Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 16.10.2007, Az.: 1 A 2789/05

Ansehung eines Weges als eine öffentliche Straße im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG); Widmung einer nicht in gemeindlichem Eigentum stehenden Straße dem öffentlichen Verkehr; Eingreifen des allgemeinen Rechtsinstituts der so genannten "unvordenklichen" Verjährung; Nutzung eines Weges seit "Menschengedenken" von der Allgemeinheit; Berufung auf die im Liegenschaftsbuch enthaltene Nutzungsbezeichnung des Flurstücks ("Gebäude und Freifläche, öffentliche Zwecke")

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
16.10.2007
Aktenzeichen
1 A 2789/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 40430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2007:1016.1A2789.05.0A

Verfahrensgegenstand

Straßen- und Wegerecht

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung
am 16. Oktober 2007
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt,
den Richter am Verwaltungsgericht Steffen,
den Richter Kellmer sowie
die ehrenamtlichen Richter I. und J.
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 100/3 (frühere Bezeichnung 100/1) der Flur 7 der Gemarkung K. mit der seit dem 01.01.2006 postalischen Anschrift L. 22 (früher: M. 26). Das Grundstück ist im Außenbereich, und zwar direkt hinter dem Oste-Deich, belegen. An die Westseite dieses Grundstückes grenzt ein schmales Grundstück - das Flurstück 96 der Flur 7 - an, an dessen schmales (nördliches) Ende sich ein weiteres schmales Grundstück - das Flurstück 74 - anschließt. Letzteres grenzt im Norden an die M.. Die Flurstücke 96 und 74 stehen im Eigentum der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde N., der Beigeladenen; auf dem Flurstück 74 befindet sich eine Friedhofskapelle. Der Friedhof selbst grenzt östlich an die Flurstücke 74 und 96 an. An dessen südlichem Ende - unmittelbar vor dem Deich und etwa auf der Höhe des Grundstücks des Klägers - befindet sich das Flurstück 93/1.

2

Von der M. aus ist die Friedhofskapelle mittels eines gepflasterten Weges erreichbar. Dieser führt um die Kapelle herum und setzt sich sodann - ungepflastert - in Richtung des Oste-Deiches fort. Es besteht also grundsätzlich die Möglichkeit, über diesen Weg von der M. aus bis zum Deich - und damit auch bis zum Wohnhaus des Klägers - zu gelangen. Ebenfalls von der M. bis zum Deich verläuft ein gemeindlicher Graben (Flurstück 163/1); dieser trennt in südlicher Richtung die Flurstücke 96 und 100/3 voneinander.

3

In der Vergangenheit hatte das Flurstück 100/3 im Eigentum des Landwirtes O. gestanden. Dieser veräußerte es mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 1999 an Herrn P.. Unter § 9 Abs. 3 des Vertrages heißt es:

"Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass über die Flurstücke des Verkäufers weder gegenwärtig noch in der Vergangenheit und auch nicht in der Zukunft ein Überwegungsrecht vom Erwerbergrundstück gegeben ist."

4

Der Kläger erwarb das Grundstück von Herrn Q. im Jahre 2000. Im notariellen Kaufvertrag vom 28. Juli 2000 heißt es unter § 3:

"Der beurkundende Notar erklärt, dass kein Überwegungsrecht zum Erreichen der öffentlichen Straße besteht und dass ein Notwegerecht über die Flurstücke 74 und 96 der Flur 7 Gemarkung K. besteht, zumal das Flurstück 96 im Grundbuch schon als Verkehrsfläche ausgewiesen ist.

Die Vertragsparteien beauftragen den beurkundenden Notar bei der Ev.-luth. Kirchengemeinde R., als Eigentümerin der Flurstücke 74 und 96 der Flur 7, Gemarkung K., den Antrag auf Erteilung einer Eintragungsbewilligung für ein grundbuchlich abzusicherndes Zuwegungsrecht für das in § 1 verkaufte Flurstück über die Flurstücke 74 und 96 zu stellen.

5

Eine Einigung mit der ev.-luth. Kirchengemeinde über die Einräumung eines entsprechenden Wegerechts kam jedoch nicht zustande.

6

Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 erhielt der Kläger auf seinen entsprechenden Antrag hin vom Landkreis Stade eine deichrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 16 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) zur Benutzung des 50m Sicherheitsstreifens, gemessen von der landseitigen Grenze des Deiches auf dem Flurstück 93/1 zur Befestigung eines Weges. Dem lag das Bestreben des Klägers zugrunde, sein Grundstück über die deichzugewandte Seite an das öffentliche Straßennetz der Beklagten anzubinden. Daneben versuchte er weiterhin, eine Zuwegung von der M. aus zu erhalten. Mit Schreiben vom 13. Januar 2003 beantragte er deshalb bei der Beklagten ein Überwegerecht über den gemeindlichen Graben (Flurstück 163/1) im Bereich der Kapelle. Die Beklagte lehnte den Antrag indes unter dem 10. Februar 2003 ab, weil der Kirchenvorstand sein Einverständnis zum Überfahren der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke nicht erteilt habe. Der Ablehnung der Kirchengemeinde lag die Auffassung zugrunde, dass bei Freigabe des Weges für Kraftfahrzeuge eine reibungslose Durchführung der Trauerfeiern nicht mehr gewährleistet sei.

7

Die Frage der Nutzbarkeit des auf den Flurstücken 74 und 96 befindlichen Weges durch den Kläger ist sodann Gegenstand diverser zivilgerichtlicher Verfahren zwischen ihm und der Kirchengemeinde gewesen. Mit rechtskräftigem Urteil des AG Stade vom 27.07.2004 wurde die Kirchengemeinde verpflichtet, die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr, Notarzt usw.) zum Grundstück des Klägers zu dulden; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Das Gericht erkannte dem Kläger ein Notwegerecht gemäß § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu, weil eine tatsächliche Zuwegung, welche befahren werden könne, über den Deichverteidigungsweg (noch) nicht bestehe und dem Grundstück deshalb die nach § 917 BGB erforderliche Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle. Der Kläger sei zwar grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Möglichkeiten zu nutzen, selbst eine Zufahrt über den Deichverteidigungsweg zu erstellen; um die tatsächliche Herstellung dieser Zufahrt zu vollenden, müsse ihm aber noch ein gewisser Zeitraum zugestanden werden. Objektiv notwendig sei die Benutzung des Verbindungsstückes der Kirchengemeinde aber nur im Hinblick auf Rettungsfahrzeuge. Dem Kläger selbst könne zugemutet werden, die 300m zwischen seinem Haus und der öffentlichen Straße zu Fuß zurückzulegen, so dass die Kirchengemeinde das Befahren des Weges durch Fahrzeuge des Klägers oder seiner Gäste nicht zu dulden brauche. Mit Urteil des AG Stade vom 20. September 2004 wurde der Kläger im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil vom 27.97.2004 dazu verurteilt, es zu unterlassen, über das Flurstück 96 zu seinem Grundstück zu fahren und es zu unterlassen, ein entsprechendes Verhalten seiner Mitbewohner und Gäste zu dulden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies das LG Stade mit Urteil vom 23. Februar 2005 zurück.

8

Mit Schreiben vom 03. August 2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte deutlich, an der Schaffung eines rechtlich abgesicherten Wegerechts über den Deichverteidigungsweg zur L. grundsätzlich festhalten zu wollen; ohne die Eintragung einer Dienstbarkeit in das Flurstück 212/100 wolle er aber nicht investieren. Hinzu komme, dass er letztlich durch die Befestigung des Deichverteidigungsweges Aufgaben der Deichsicherheit wahrnehmen würde, weshalb er die Gewährung eines gemeindlichen Investitionszuschusses begehre. Eine Kostenbeteiligung wurde seitens der Beklagten jedoch mit der Argumentation abgelehnt, dass die geplante Zuwegung allein im privaten Interesse des Klägers stehe. Im November 2004 fand ein Ortstermin im Bereich des Deiches am Grundstück des Klägers statt, an welchem neben Kläger und Beklagter auch der Deichverband Kehdingen-Oste und der Landkreis Stade teilnahmen. Hier wurde die konkrete Wegtrasse besprochen und festgelegt, dass der Baubeginn nicht vor April 2005 festgelegt werden dürfe; die deichrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 14. März 2001 war zwischenzeitlich durch eine aus dem Februar 2004 stammende ersetzt worden.

9

Im August 2005 begannen Arbeiten zur Erweiterung des Friedhofs. Im Zuge dessen teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 09. August 2005 mit, dass es hierdurch zu einer zeitweisen Beeinträchtigung seiner Notfallzufahrt entlang der Kapelle kommen könne. Zukünftig stehe ihm daher als Notfallzufahrt der Binnendeich ausgehend vom Wendehammer der L. zu seinem Grundstück zur Verfügung. Nach Rücksprache mit der Freiwilligen Feuerwehr K. veranlasste die Beklagte zur Gewährleistung der Notfallzufahrt sodann ein absolutes Halteverbot im Bereich des Wendehammers.

10

Am 19. Oktober 2005 erwirkte der Kläger vor dem Amtsgericht Stade eine Androhung, dass der Kirchengemeinde ein Ordnungsgeld auferlegt werde, wenn sie die Notfallzufahrt über das Flurstück 96 nicht dulde. Ferner existiert ein weiteres Urteil des AG Stade vom 21. November 2005, in dem der Kläger dazu verurteilt wurde, es zu unterlassen, über das Flurstück 96 zu fahren und dieses Verhalten bei seinen Gästen und Mitbewohnern zu dulden.

11

Mit Schreiben vom 18. November 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Sondernutzungsrechts bezüglich des von der M. zu seinem Grundstück führenden, auf den Flurstücken 74 und 96 verlaufenden Weges. Außerdem beantragte er eine förmliche Rücknahme der Zuweisung des Notwegerechts von der L. bis zu seinem Grundstück, da dieser Zuweisung die Rechtmäßigkeit und Ernsthaftigkeit fehle. Am 26. November 2005 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und machte geltend, dass durch die zur Zeit ruhenden Ausbauarbeiten des Friedhofs die Befahrbarkeit seines Notweges mutwillig zerstört worden sei. Weder fußläufig noch per Fahrrad noch per Rettungswagen sei sein Grundstück zu erreichen. Unter dem 08. Dezember 2005 kündigte der Kläger an, dass - da bis dato über seinen Antrag auf Sondernutzung nicht entschieden worden sei - er ab sofort wieder den Weg über die Flurstücke 74, 96 und 162 als Zufahrt nutzen werde. Da der Friedhofsausbau nunmehr abgeschlossen sei, bedürfe es keiner Umleitung über die L. mehr. Des weiteren forderte er die Beklagte auf, die aufgrund der Friedhofserweiterungsarbeiten unpassierbare Zuwegung zu seinem Grundstück wiederherzustellen.

12

Mit Schreiben vom 09. Dezember 2005 wies die Beklagte den Kläger auf das Urteil des AG Stade vom 21.11.2005 hin, wonach ihm (und seinen Mitbewohnern/Gästen) untersagt worden sei, über das Flurstück 96 zu fahren. Dieses Urteil bestätige die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass die Friedhofszufahrt ausschließlich zweckdienlich zu nutzen sei; eine private Nutzung schließe der Rat einstimmig aus.

13

Der Kläger hat am 14. Dezember 2004 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er folgendes vor:

14

Bei der streitgegenständlichen Stichstraße handle es sich um eine öffentliche Straße. Die Friedhofskapelle sei um 1970 errichtet worden. Mit der Übergabe der Stichstraße an den öffentlichen Verkehr habe sie den Charakter einer öffentlichen Straße erhalten und sei so gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) förmlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Dieser Widmung habe die Kirchengemeinde als Grundstückseigentümerin auch ausdrücklich zugestimmt. Im Grundbuch sei das Flurstück 96 als "Verkehrsfläche" ausgewiesen; im Übrigen seien die entsprechenden Flurstücke mit einer Grunddienstbarkeit zu öffentlichen Zwecken belastet. Auch diene das Flurstück 96 laut Liegenschaftskataster öffentlichen Zwecken. Die Berufung der Beklagten auf das Urteil des AG Stade vom 21.11.2005 führe nicht weiter, da dieses Urteil nicht rechtskräftig sei und der Kläger zudem auch nicht das Überfahren des Flurstücks 96 begehre, sondern die Sondernutzung der öffentlichen Stichstraße. Durch die Friedhofserweiterungsarbeiten sei diese Straße derzeit unpassierbar, nicht einmal Rettungs- oder Versorgungsfahrzeuge könnten dort fahren.

15

Die Beklagte habe das Notwegerecht für Rettungsfahrzeuge während der Bauarbeiten vorrübergehend auf den Deich verlegt, obwohl der Deichkörper unpassierbar sei für Fahrzeuge aller Art. Auch als (grundsätzliche) Erschließungsanlage sei diese Zufahrt über den Deichfuß nicht geeignet i.S. von § 5 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), da zur Sicherung der Zugänglichkeit mindestens eine Grunddienstbarkeit vorausgesetzt werde. Die Bestellung einer solchen werde aber vom Grundeigentümer - dem Deichverband Kehdingen-Oste - abgelehnt. Es obliege der Beklagten, die notwendige Erschließung zum Grundstück des Klägers herzustellen. Wie sich etwa aus dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 12.03.1997 (1 M 1023/97) ergebe, stehe die dauerhafte Zugänglichkeit eines Baugrundstücks im öffentlichen Interesse. Die Beklagte treffe vorliegend sogar eine Erschließungspflicht.

16

Im Übrigen habe die Beklagte ihm kurz vor Beginn der Friedhofserweiterungsarbeiten noch die Erlaubnis erteilt, parallel zu der Abwasserleitung über die Flurstücke 96 und 74 eine Gasleitung zu seinem Grundstück zu legen, um das Grundstück an die öffentliche Gasversorgung anzuschließen.

17

Der Kläger hat zunächst bezüglich des Hauptsache- und Eilverfahrens beantragt,

  1. 1.

    die Antragsgegnerin und Beklagte zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 09. Dezember 2005 zurückzunehmen und ihm eine Sondernutzungserlaubnis über die öffentliche Stichstraße von der M. zu seinem Grundstück M. 26 zu erteilen,

  2. 2.

    die Antragsgegnerin und Beklagte zu verpflichten, die Erreichbarkeit seines Grundstücks unverzüglich wiederherzustellen,

  3. 3.

    die Antragsgegnerin und Beklagte zu verpflichten, eine Wegebaulast auf ihrem Flurstück 163 der Flur 7 der Gemarkung K. zugunsten des Flurstücks 100/3 der Flur 7 eintragen zu lassen.

18

Die Beklagte ist diesen Anträgen entgegengetreten und hat geltend gemacht:

19

Im Hinblick auf die Anträge zu 1) und 2) sei das angerufene Gericht sachlich unzuständig, da es an einem öffentlich-rechtlichen Streitverhältnis fehle. Entgegen der Ansicht des Klägers handle es sich bei der betreffenden, an der Kapelle vorbeiführenden Zuwegung nicht um einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg, sondern um einen Privatweg der Kirchengemeinde. Die Regelung der Nutzung dieses Weges unterfalle somit dem Privatrecht. Die vom Kläger behauptete Grunddienstbarkeit bestehe nicht.

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Soweit der Kläger die Eintragung einer Wegebaulast für das Flurstück 163 der Flur 7 begehre, sei zwar eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben, jedoch fehle es hier an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren. Der auf diesem Flurstück befindliche gemeindliche Graben müsse zwar für den Fall der Schaffung einer Zuwegung zum Grundstück des Klägers von der L. kommend überquert werden. Für diese Zuwegung sei dem Kläger jedoch seitens des Landkreises Stade schon im Februar 2004 eine Genehmigung erteilt worden. Auch habe der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits vorprozessual bei der Beklagten um die Erteilung einer Baulast nachgesucht. Hierauf habe die Beklagte unter dem 25. März 2004 mitgeteilt, dass der Bestellung einer Dienstbarkeit unter der Auflage zugestimmt werde, dass durch die bauliche Maßnahme die Entwässerung nicht behindert werde. Dem Kläger sei freigestellt, die notwendigen Veranlassungen für die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit zu treffen; die Beklagte habe dies in der Vergangenheit in keiner Weise verweigert. Die Erschließung des klägerischen Grundstücks sei durch die L. gegeben. Die hierfür erforderlichen Baugenehmigungen lägen vor; die Erschließung selbst obliege dem Kläger. Derzeit könne man - fußläufig und per Rettungswagen - sowohl über die Stichstraße als auch über die L. problemlos zum Grundstück des Klägers gelangen.

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Die Kammer hat die Anträge im Eilverfahren mit Beschuss vom 6. März 2006 (1 B 2782/05) abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an das Nds. Oberverwaltungsgericht hat der Antragsteller zurückgenommen, worauf das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 11. April 2006 - 12 ME 101/06 - eingestellt wurde.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

festzustellen, dass der auf den Flurstücken 74 und 96 der Flur 7 in der Gemarkung K. verlaufende Weg eine öffentliche Straße im Sinne des Nieders. Straßengesetzes ist und die Beklagte zu verpflichten, das entsprechende Verbotsschild an der Hauptsache zu beseitigen.

23

Zur Begründung führt er aus, das Haus des Klägers sei um 1800 formell legal errichtet worden. Der im Streit befindliche Weg diene zur Erschließung der Friedhofskapelle und der anliegenden Parkplätze. Ebenso werde das Wohnhaus M. 25 über diesen Weg erschlossen. Im Anschluss führe der Weg weiter zum Haus des Klägers und von dort zu einem Bootsanleger an der Oste. Die Eigentümer der dort liegenden vier Boote führen regelmäßig mit Autos zum Anleger, insbesondere wegen des Transportes schwerer Außenbordmotoren. Auch Angler und Spaziergänger pflegten den am Friedhof verlaufenden Weg mit Autos zu befahren. Die Eigenschaft als öffentliche Straße ergebe sich aus dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung. Hierfür lägen verschiedene Beweise und Indizien vor. Insbesondere die Marschhufenstruktur als Siedlungsform in diesem Bereich der Oste spreche dafür. Hierbei gebe es lange Zufahrten vom Deich bis zur M.. Eine andere Erschließung des Grundstücks des Klägers über den Deichfuß habe es nie gegeben. Dass die Erschließung von der S. aus erfolgt sei, belege zudem die frühere Anschrift "M. 26". Anderenfalls hätte eine Anschrift "L." nahegelegen. Die Kirche habe das Befahren des Weges stets geduldet. Daraus ergebe sich eine formlose Widmung des Weges für den öffentlichen Verkehr. Dieser werde zudem von Schornsteinfeger, Briefträger, Handwerkern und Ärzten benutzt, wenn das Grundstück des Klägers erreicht werden solle. Die Kirche wolle offenbar lediglich eine Nutzung des Weges durch den Kläger verhindern. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Baulast den Ausbau des Weges im Bereich des Friedhofes im Zuge des Dorferneuerungsprogramms übernommen. Auch habe sie dort Verkehrsschilder aufgestellt. Im Grundbuch sei das Flurstück 96 zudem als Verkehrsfläche bezeichnet. Im Übrigen sei der sachliche Vortrag des Beklagten unrichtig. Das Gebäude des Klägers sei älter als die sog. T. Hofstelle. Das Haupthaus dieser Hofstelle sei erst Ende des 19. Jahrhunderts errichtet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Haus des Klägers dann die Funktion eines Landarbeiterhauses erhalten. Eine Zufahrt über den U. habe auch zu dieser Zeit nicht bestanden. Wenn der von der Beklagten zitierte Herr Köhler etwas anderes behaupte, so sei dies unrichtig. Die Beklagte sei im Übrigen auch verpflichtet das aufgestellte Verbotszeichen 250 zu beseitigen. Dieses werde ausdrücklich beantragt.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Das Haus des Klägers stelle keine eigene Hofstelle dar, sondern sei ein Teil einer vorhandenen Hofanlage. Zunächst sei es als Tagelöhnerhaus errichtet worden. Die Zuwegung sei früher über Ländereien erfolgt, die zur V. Hofanlage gehörten, und zwar über einen Knüppeldamm entlang der alten Schmiede. Seit Beginn des 20. Jahrhunderts sei die Zuwegung von der L. den Deich entlang erfolgt. Das Grundstück W. (M. 25) sei früher ausschließlich über die M. erschlossen worden. In den 60er Jahren sei dem Eigentümer gestattet worden, wenige Meter des Friedhofsweges zum Erreichen seiner Garage zu nutzen. Der Parkplatz bei der Kapelle dürfe nur bei Trauerfeiern von Angehörigen benutzt werden. Die Erschließung des Bootsanlegers erfolge von der L. aus entlang dem Deich. Dass eine gelegentliche, nicht gestattete Nutzung des Friedhofsweges vorkomme, sei nicht zu verhindern.

26

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

27

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage durch Beschränkung des Klageantrages auf die nunmehr begehrte Feststellung sinngemäß zurückgenommen hat.

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Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der Kläger die begehrte Feststellung durch das Gericht nicht beanspruchen kann. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 6. März 2006 (1 B 2782/05) dargelegt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es sich bei dem streitbefangenen Weg nicht um eine öffentliche Straße im Sinne des Nds. Straßengesetzes handelt. Im Einzelnen ist hierzu in dem genannten Beschluss Folgendes ausgeführt:

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich die Stichstraße auf den Flurstücken 74 und 96 der Flur 7 befindet. Diese Flurstücke stehen ausweislich des aktuellen Grundbuchauszugs im Eigentum der ev.-luth. Kirchengemeinde X. (Bl. 124 d.A.; Grundbuchauszug vom 14.02.2006), also im Eigentum eines privaten Dritten. Dies spricht zunächst einmal gegen die Einordnung der Straße als öffentliche Straße.

Zwar besteht - worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich die Möglichkeit, dass auch einenicht in gemeindlichem Eigentum stehende Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird mit der Folge, dass sie als öffentliche Straße i.S. des NStrG anzusehen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 NStrG); der betreffende Eigentümer muss dann allerdings der Widmung zugestimmt haben (§ 6 Abs. 2 NStrG). Die Widmung stellt einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung dar, welcher gemäß § 6 Abs. 3 NStrG öffentlich bekannt zu machen ist. Dass vorliegend eine solche Widmung erfolgt ist, erscheint äußerst unwahrscheinlich. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat mit eidesstattlicher Versicherung vom 04. Januar 2006 (Bl. 66 d.A.) erklärt, dass die Zuwegung von der M. an der Kapelle entlang bis zum Deichnicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei, sondern einen Privatweg der Kirchengemeinde darstelle. Demgegenüber hat der Antragsteller i.E. nichts vorgetragen, was diese Erklärung ernsthaft erschüttern und seine Behauptung stützen könnte, der Weg sei (zumindest seit dem Bau der Kapelle in den 1970er Jahren) dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Sein Hinweis, dass das Flurstück 96 im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (u.a.) als "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist, führt hier schon deshalb nicht weiter, weil es auch private Verkehrsflächen gibt. Ebenfalls nicht weiterführend ist die Berufung des Antragstellers auf die im Liegenschaftsbuch enthaltene Nutzungsbezeichnung des Flurstücks 74 ("Gebäude und Freifläche, öffentliche Zwecke"). Dass die Kapelle dem Betrieb des Friedhofs dient und dieser wiederum einen öffentlichen Zweck (Gefahrenabwehr, Totenfürsorge) erfüllt, spricht keinesfalls zwingend dafür, dass eine Widmung des Weges für den öffentlichen Verkehr i.S. von § 6 NStrG erfolgt ist. Auch ist nicht ersichtlich, worauf der Antragsteller seine Behauptung stützt, die Kirchengemeinde als Eigentümerin der betreffenden Flurstücke habe der Widmung zugestimmt. Nicht zuletzt der Umstand, dass sich die Kirchengemeinde in den diversen, diesem Verfahren vorangegangenen zivilgerichtlichen Verfahren stets geweigert hat, den Weg für den öffentlichen (Fahrzeug-)Verkehr freizugeben, spricht gegen die Erteilung einer solchen Zustimmung. Im Übrigen besteht auch die vom Antragsteller behauptete Grunddienstbarkeit zu öffentlichen Zwecken ausweislich des aktuellen Grundbuchauszuges nicht (vgl. Abt. II des Grundbuchs, Bl. 125 d.A.); mangels entsprechender Löschvermerke ist auch nicht davon auszugehen, dass in der Vergangenheit derartige Grunddienstbarkeiten bestanden haben.

Auch das Vorbringen des Antragstellers, sein Grundstück sei seit "Menschengedenken" über die streitgegenständliche Stichstraße erschlossen worden, vermag seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Straßenrecht besteht zuweilen die Situation, dass Straßen seit langer Zeit existieren, sich aber eine Widmung, welche früher auch formlos vorgenommen werden konnte, heute nicht mehr nachweisen lässt. In diesen Fällen kann das allgemeine Rechtsinstitut der "unvordenklichen" Verjährung eingreifen: es begründet eine widerlegliche Vermutung, dass eine Widmung erfolgt ist, wenn der Weg seit "Menschengedenken" von der Allgemeinheit genutzt wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 19.04.1983 - 5 S 51/83 -, NJW 1984, 819, 820 [VGH Baden-Württemberg 19.04.1983 - 5 S 51/83]; OVG Bremen, Beschluss v. 10.12.2004 - 1 B 387/04 -, zit. n. [...]; VGH Mannheim, Urteil v. 01.07.2005 - 5 S 1996/04 -, zit. n. [...]; VG Minden, Urteil v. 16.08.2005 - 1 K 2061/04 -, zit. n. [...]). Erforderlich ist, dass die Nutzung, auf die man sich beruft, schon "seit Menschengedenken" besteht, insbesondere auch ein Widerspruch des Grundeigentümers nicht erfolgt ist bzw. dieser die Nutzung geduldet hat. Die Aussage, dass die streitgegenständliche Stichstraße "seit Menschengedenken" - worauf es dem Antragssteller ankommt - für Fahrzeugverkehr zum Flurstück 100/3 genutzt worden wäre, lässt sich indes anhand der bislang feststellbaren Sachlage nicht treffen. Wie lange das auf diesem Flurstück befindliche Gebäude schon als Wohngebäude genutzt wird, ist zwar nicht bekannt. Allerdings befindet sich in der Beiakte A eine Stellungnahme des Herrn Konni Köhler aus Stade, welcher in dem Haus M. 26 aufgewachsen ist. Hierin heißt es:

"In der Zeit von 1964 bis 1977 gab es kein Wegerecht zum Haus M. 26 in K..

Auch für meine Eltern gab es kein Wegerecht.

Transporte mittels LKW (Heizöl, Kohle, Holz) und PKW mussten immer über die L. und dann am Deichfuß entlang zum Haus geführt werden".

Dies macht deutlich, dass von einer "seit Menschengedenken" bestehenden, von dem entsprechenden Grundeigentümer unbeanstandeten Nutzung des Weges für den öffentlichen Fahrzeugverkehr nicht ausgegangen werden kann - auch insoweit hat der Antragsteller also seine entgegenstehende Behauptung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

31

Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung auch im Hauptsacheverfahren und unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Parteien an.

32

Zwar stellt das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO dar. Bei der Öffentlichkeit eines Weges handelt es sich zwar an sich nur um eine Eigenschaft, die aber zugleich eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften können ausnahmsweise dann bereits selbst als feststellungsfähige Rechtsverhältnisse angesehen sein, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die Öffentlichkeit des Weges berührt die Rechtsbeziehungen des Klägers als Anlieger bzw. zu der Beklagten, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich wäre.

33

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Öffentlichkeit des über die streitbefangenen Flurstücke verlaufenden Weges jedenfalls nicht durch eine förmliche Widmung im Sinne von § 6 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) hergestellt worden ist. Ein solcher formeller Widmungsakt, der gemäß § 6 Abs. 3 NStrG öffentlich bekannt zu machen ist, ist seit Inkrafttreten des Nds. Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 nicht erfolgt. Dem gemäß liegt auch keine Eintragung in Straßen- und Bestandsverzeichnisse im Sinne von § 63 NStrG vor.

34

Ebenso wenig ist eine Widmung der streitbefangenen Flächen nach Maßgabe vormals geltenden Preußischen Wegerechts erfolgt. Zwar hat Preußen niemals ein einheitliches Wegerecht besessen. Die wegerechtlichen Bestimmungen des nur in den altpreußischen Gebietsteilen geltenden Allgemeinen Landrechts vom 1794 befassten sich lediglich mit den sog. "Land- und Heerstraßen", also mit den heutigen Bundesstraßen. Ausdrückliche Regelungen über die Widmung von Verkehrsflächen gab es im Preußischen Recht nicht. Allerdings bestimmte das Gesetz über Gemeindewege und Landstraßen des Königreichs Hannover vom 28. Juli 1851 in seinem § 2 in einer Legaldefinition, dass öffentliche Wege solche sind, welche zu allgemeinem Gebrauche dienen und dem selben nicht durch Privatrecht entzogen werden können. Privatwege sind dem gegenüber gemäß § 6 dieses Gesetzes solche, welche jedem allgemeinen Gebrauche kraft Privatrechts entzogen werden können. Dabei war es bereits nach preußischem Wegerecht unerheblich, ob sich die Wegefläche im Privatbesitz befand oder in staatlichem Eigentum. Bei Privatwegen sprach allerdings stets eine Vermutung gegen die Öffentlichkeit eines Weges (vgl. Preußisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 1904, Pr.OVGE 45, 247 f.). Nach Preußischem Recht waren öffentliche Wege polizeiliche Anstalten und als solche im weitesten Maße der Verfügungsgewalt der Wegepolizeibehörde unterworfen. Ihre Entstehung konnte, abgesehen von etwaiger besonderer gesetzlicher Regelung, auf Festsetzung durch Rezess im Auseinandersetzungsverfahren, auf landespolizeilicher Planfeststellung oder einem Planfeststellungsbeschluss nach § 14 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 beruhen. Im Übrigen und damit im Regelfall setzte die Entstehung eines öffentlichen Weges die entscheidende Mitwirkung der Wegepolizeibehörde voraus. Diese konnte in der Anordnung der Anlegung eines öffentlichen Weges, der Zustimmung zu einer solchen oder der Anerkennung der öffentlich-rechtlichen Bestimmung des Weges für den öffentlichen Verkehr und seiner Unterwerfung unter ihrer Verfügungsgewalt bestehen (Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl., S. 3 f.). Für das Vorliegenden derartiger wegepolizeilicher Entscheidungen sind im vorliegenden Fall tatsächliche Anhaltspunkte nicht gegeben.

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Gleichwohl kommt auch in derartigen Fällen eine Widmung durch unvordenkliche Verjährung in Betracht. Der Nachweis dieser Vermutung der Widmung ist geführt, wenn der Weg seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden ist (vgl. Germershausen-Seydel, S. 14). Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung kommt somit nur bei der rechtlichen Beurteilung solcher Wege in Betracht, deren Entstehung und ursprüngliche Rechtsverhältnisse im Dunkeln liegen. Erst wenn sich eine öffentlich-rechtliche Widmung nicht feststellen lässt, kann der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung - gleichsam als letztes Hilfsmittel - herangezogen werden. Im übrigen ist aber stets darauf hinzuweisen, dass eine unvordenkliche Verjährung bei einem im Privateigentum stehenden alten Weg nicht stets schon allein deswegen anzunehmen ist, weil der Weg seit langer Zeit auch für einen allgemeinen Verkehr benutzt wird. Es war und ist gerade in ländlichen Räumen durchaus üblich, die Benutzung im Privateigentum stehender Wege durch fremde Personen zu dulden oder zu gestatten, ohne dass aus einem solchen Verhalten des Grundeigentümers ohne weitere Anhaltspunkte der Schluss gezogen werden kann, er wolle sich damit der privaten Verfügungsmacht über seinen Weg begeben (vgl. hierzu: Germershausen-Seydel, a.a.O., S. 88 unter Hinweis auf die §§ 63-65 I. 22 des Preußischen Allgemeinen Landrechts, wonach sich ein jeder gebahnter Fußwege auf offenen Feldern bedienen durfte, sofern nicht der Eigentümer den gemeinen Gebrauch durch Gruben, Schlagbäume oder andere Merkmale untersagt hatte; OVG Münster, Urteil vom 8. November 1984, OVGE 37, 199 ff.).

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Bei Heranziehung und Würdigung dieser Grundsätze lässt der vorliegende Sachverhalt den zwingenden Schluss nicht zu, dass die Flurstücke 74 und 96 der Flur 7 in der Gemarkung K. seit unvordenklicher Zeit dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung standen und damit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Unabhängig davon, ob das Grundstück des Klägers im vergangenen Jahrhundert und den Jahren davor über einen Knüppeldamm entlang der alten Schmiede und damit über die T. Hofstelle, über einen am Deichfuß verlaufenden Weg oder tatsächlich über die hier im Streit befindlichen Flurstücke erschlossen war, führt allein der zuletzt genannte Umstand nicht zur Öffentlichkeit dieser Wegeparzelle. Hiergegen spricht nämlich bereits der Umstand, dass die erfolgte Benutzung dieser Flurstücke zu Gunsten der Erreichbarkeit des Grundstücks des Klägers nur einen sehr begrenzten Personenkreis betroffen hat, nämlich Bewohner und Besucher dieses Hausgrundstückes. Eine Nutzung der Wegeparzelle durch die Allgemeinheit, die zu der Vermutung der Widmung durch unvordenkliche Verjährung beitragen kann, hat dem gegenüber offenbar nur in sehr begrenztem Umfange stattgefunden. Die Kammer vermag unter diesen Umständen nicht festzustellen, dass aus den Angaben des Klägers zu den historischen Gegebenheiten die Vermutung einer Widmung durch unvordenkliche Verjährung herzuleiten ist.

37

Im Übrigen spricht gegen diese Vermutung im Besonderen die in Preußen geltende Rechtslage, die beispielhaft durch Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1936 (Pr.OVGE 99, 130) dargelegt ist. Darin heißt es:

Es kann dahingestellt bleiben, ob nach den angestellten Ermittlungen der streitige Fußweg die Fortsetzung eines Interessentenweges, also eines Privatweges, bildet und ob der auf dem Fußweg unbestritten seit langer Zeit sich vollziehende Verkehr ein öffentlicher oder auf Interessenten beschränkter Verkehr gewesen ist. Bei einem sog. alten, d.h. seit unvordenklicher Zeit bestehenden Wege, um den es sich im vorliegenden Falle handelt, kann allerdings aus einer seit Menschengedenken erfolgten Benutzung für den öffentlichen Verkehr grundsätzlich auf eine frühere Widmung der drei Rechtsbeteiligten und damit auf die Öffentlichkeit ohne den sonst erforderlichen genauen Nachweis der Widmungsvorgänge im Einzelnen geschlossen werden (vgl. Germeshausen-Seydel, Band 1 Seite 14). Jedoch gilt diese Regel nur, wenn der fragliche Weg im Eigentum des örtlich zuständigen Trägers der allgemeinen kommunalen Wegebaulast, d.h. der Gemeinde oder des Gutsbesitzers eines (nicht aufgelösten) Gutsbezirkes, steht (OVG, Band 87, S. 328 f.). Befindet sich hingegen ein Weg im Eigentum eines Privatmannes, dem also nicht die öffentlich-rechtliche Wegebaupflicht in dem betreffenden Kommunalbezirk obliegt, so bedarf es nach feststehender Rechtsprechung des Gerichtshofes auch dann, wenn es sich um einen alten Weg handelt, des genauen Nachweises der Widmungsvorgänge für die Feststellung der Öffentlichkeit, es sei denn, dass der Privateigentümer selbst die Öffentlichkeit behauptet.

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Daraus folgt, dass die Vermutung der Widmung durch unvordenkliche Verjährung nach Preußischem Recht nicht eingriff bei Wegen, die sich nachweislich im Eigentum Privater befanden, denen also nicht die öffentliche Wegebaupflicht oblag. Denn bei einem solchen privaten Weg stand der Vermutung, dass eine Einschränkung zu Gunsten des öffentlichen Gebrauchs erfolgt sei, von vornherein die sich aus § 903 BGB hergeleitete Vermutung der Freiheit des Eigentums entgegen (vgl. Preußisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 1930, Pr.OVGE 87, 329 f.). Dass nach dem Preußischen Recht die Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit nur mit der Einschränkung galt, dass der fragliche Weg im Eigentum des örtlich zuständigen Trägers einer allgemeinen kommunalen Wegebaulast, also der Gemeinde stand, ist auch in der neueren Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgericht betont worden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2002, DBVl. 2003, 541; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 4 Bf 314/02 -).

39

Nach den vorstehenden Erwägungen kann der Kläger die begehrte Feststellung damit nicht beanspruchen. Damit erweist sich auch der Klagantrag wegen des durch die Gemeinde aufgestellten Verkehrsschildes als unbegründet. Die Klage war daher abzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3, 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

B e s c h l u s s

42

Der Streitwert wird auf

43

5.000,00 Euro

44

festgesetzt.

Schmidt
Steffen
Kellmer