Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 15.12.2014, Az.: L 11 AS 1352/14 B ER
Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vortragslast und Beweislast im Grundsicherungsrecht; Sog. Bereite Mittel
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 15.12.2014
- Aktenzeichen
- L 11 AS 1352/14 B ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 33134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2014:1215.L11AS1352.14B.ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 15.12.2014 - AZ: S 26 AS 694/14 ER
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
- § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
- § 9 SGB II
- § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II
- § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II
- § 34 SGB II
- § 60 SGB I
- § 1968 BGB
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein in der Vergangenheit zugeflossenes und auf einen Verteilzeitraum umgelegtes Einkommen ist dann nicht mehr leistungsmindernd zu berücksichtigen, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr vorhanden ist, es sich also nicht mehr um für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende sog. bereite Mittel handelt.
2. Im Grundsicherungsrecht trägt ein Anspruchsteller, der geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, hierfür die Vortrags- und Beweislast.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Dezember 2014 wie folgt geändert:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. März 2015 (längstens jedoch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2014) vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 566,25 Euro pro Monat (einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung) zu zahlen.
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts (SG) Braunschweig, durch die er verpflichtet worden ist, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit ab dem 15. Dezember 2014 vorläufige Leistungen nach dem SGB II in Höhe von (i.H.v.) 566,25 Euro pro Monat zu gewähren.
Der Antragsgegner gewährte dem im November 1959 geborenen Antragsteller bereits langjährig SGB II-Leistungen. Die letzte Leistungsbewilligung i.H.v. 561,25 Euro pro Monat erfolgte lediglich vorläufig, nachdem der Antragsteller seine am 21. November 2013 bzw. 1. Februar 2014 verstorbenen Eltern beerbt hatte (vgl. vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 24. Juni 2014 für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014). Als Erbe seiner Eltern hatte der Antragsteller im März 2014 aus zwei Lebensversicherungen insgesamt 3.747,44 Euro ausbezahlt bekommen sowie ein Hausgrundstück in F. geerbt. Bei dessen Verkauf erzielte er einen Verkaufserlös von 15.000 Euro (in zwei Teilzahlungen von 14.500 Euro und 500 Euro am 17. bzw. 25. Juli 2014). Ausweislich des Kaufvertrags war der Antragsteller verpflichtet, die Maklerprovision in Höhe von 1.500 Euro zu tragen. Zusätzlich fielen beim Hausverkauf Kosten für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt i.H.v. 52 Euro an. Darüber hinaus trug der Antragsteller Kosten im Zusammenhang mit den Beerdigungen seiner Eltern. Nachdem sein Kontostand nach Eingang der Teilzahlung vom 17. Juli 2014 14.523,90 Euro betragen hatte, hob er am Folgetag 10.000 Euro in bar ab. Nach weiteren Abbuchungen wies das Girokonto am 7. November 2014 lediglich noch ein Guthaben von 45 Euro auf.
Unter Bezugnahme auf die bislang nur vorläufig erfolgte Leistungsbewilligung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 eine Leistungsgewährung für die Zeit ab 1. November 2014 endgültig ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller nicht mehr hilfebedürftig sei. Ihm sei aus dem Hausverkauf Einkommen i.H.v. 13.188,08 Euro zugeflossen (Verkaufspreis abzgl. der entstandenen Kosten von 1.811,92 Euro). Umgelegt auf einen sechsmonatigen Verteilzeitraum schließe dieses Einkommen i.H.v. 2.198,01 Euro pro Monat Hilfebedürftigkeit für den gesamten Bewilligungszeitraum aus. Über den hiergegen vom Antragsgegner am 14. November 2014 eingelegten Widerspruch ist - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden.
Am 10. Dezember 2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Braunschweig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat geltend gemacht, aktuell über keinerlei finanzielle Mittel mehr zu verfügen. Er habe für die beiden Beerdigungen insgesamt 3.467,30 Euro bezahlt (wobei sich aus den von ihm vorgelegten Rechnungen lediglich ein Betrag von 3.201,50 Euro ergibt). Außerdem habe er Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren für die von ihm bewohnte Wohnung gezahlt. Für das geerbte Haus in F. habe er Rechnungen der G. Deutschland GmbH, Abfallgebühren, Grundsteuer und die Wohngebäudeversicherung bezahlt. Weitere Beträge habe er u.a. für seine KFZ-Versicherung, eine sog. Haushalt Plus Versicherung, für diverse Autoreparaturen, für Fahrkosten zu seiner in H. lebenden Tochter, für die finanzielle Unterstützung seiner Tochter und für die Anschaffung einer Pantry-Küche aufgewandt. An seinen Bekannten I. habe er am 4. August 2014 ein Darlehen über 2.000 Euro zurückgezahlt, an seine frühere Ehefrau ein Darlehen über 100 Euro. Insgesamt 5.800 Euro habe er in der Zeit von "März bis September oder Oktober 2014" für die Anschaffung von insgesamt 277 Blue-Ray-Filmen ausgegeben (eidesstattliche Versicherung vom 8. Januar 2015). Forderungen der Stadt J. i.H.v. 25,56 Euro (Abschlag Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren) sowie des Energieversorgers K. i.H.v. 87,60 Euro (Energiekosten der selbst genutzten Wohnung) habe sein Bekannter L. übernommen.
Das SG hat den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 15. Dezember 2015 vorläufige SGB II-Leistungen i.H.v. 566,25 Euro pro Monat zu zahlen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Antragsgegner mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht habe, dass ihm der Erlös aus dem Hausverkauf nicht mehr als sog. "bereite Mittel" zur Verfügung stehe.
Hiergegen richtet sich die am 18. Dezember 2014 vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde. Der Antragsgegner hält es nicht für glaubhaft, dass der Antragsteller in nur vier Monaten ca. 9.500 Euro "verlebt" haben will. Es fehle an einem hinreichenden Nachweis über den Verbleib des Einkommens. Die Blue-Ray-Filme könnten über das Internet wieder verkauft und der Verkaufserlös für den Lebensunterhalt verwendet werden. Zudem gehe der Beschluss des SG zu weit: Das SG habe zu hohe Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt (175,25 Euro anstatt der bislang gewährten 125,56 Euro) und zudem die vorläufige Leistungsbewilligung nicht befristet.
Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Senats u.a. eine Aufstellung der von ihm getätigten Ausgaben sowie der von ihm gekauften Blue-Ray-Filme zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 126 und 153-162 der Gerichtsakte). Er verfüge weder über einen PC noch wisse er, wie man über das Internet Blue-Ray-Filme verkaufen könne. Außerdem begehrt der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und teilweise begründet. Das SG hätte den Antragsgegner lediglich für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2015 verpflichten dürfen, dem Antragsteller vorläufige SGB II-Leistungen zu zahlen. Dementsprechend ist der Beschluss des SG insoweit aufzuheben, als auch Leistungen für die Zeit vom 15. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 sowie für die Zeit ab 1. April 2015 (d.h. unbefristet) zugesprochen worden sind.
1. Der Senat hat lediglich darüber zu entscheiden, ob der Antragsgegner vom SG zu Recht zur vorläufigen Leistungsgewährung i.H.v. 566,25 Euro für die Zeit ab 15. Dezember 2014 verpflichtet worden ist. Nur hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Dagegen ist mangels einer Beschwerde des Antragstellers nicht darüber zu befinden, ob über die Entscheidung des SG hinaus ein Anspruch auch auf vorläufige Leistungen für die Zeit vor dem 15. Dezember 2014 oder auf Zahlung eines höheren Leistungsbetrags besteht.
2. Rechtsgrundlage für die vom SG ausgesprochene Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung ist § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 S 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
3. Entgegen der Auffassung des SG stand dem Antragsteller für die Zeit vom 15. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 kein Anordnungsanspruch zur Seite. In dieser Zeit war der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht mehr hilfebedürftig (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II: § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II).
Dem Antragsteller sind im Juli 2014 (d.h. während des laufenden Leistungsbezugs) 15.000 Euro aus dem Verkauf seines geerbten Hausgrundstücks zugeflossen. Von diesem einmaligen Einkommen sind gemäß § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen, d.h. die Maklergebühren von 1500 Euro sowie die Ausgaben für die Erklärungen vor dem Grundbuchamt i.H.v. 52 Euro. Dementsprechend verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen aus dem Hausverkauf i.H.v. 13.448 Euro (Zuflussmonat: Juli 2014). Die Beerdigungskosten können von diesem einmaligen Einkommen nicht in Abzug gebracht werden, weil diese bereits notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit dem im März 2014 zugeflossenen Einkommen waren (3.747,44 Euro aus zwei Lebensversicherungen). Schließlich war auch dieser Teil der Erbschaft bereits mit der Rechtspflicht untrennbar verknüpft, die Kosten der Beerdigungen der Erblasser zu tragen (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Nachdem die Beerdigungskosten somit bereits den Einkommenszufluss im März 2014 gemindert haben, kommt eine nochmalige Berücksichtigung im Zusammenhang mit dem im Juli 2014 erfolgten Hausverkauf nicht mehr in Betracht. Dies gilt ebenfalls für die bei der Testamentseröffnung angefallenen Gerichtskosten i.H.v. 100 Euro.
Der Antragsteller war in der Zeit von August 2014 bis Ende Januar 2015 nicht mehr hilfebedürftig, weil das einmalige Einkommen i.H.v. 13.448 Euro (Anrechnungsbetrag; Zuflussmonat: Juli 2014) auf diesen sechsmonatigen Zeitraum gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen war (sog. Verteilzeitraum, § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II). Der Beginn des Verteilzeitraums (1. August 2014) ergibt sich aus § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II, da zum Zeitpunkt des Einkommenszuflusses die SGB II-Leistungen für Juli 2014 bereits ausgezahlt worden waren. Soweit das LSG Baden-Württemberg die Einkommensanrechnung bereits im Zuflussmonat beginnen lässt, wenn - wie im vorliegenden Fall -der Einkommenszufluss dem SGB II-Leistungsträger erst so spät bekannt wird, dass eine Berücksichtigung auch im Folgemonat nicht mehr möglich ist (Urteil vom 25. Juni 2014 - L 2 AS 2373/13; Revision anhängig beim Bundessozialgericht - BSG - unter dem Az. B 4 AS 32/14 R), folgt der Senat dieser Rechtsansicht nicht. § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II enthält eine solche Ausnahmeregelung nicht, sondern schreibt nach seinem eindeutigen Wortlaut einen Beginn des Verteilzeitraums am 1. Tag des Folgemonats vor.
Auf den SGB II-Leistungsanspruch des Klägers war somit für die Zeit von August 2014 bis einschließlich Januar 2015 in jedem Monat ein Einkommen von 2.211,33 Euro anzurechnen (13.448 Euro geteilt durch sechs Monate abzüglich der Versicherungspauschale nach § 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V -). Da dieser Betrag deutlich über dem grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Antragstellers liegt, war der Antragsteller bis zum Ende des Verteilzeitraums (31. Januar 2015) nicht mehr hilfebedürftig.
4. Dem Vortrag des Antragstellers, wonach er das ihm im Juli 2014 zugeflossene Einkommen alsbald vollständig ausgegeben habe und dementsprechend vorzeitig wieder hilfebedürftig geworden sei, kann nicht gefolgt werden.
Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein in der Vergangenheit zugeflossenes und auf einen Verteilzeitraum umgelegtes Einkommen dann nicht mehr leistungsmindernd zu berücksichtigen, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr vorhanden ist, es sich also nicht mehr um für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende sog. "bereite Mittel" handelt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 76/12 R - mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der BSG-Rechtsprechung). Allerdings hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. hierzu: § 86b Abs 2 S 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm von dem im Verteilzeitraum anzurechnenden Einkommen (2.211,33 Euro pro Monat) in der Zeit ab 15. Dezember 2014 nicht einmal mehr ein Betrag i.H.v. 561,25 Euro pro Monat zur Verfügung stand (grundsicherungsrechtlicher Bedarf lt. dem letzten Bewilligungsbescheid; ab 1. Januar 2015: 569,25 Euro).
Im Grundsicherungsrecht trägt ein Anspruchsteller, der geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 und 29. Januar 2010 - L 15 AS 1031/09 B ER und L 15 AS 1086/09 B ER -; Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Januar 2015 - L 11 AS 1310/14 B ER; ebenso zur Arbeitslosenhilfe: Urteile des erkennenden Senats vom 16. Oktober 2012 und 11. Dezember 2012 - L 11/12 AL 108/08 und L 11 AL 17/09 -). Es obliegt dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I). Dies gilt insbesondere für Umstände, die - wie der vorzeitige Verbrauch eines im Verteilzeitraum anzurechnenden Einkommens - in der Sphäre des Anspruchstellers liegen.
Selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers (soweit diese als glaubhaft gemacht angesehen werden können) standen ihm am 15. Dezember 2014 (erster Tag des vom SG zugesprochenen Leistungsanspruchs) von dem ursprünglichen Verkaufserlös noch mehr als 5.000 Euro zur Verfügung. Schließlich hat der Antragsteller allenfalls folgende der in seiner letzten Aufstellung (Schriftsatz vom 9. Januar 2015) geltend gemachten Ausgaben hinreichend glaubhaft gemacht:
- Juli 2014: Aufwendungen für das geerbte Haus (Rechnung des Landkreises M. i.H.v. 73,41 Euro; Rechnung der G. Deutschland GmbH i.H.v. 428,29 Euro; Rechnung der Gemeinde N. i.H.v. 20,01 Euro); 90,52 Euro Benzinkosten für eine Hin und Rückfahrt zur Tochter nach H. (365 km pro Strecke bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 8 Litern pro 100 km und einem Benzinpreis von 1,55 Euro. Der Senat geht mangels konkreter Angaben des Antragstellers (vgl. hierzu: eidesstattliche Versicherung vom 28. November 2014) von höchstens einer Besuchsfahrt pro Monat aus); Zuwendung an die Tochter i.H.v. 125 Euro (lt. eidesstattliche Versicherung vom 28. November 2014. Der Senat geht zugunsten des Antragstellers von dem im Schriftsatz vom 9. Januar 2015 genannten Gesamtbetrag von 500 Euro aus und verteilt diesen gleichmäßig auf den Besuchszeitraum von Juli bis Oktober 2014); Rückzahlung von Schulden an die frühere Ehefrau i.H.v. 100 Euro. Für die Anschaffung von Blue-Ray-Filmen wird von einem monatlichen Betrag von 725 Euro ausgegangen. Hierbei legt der Senat zugunsten des Antragstellers dessen Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8. Januar 2015 zugrunde (5.800 Euro für Blue-Ray-Filme in der Zeit von März bis September/Oktober 2014; vgl. zur Glaubhaftmachung mittels eidesstattlicher Versicherung: § 86b Abs 2 S 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2 ZPO). Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die eidesstattliche Versicherung vom 8. Januar 2015 (5.800 Euro für Blue-Ray-Filme in maximal 8 Monaten, d.h. 725 Euro pro Monat) sich nur schwer mit der vorangegangenen eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 2014 vereinbaren lässt. Dort hatte der Antragsteller noch angegeben, sich von dem Verkaufserlös "mal ein paar Filme gekauft" zu haben. Sollte sich herausstellen, dass die letzten Angaben des Antragstellers (Verwendung von ca. 5.800 Euro zur Anschaffung von Blue-Ray-Filmen in der Zeit von März bis maximal Oktober 2014) nicht der Wahrheit entspricht, bestände für den Antragsgegner Anlass, gegen den Antragsteller Strafanzeige zu erstatten.
- August 2014: 2000 Euro Darlehensrückzahlung; 90,52 Euro Benzinkosten für eine Fahrt zur Tochter nach H.; 125 Euro Zuwendung an die Tochter; 725 Euro für Blue-Ray-Filme
- September 2014: 42,48 Euro Versicherungsbeiträge (O.); 291,78 Euro Energiekosten für das Haus in F.; 90,52 Euro Benzinkosten für eine Fahrt zur Tochter nach H.; 125 Euro Zuwendung an die Tochter; 725 Euro für Blue-Ray-Filme
- Oktober 2014: insgesamt 56,59 Euro Abgaben für das Haus in F.; 217,46 Euro für eine KFZ-Reparatur; 90,52 Euro Benzinkosten für eine Fahrt zur Tochter nach H.; 125 Euro Zuwendung an die Tochter; 725 Euro für Blue-Ray-Filme
- November 2014: 561,25 Euro laufende Lebenshaltungskosten nach Einstellung der SGB II-Leistungen durch den Antragsgegner mit Wirkung ab 1. November 2014. Hinsichtlich der Höhe der laufenden Lebenshaltungskosten orientiert sich der Senat an dem zuletzt durch den Antragsgegner gewährten Leistungsbetrag. Weitere außergewöhnliche Ausgaben hat der Antragsteller für den Monat November 2014 nicht belegt. Kosten für Besuchsfahrten nach H. sowie für die Anschaffung von Blue-Ray-Filmen fielen lediglich bis September bzw. Oktober 2014 an (vgl. eidesstattliche Versicherungen vom 28. November 2014 und 8. Januar 2015).
- Dezember 2014: 561,25 Euro laufende Lebenshaltungskosten (wiederum wegen der Einstellung der Leistungsgewährung mit Wirkung ab 1. November 2014)
Die weiteren vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen belegen nicht hinreichend entsprechende Ausgaben. So ergibt sich aus den diversen Mahnungen, dass der Antragsteller an ihn gerichtete Forderungen nicht durchgängig zeitnah beglichen hat. Eine Berücksichtigung der Rechnungen setzt dementsprechend voraus, dass auch die Zahlungen durch Überweisungsbelege, Kontoauszüge oder Barquittungen belegt werden. Entsprechende Unterlagen sind jedoch nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon handelt es sich bei einer Vielzahl der vom Antragsteller geltend gemachten Ausgaben um laufende allgemeine Lebenshaltungskosten (wie z.B. Nebenkosten für die vom Antragsteller selbst bewohnte Wohnung; laufende Versicherungsverträge), die nicht aus dem Verkaufserlös sondern aus den vom Antragsgegner für die Monate Juli bis Oktober 2014 gewährten SGB II-Leistungen bestritten wurden. Ebenso wenig können bereits vor dem Zufluss des Verkaufserlöses getätigte Ausgaben (wie z.B. KFZ-Reparaturen in den Monaten Januar 2013 und Januar 2014 oder die im Juni 2014 bezahlte Pantry-Küche) den Verbleib des erst später zugeflossenen Verkaufserlöses erklären.
Nach alledem hat der Antragsteller für die Zeit bis einschließlich Dezember 2014 allenfalls glaubhaft gemacht, von dem Verkaufserlös i.H.v. 13.448 Euro (Anrechnungsbetrag) einen Teilbetrag von 8.114,60 Euro bereits wieder ausgegeben zu haben. Dementsprechend standen ihm sowohl im Dezember 2014 als auch im Januar 2015 von dem im Juli 2014 erzielten Verkaufserlös noch ca. 5.000 Euro zur Verfügung, so dass bis zum Ende des Verteilzeitraums (31. Januar 2015) keine Hilfebedürftigkeit wegen fehlender "bereiter Mittel" glaubhaft gemacht worden ist. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftmachung eines praktisch vollständigen Verbrauchs des Verkaufserlöses vor Ablauf des Verteilzeitraums kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf an, ob der erkennende Senat der Rechtsprechung des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen folgt, wonach die Rechtsprechung des BSG zur Hilfebedürftigkeit wegen fehlender "bereiter Mittel" für die seit 1. April 2011 geltende Neufassung des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II nicht mehr maßgeblich sein soll (vgl. Beschluss vom 3. Februar 2014 - L 15 AS 437/13 B -).
5. Nicht zu beanstanden ist der Beschluss des SG, soweit vorläufige Leistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2015 zugesprochen worden sind.
Nachdem durch die nach derzeitigem Sach- und Streitstand zum 1. November 2014 rechtmäßig erfolgte Einstellung der SGB II-Leistungen eine Unterbrechung im Leistungsbezug eingetreten ist, sind die Leistungsansprüche des Antragstellers für die Zeit nach Ablauf des Verteilzeitraums (d.h. für die Zeit ab 1. Februar 2015) als neuer Leistungsfall zu prüfen. Etwaige beim Antragsteller noch vorhandene finanzielle Mittel sowohl aus den beiden Lebensversicherungen als auch aus dem Hausverkauf sind für diesen neuen und erst nach Ablauf des Verteilzeitraums eingetretenen Leistungsfall nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen zu berücksichtigen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. August 2012 - L 7 AS 511/12 B ER -; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 2014, K § 11 Rn 511 m.w.N.; Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11 Rn 37; Mecke in: Eicher, aaO., § 12 Rn 24). Vermögen ist jedoch nur anzurechnen, soweit es die für den Antragsteller geltenden Freibeträge überschreitet.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller derzeit über anzurechnendes Vermögen oberhalb des Grundfreibetrags von 8.250 Euro (§ 12 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II) verfügt. Da der Antragsteller derzeit offensichtlich auch kein Erwerbseinkommen erzielt, hat das SG den Antragsgegner dem Grunde nach zutreffend für die Zeit ab 1. Februar 2015 zur vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet. Abzuändern ist der Beschluss des SG jedoch dahingehend, dass eine Befristung der vorläufigen Leistungsgewährung angezeigt ist (bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. März 2015). Diese Befristung trägt dem Eilrechtsschutzinteresse des Antragstellers hinreichend Rechnung. Für die Zeit ab 1. April 2015 wird der Antragsgegner ggf. erneut zu prüfen haben, ob ein weiterer SGB II-Leistungsanspruch besteht. Insoweit wird dem Antragsteller zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile angeraten, bei aus seiner Sicht fortbestehender Hilfebedürftigkeit vorsorglich und alsbald einen erneuten Leistungsantrag für die Zeit ab 1. April 2015 zu stellen.
Sollte sich auch im Hauptsacheverfahren ergeben, dass der Antragsteller ab 1. Februar 2015 erneut hilfebedürftig ist, wäre vom Antragsgegner zusätzlich zu prüfen, ob der Antragsteller diese Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt hat (u.a. Verwendung von 5.800 Euro aus dem Hausverkauf für die Anschaffung von 277 Blue-Ray-Filmen während des laufenden SGB II-Leistungsbezugs). Bejahendenfalls wäre der Antragsteller zum Ersatz der zu gewährenden Leistungen verpflichtet (§ 34 SGB II).
6. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dieser nicht durch die Höhe des vom SG zugesprochenen Betrags beschwert. Vielmehr ergibt sich bei einem Bedarf für KdU i.H.v. 170,25 Euro (vgl. zu diesem Betrag: Bescheid vom 24. Juni 2014) und bei einem Regelbedarf für Alleinstehende i.H.v. 399 Euro pro Monat (vgl. hierzu: Bekanntmachung vom 15. Oktober 2014 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2015, BGBl I Seite 1620) für die Zeit ab 1. Januar 2015 sogar ein monatlicher Anspruch i.H.v. von 569,25 Euro.
7. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a SGG i.V.m. § 115 Abs 3 ZPO hat der Antragsteller für die Kosten der Prozessführung auch sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller aus dem Hausverkauf noch über ein Vermögen von ca. 5.000 Euro verfügt (s.o. unter 4.). Dieser Betrag überschreitet den im PKH-Recht geltenden allgemeinen Freibetrag von 2.600 Euro deutlich (vgl. zur Höhe des Freibetrags: § 73a SGG i.V.m. § 115 Abs 3 ZPO, § 90 Abs 2 Nr 9 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII vom 11. Februar 1988, BGBl I, 150, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003, BGBl I, 3022; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 2 WF 51/05 -, FamRZ 2005, 1917; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. April 2006 - 7 WF 266/06 -, NJOZ 2006, 3135; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - L 5 AS 149/10 -)
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt insbesondere den Teilerfolg des Antragstellers sowie den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Eilverfahrens (10. Dezember 2014) noch kein Anordnungsanspruch vorlag. Zu einer erneuten Hilfebedürftigkeit ist es erst im laufenden Beschwerdeverfahren gekommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).