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§ 9 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis hat erworben, wer

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine Berufsausbildung und eine für die berufliche Fachrichtung geeignete Fachschulausbildung von mindestens drei Schulhalbjahren abgeschlossen hat,

    2. b)

      eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine für die berufliche Fachrichtung geeignete Meisterprüfung bestanden hat oder

    3. c)

      eine gleichwertige Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen hat

    und

  3. 3.

    mindestens zwei Jahre lang eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

2 § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Über die Gleichwertigkeit eines Bildungsstandes und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung entscheidet das Kultusministerium.

(3) Die berufliche Tätigkeit muss

  1. 1.

    fachlich an die Berufsausbildung oder Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und

  2. 2.

    im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

(4) 1In Fachgebieten, in denen es eine Fachschulausbildung oder Meisterprüfung nicht gibt, wird die Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis durch eine in diesem Fachgebiet abgeschlossene Berufsausbildung und eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende sechsjährige berufliche Tätigkeit erworben. 2 § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.