Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 20.02.2009, Az.: S 47 AS 1732/08

Anrechnung des Überbrückungsgeldes eines Strafgefangenen als Einkommen auf den Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt für einen Zeitraum auch nach Ablauf von vier Wochen nach Haftentlassung

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
20.02.2009
Aktenzeichen
S 47 AS 1732/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 24696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2009:0220.S47AS1732.08.0A

Tenor:

Der Beklagte hat an den Kläger den Betrag von 895,30 EUR nachzuzahlen, insoweit wird der Bescheid vom 25.08.2008, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2008, geändert durch den Bescheid vom 09.12.2008, aufgehoben.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein dem Kläger nach § 51 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ausgehändigtes Übergangsgeld als Einkommen auf den Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet werden kann.

2

Der im Jahre E. geborene Kläger steht im laufenden Bezug für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach demSGB II beim Beklagten.

3

Der Kläger war vom 16.01.2008 bis zum 14.07.2008 in der Justizvollzugsanstalt F. in Haft. Am Entlassungstag, dem 14.07.2008, erhielt der Kläger aufgrund seiner Arbeitstätigkeit während der Haftzeit ein Überbrückungsgeld im Sinne des § 51 StVollzG ausgehändigt. Dieses hatte er während der Haftzeit durch Arbeitstätigkeit erwirtschaftet. Es erreichte die Höhe von 1.045,32 EUR. Außerdem erhielt er weitere Barmittel in Höhe von 88,97 EUR ausgehändigt.

4

Mit Bescheid vom 31.07.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen des SGB II für den Zeitraum 15.07.2008 bis Dezember 2008. Hierbei wurden in den Monaten August bis Oktober 2008 jeweils 378,10 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30,- EUR als Einnahmen angerechnet. Der Bescheid wurde mit Bescheid vom 25.08.2008 für den gleichen Zeitraum dahingehend geändert, dass in den Monaten August bis Oktober 2008 ein Betrag von 226,85 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30,- EUR als sonstiges Einkommen angerechnet wurde und in den Monaten November und Dezember 2008 der Betrag von 226,85 EUR ohne Abzug einer Versicherungspauschale. Hierbei handelte es sich ausweislich des Bescheides wiederum um die Anrechnung des ausgezahlten Überbrückungsgeldes.

5

Zuletzt mit Bescheid vom 09.12.2008 wurde die Leistungsbewilligung für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.12.2008 dahingehend geändert, dass nur noch monatlich 209,06 EUR abzüglich jeweils der Versicherungspauschale von 30,- EUR im Zeitraum August bis Dezember 2008 als Einnahme aus Überbrückungsgeld angerechnet wurden.

6

Der Kläger ist der Auffassung, dass das ihm ausgezahlte Überbrückungsgeld nach Ablauf von 4 Wochen nach Ende seiner Haftzeit nicht als Einkommen angerechnet werden könne. In § 51 Abs. 1 StVollzG. sei gesetzlich festgelegt, dass das Überbrückungsgeld nur innerhalb der ersten 4 Wochen als Einkommen angerechnet werden könne.

7

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2008 aufzuheben, soweit dem Kläger für die Zeit nach dem 11.08.2008 Überbrückungsgeld als Einkommen angerechnet wird.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Überbrückungsgeld als einmalige Einnahme anzurechnen sei. Der Betrag des Überbrückungsgeldes sei auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und anzurechnen, wobei der Krankenversicherungsschutz des Hilfeempfängers sichergestellt sein müsse, die Hilfebedürftigkeit also durch die Anrechnung nicht vollständig entfallen dürfe.

10

Das mit Erlass des Bescheides vom 09.12.2008 durch den Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis, dass nur das Überbrückungsgeld und nicht die weiteren 88,97 EUR als Einnahmen angerechnet würden und dass die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR in jedem Monat der Anrechnung abgesetzt wurde, hat der Kläger angenommen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen und den Inhalt der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist begründet. Die durch den Beklagten vorgenommene Anrechnung des Überbrückungsgeldes gemäß § 51 StVollzG für einen Zeitraum nach Ablauf von 4 Wochen nach Haftentlassung ist rechtswidrig. Dementsprechend war der aus dem Tenor ersichtliche Betrag an den Kläger nachzuzahlen.

13

Bei dem Überbrückungsgeld im Sinne des § 51 StVollzG handelt es sich um eine Geldzahlung, die nach Ablauf von 4 Wochen nach Ende der Haftzeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahme nicht auf die Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten angerechnet werden kann. (vgl. BVerwG vom 21.06.1990, Az. 5 C 64/86)

14

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II liegen vor. Der Kläger ist Berechtigter i. S. des § 7 Abs. 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Er ist erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), da dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung, die ihn an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnte, zu entnehmen sind. Zudem ist er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11, 12 SGB II hilfebedürftig, weil er voraussichtlich für die Dauer von sechs Monaten nicht über ein eigenes, seinen Hilfebedarf deckendes Einkommen (§ 11 SGB II, s.u.) und auch nicht über für die sofortige Verwertung zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des§ 12 SGB II verfügt. Schließlich war er während des streitigen Zeitraumes allein stehend, weil er weder mit Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft noch mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen gelebt hat.

15

Das an den Kläger ausgezahlte Überbrückungsgeld im Sinne des § 51 StVollzG stellt für den Zeitraum ab dem 11.08.2008 kein anrechenbares Einkommen im Sinne des§ 11 SGB II dar. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 51 Abs. 1 StVollzG. Aus der Regelung des § 51 Abs. 1 StVollzG ergibt sich eine ausdrückliche gesetzliche Zweckbestimmung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II.

16

Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind Geldwertezuflüsse dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Diese Regelung ist im Regelfall dann anwendbar, wenn eine Zweckbestimmung der Einnahmen und Zuwendungen besteht, die nicht den Zwecken der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II entspricht. (Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II, Kommentar 2. Auflage 2008 § 11 Rn. 39 m.w.N.)

17

In § 51 Abs. 1 StVollzG ist ausdrücklich gesetzlich der Zweck des Überbrückungsgeldes bestimmt. Das Überbrückungsgeld soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten 4 Wochen nach seiner Entlassung sichern. Dies ist auch der Zweck der Leistungen nach dem SGB II. Somit ist das Überbrückungsgeld grundsätzlich auf den Bedarf nach dem SGB II anzurechnen. (vgl. BVerwG a.a.O.)

18

Dieser gleiche Zweck wie derjenige der Leistungen nach dem SGB II ist jedoch in § 51 StVollzG ausdrücklich zeitlich beschränkt. Das Überbrückungsgeld dient nur für die ersten 4 Wochen nach der Haftentlassung dem Lebensunterhalt des Gefangenen. Aus dieser zeitlichen Begrenzung der Zweckbestimmung folgt, dass das Überbrückungsgeld nur in den ersten 4 Wochen als Einkommen anzurechnen ist und eine längere Anrechnung auf nachfolgende Zeiträume ausgeschlossen wird. Ebenso folgt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes aus dieser Regelung, dass nach Ablauf der ersten 4 Wochen evtl. verbleibendes Überbrückungsgeld nicht mehr den gleichen Zwecken dienen soll, bzw. nicht als weiteres Einkommen angerechnet werden kann. Die Regelung des § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Alg II -V) steht dem nicht entgegen. Die höherrangige gesetzliche Regelung des § 51 StVollzG beschränkt den Anrechnungs- und Verteilzeitraum bezüglich einmaliger Einnahmen, der in der Regelung des § 2 Abs. 4 Alg II -V festgelegt ist.

19

Die Höhe der Nachzahlung ergibt sich daraus, dass über fünf Monate nach Ende der gleichen Zweckbestimmung jeweils 179,06 EUR als sonstiges Einkommen angerechnet worden sind.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Nippen