftragten Stellen oder Personen alle Auskünfte und Unterlagen für die Überprüfung der Angaben zur Verfügung zu stellen. In begründeten Einzelfällen können Überprüfungen durch Dritte durchgeführt werden, wobei die Kosten zulasten der NE gehen. Das Prüfungsrecht des zuständigen Rechnungshofs bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt 4 NEAufwRdErl - Schlussvorschriften

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Redaktionelle Abkürzung
NEAufwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

1.
Diese Richtlinie gilt erstmals für die Berechnung der Ausgleichsleistungen für das Kalenderjahr 2003 beim Antragsverfahren im Jahr 2004. Sie tritt an die Stelle der Richtlinie vom 23.4.1991.

2.
Der Bezugserlass wird aufgehoben.

An die
nicht bundeseigenen Eisenbahnen in Niedersachsen
Bezirksregierungen