Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.01.2005, Az.: L 7 AS 2/05 ER

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit des Antragsstellers

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.01.2005
Aktenzeichen
L 7 AS 2/05 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 23231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0128.L7AS2.05ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 3 SF 42/04 ER

Fundstelle

  • FEVS 2005, 416-417

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller beanspruchen die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Die 1946 geborene Antragstellerin zu 1) und der 1938 geborene Antragsteller zu 2) leben mit der 1982 geborenen gemeinsamen Tochter G. in einer Haushaltsgemeinschaft. Die Grundmiete für die 64,81 qm große Wohnung beträgt 276,71 Euro, die Nebenkostenpauschale (einschließlich Kabelfernsehen: 6,38 Euro) 87,89 Euro (insgesamt: 364,60 Euro). Der Antragsteller zu 2) bezieht Altersrente in Höhe von zurzeit 912,43 Euro und erhält Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro.

3

Die Antragstellerin zu 1) bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 159,88 Euro wöchentlich. Die Tochter der Antragsteller erhält seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,00 Euro.

4

Die Antragsteller beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und gaben im Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung Heizkosten in Höhe von 82,53 Euro monatlich und Nebenkosten in Höhe von 85,75 Euro monatlich an. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. November 2004 ab, weil die Antragstellerin zu 1) nach den von ihr nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig sei. Ein Berechnungsbogen war dem Bescheid nicht beigefügt.

5

Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und am 29. November 2004 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen Leistungen zu gewähren. Sie haben ausgeführt, auf Grund der finanziellen Belastungen reiche die Altersrente nicht zum Lebensunterhalt aus, zumal sie sich krankenversichern müsse. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil bei summarischer Prüfung ab dem 1. Januar 2005 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) II bestehe.

6

Gegen den am 29. Dezember 2004 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 3. Januar 2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie tragen vor, dass ihre monatlichen Kosten und Aufwendungen nicht in angemessener Weise gewürdigt worden seien und es ihnen ohne Leistungen nicht möglich sei, ein menschenwürdiges Leben zu führen.

7

Die Antragsteller beantragen,

  1. 1.

    den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 20. Dezember 2004 aufzuheben,

  2. 2.

    die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab 1. Januar 2005 Leistungen zu gewähren.

8

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakten Bezug genommen. Neben der Prozessakte haben die die Antragsteller betreffende Leistungsakte (23702 BG 0023959) vorgelegen.

10

II.

Die Bezeichnung der Antragsgegnerin war von Amts wegen zu berichtigen. Da zum 1. Januar 2005 die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II von der Bundesagentur für Arbeit auf die Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II "JobCenter in der Region Hannover" übergegangen ist (Funktionsnachfolge), war das Passivrubrum zu ändern (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 7. Auflage, 2002, § 99 Rdnr. 6a). Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

11

Das SG hat den Antrag auf Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 SGG zu Recht als Regelungsanordnung für zulässig angesehen und den Antrag abgelehnt.

12

Nach der genannten Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Der Anordnungsanspruch - die Rechtsposition deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs. 2 bis 4 SGG, 990 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht einem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Ist der Anspruch offensichtlich unbegründet, ist die beantragte Anordnung abzulehnen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2) ist bereits deshalb unbegründet, weil gemäß § 7 Abs. 4 SGB II Leistungen nach dem SGB II nicht erhält, wer - wie der Antragsteller zu 2) - Rente wegen Alters bezieht.

13

Den Antragstellern stehen keine Leistungen nach §§ 19 ff SGB II zu. Leistungen erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 1 SGB II) und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (§ 7 Abs. 2 SGB II). Die Antragstellerin zu 1) ist jedoch nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen - dem Antragsteller zu 2) - aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann.

14

Der Anspruch der Antragstellerin zu 1) umfasst die Regelleistung von 311,00 Euro (§ 20 Abs. 3 SGB II) und ein Drittel der Kosten der Unterkunft und Heizung von höchstens 149,04 Euro (Miete einschließlich Nebenkosten 364,60 Euro zuzüglich Heizungskosten nach Angaben der Antragstellerin zu 1) 82,53 Euro = 447,13 Euro). Damit beträgt der Gesamtbedarf der Antragstellerin zu 1) höchstens 460,04 Euro. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die gesamten Nebenkosten einschließlich der Kabelfernsehgebühr berücksichtigungsfähig sind.

15

Dieser Bedarf ist durch das Einkommen des Antragstellers zu 2) gesichert.

16

Dieser erzielt eine Rente in Höhe von 912,43 Euro. Von diesem Einkommen abzuziehen ist der Pauschbetrag von 30,00 Euro für Beiträge zu privaten Versicherungen (§ 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 - BGBl I 2622 - in Verbindung mit § 13 SGB II ), die anteiligen Unterkunftskosten in Höhe von höchstens 149,04 Euro sowie die Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro. Danach ist als Einkommen ein Betrag von 422,38 Euro zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist das Kindergeld für das volljährige Kind G. in Höhe von 154,00 Euro grundsätzlich als Einkommen dem Kindergeldberechtigten, also den Antragstellern zuzuordnen, wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Januar 2005 zu Recht ausgeführt hat, sodass ein Einkommen von 576,38 Euro zu Grunde zu legen ist. Dieser Betrag übersteigt den Anspruch der Antragstellerin zu 1), sodass Leistungen nicht zu gewähren sind.

17

Nicht Streitgegenstand ist ob die Leistungen der Tochter der Antragsteller richtig berechnet worden ist. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen im Verfahren sind der Tochter keine angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt worden.

18

Bestehen daher für die Hauptsache keine hohen Erfolgsaussichten, war die einstweilige Anordnung nicht zu erlassen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

20

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).