Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 51 NHG - Aufsicht und Zusammenwirken

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) In Angelegenheiten der Selbstverwaltung unterliegen die Hochschulen der Rechtsaufsicht und in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Fachministeriums. Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen. Es kann nach Anhörung der Hochschule rechtswidrige Maßnahmen zentraler Organe der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Erfüllt ein zentrales Organ der Hochschule Pflichten nicht, die ihm aufgrund eines Gesetzes, einer Beanstandung oder einer fachaufsichtlichen Weisung obliegen, so kann das Fachministerium unter Fristsetzung anordnen, dass es das Erforderliche veranlasse. Kommt es der Anordnung nicht nach, so kann das Fachministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen. Ist es nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so kann das Fachministerium Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Hochschule wahrnehmen.

(2) Die Aufsicht soll zugleich die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Hochschule fördern.

(3) Sind Ordnungen genehmigungsbedürftig, so ist das Fachministerium zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen und, soweit sie staatliche Angelegenheiten betrifft, aus Gründen der Zweckmäßigkeit versagt werden. Aus diesen Gründen kann das Fachministerium verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist eine Ordnung geändert oder aufgehoben wird. Kommt eine Hochschule einem solchen Verlangen nicht nach, so kann das Fachministerium die entsprechende Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. Dies gilt auch, wenn die Hochschule eine genehmigungsbedürftige Ordnung nicht binnen angemessener Frist erlässt.