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§ 4 AufstiegsVO-Steuer - Aufstiegsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist vor einem Prüfungsausschuss die Aufstiegsprüfung abzulegen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht.

(2) 1In der Aufstiegsprüfung ist festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung befähigt ist. 2 § 33 Abs. 4 StBAPO ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Für den Prüfungsausschuss, die Durchführung der Aufstiegsprüfung, Ordnungsverstöße, Säumnis, Verhinderung und Rücktritt sind die §§ 34 bis 37 StBAPO entsprechend anzuwenden. 2Die Prüfungsleistungen werden mit einer Note und einer Punktzahl bewertet; § 6 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 3Durchschnittspunktzahl ist das arithmetische Mittel der Einzelpunktzahlen, berechnet auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung.

(4) 1Im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung ist in den Prüfungsgebieten

  1. 1.

    Abgabenrecht,

  2. 2.

    Steuern vom Einkommen und Ertrag,

  3. 3.

    Umsatzsteuer,

  4. 4.

    Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung und

  5. 5.

    Besteuerung der Gesellschaften

je eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Die Aufgaben können sich auf andere Gebiete, die in Teil 2 des Aufstiegslehrgangs behandelt wurden, und auf Fragen der Datenverarbeitung erstrecken. 3Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit vier Zeitstunden. 4 § 38 Abs. 2 und 3 und die §§ 39 und 40 StBAPO sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1Zum mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung lässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu, wer

  1. 1.

    in mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note ausreichend,

  2. 2.

    in den Aufsichtsarbeiten mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf und

  3. 3.

    die Zulassungspunktzahl von mindestens 155 Punkten

erreicht hat. 2Die Zulassungspunktzahl ist die Summe aus

  1. 1.

    dem Fünffachen der Punktzahl für die berufspraktische Tätigkeit,

  2. 2.

    dem Siebenfachen der Durchschnittspunktzahl für Teil 1 des Aufstiegslehrgangs,

  3. 3.

    dem Achtfachen der Durchschnittspunktzahl für Teil 2 des Aufstiegslehrgangs und

  4. 4.

    dem Vierzehnfachen der Durchschnittspunktzahl für die Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung.

3Wer nicht zugelassen wird, hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden. 4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten die Entscheidung über die Zulassung unter Mitteilung der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten bekannt.

(6) 1Für den mündlichen Teil der Prüfung werden Prüfungsgruppen mit höchstens fünf, ausnahmsweise sechs zu prüfenden Beamtinnen oder Beamten gebildet. 2Die Prüfungszeit beträgt je zu prüfende Beamtin oder zu prüfenden Beamten etwa 60 Minuten. 3Es ist mindestens eine angemessene Pause zu machen. 4Prüfungsfächer sind die Lehrgangsfächer nach Nummer 2 Buchst. a bis e der Anlage; die Lehrgangsfächer nach Nummer 2 Buchst. f bis i der Anlage können einbezogen werden. 5Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsfach. 6 § 44 Abs. 2 bis 4 StBAPO ist entsprechend anzuwenden.