Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 10.01.2007, Az.: 4 U 52/06
Vorrang einer speziellen Norm vor einer allgemeinen vertraglichen Norm; Möglichkeit des Schutzes eines ausscheidenden Gesellschafters vor übereilten Entscheidungen im Insolvenzverfahren durch gesellschaftsvertragliche Regelungen; Möglichkeit eines gesellschaftsvertraglich geregelten Schutzes eines ausscheidenden Gesellschafters durch das zeitlich befristete Verbot einer Veränderung im Gesellschaftsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 10.01.2007
- Aktenzeichen
- 4 U 52/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 49185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2007:0110.4U52.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 09.05.2006 - AZ: 4 O 2546/05
- nachfolgend
- BGH - 07.07.2008 - AZ: II ZR 37/07
Rechtsgrundlagen
- § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO
- § 736 BGB
- § 738 BGB
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2008, 366-367
Verfahrensgegenstand
Forderung
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwachsung von Gesellschaftsvermögen gemäß § 738 BGB auf Grund gesellschaftsrechtlicher Regelungen
In dem Rechtsstreit
...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2006
durch
die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Mai 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.790,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streithelfer hat seine eigenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000, EUR abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des H... L... eine Forderung gegen die Beklagte geltend.
Der Gemeinschuldner H... L... war zusammen mit R... L... Gesellschafter der Gesellschaft B...center D... GbR, zu deren Vermögen eine Immobilie in D... gehört. Die auf dem Grundstück befindliche Immobilie vermietete die B...center D... GbR an die P... V... H... GmbH & Co. KG. Die Beklagte gewährte der GbR Kredite, die durch Grundpfandrechte auf dem Eigentum der Gesellschaft abgesichert sind. Darüber hinaus trat die B...center D... GbR die Mietzinsansprüche an die Beklagte ab. Die P... V... H... GmbH & Co. KG zahlte den Mietzins für den Monat September 2004 in Höhe von 35.790,43 EUR (Klageforderung) aufgrund der Abtretung an die Beklagte.
Am 19. Juli 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters R... L... eröffnet, am 11. August 2004 das über das Vermögen des Gesellschafters H... L....
Über das Vermögen der R... und H... L... GbR ... Straße ..., ..., ... W... wurde unter dem 6. Juni 2006 (15 IN 321/04 Amtsgericht Syke) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt ... in B... bestellt.
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn R... L... waren neben den Brüdern L... keine weiteren Gesellschafter in der GbR vorhanden.
§ 16 (Auflösung der Gesellschaft) des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt:
"In allen Fällen, in denen das Gesetz an den Eintritt bestimmter Ereignisse in der Person eines Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft anknüpft, soll diese nicht eintreten. Vielmehr soll der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden. Der oder die anderen Gesellschafter sind sodann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Gesellschaft mit dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen und dem Recht zur Fortführung der Bezeichnung weiter zu betreiben."
§ 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt:
"Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs oder Vergleichsverfahren eröffnet, wird die Eröffnung eines dieser Verfahren mangels Masse abgelehnt oder hat ein Privatgläubiger von dem Recht des § 725 BGB Gebrauch gemacht, so scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Eine etwaige Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen Gläubiger hat keine Rechtswirkung. Wird die gegen den Gesellschafter getroffene Maßnahme binnen sechs Monaten wieder aufgehoben, gilt der betroffene Gesellschafter als nicht ausgeschieden. Innerhalb dieser Frist dürfen in Ansehung des Gesellschaftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters keine Veränderungen im Gesellschaftsverhältnis erfolgen."
Der Kläger vertritt die Auffassung, der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters R... L... an der B...center D... GbR sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gem. § 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 736 BGB auf den verbleibenden Gesellschafter H... L... übergegangen. Daher falle die im Rahmen der Teilklage geltend gemachte Mietzahlung für September 2004 in die Insolvenzmasse und unterliege einem Rückforderungsrecht. Das gesamte Gesellschaftsvermögen sei kraft Gesetzes und der Regelungen des Gesellschaftsvertrages bei dem verbliebenen Schuldner H... L... angewachsen. Die Gesellschaft bestehe mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn R... L... nicht in Auflösung fort.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.790,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Streithelfer hat sich dem Klagabweisungsantrag angeschlossen.
Beide vertreten die Ansicht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffend den Gesellschafter R... L... sei eine Auflösungsgesellschaft entstanden. eine Fortführung der Gesellschaft durch den verbliebenen Gesellschafter H... L... sei nicht erfolgt.
Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat durch Urteil vom 9. Mai 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt:
Der für September 2004 vom Kläger begehrte Mietzins falle nur dann in die Insolvenzmasse auf Klägerseite und führe zu einem etwaigen Rückforderungsrecht, wenn der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters R... L... an der B...center D... GbR durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages auf den verbleibenden Gesellschafter H... L... übergegangen sei. Das sei nicht der Fall. Weder dem Gesetz noch den Regelungen des Gesellschaftsvertrages in §§ 16 und 17 lasse sich eine derartige Anwachsung entnehmen, so dass im Ergebnis die Gesellschaft als Auflösungsgesellschaft fortbestehe. Die §§ 16 und 17 des Gesellschaftsvertrages seien inhaltlich identisch mit denjenigen, die einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NZG 2004, 766 ff) zugrunde gelegen hätten. Dort habe der Senat ausgeführt, dass mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer aus zwei Personen bestehenden BGBGesellschaft die Gesellschaft ende und der einzige verbliebene Gesellschafter alle Vermögensgegenstände erwerbe, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthalte. Die Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar. In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheidenden Fall sei lediglich ein Gesellschafter in Insolvenz geraten. Vorliegend sei bezüglich beider Gesellschafter Ende März bzw. Anfang April 2004 die jeweils vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Am 19. Juli 2004 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen des R... L... und am 11. August 2004, mithin 23 Tage später, das über das Vermögen des H... L... eröffnet worden. Bei einer derartigen zeitlichen Nähe der Insolvenzeröffnung betreffend beider verbliebener Gesellschafter könne den Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht entnommen werden, dass der verbleibende Gesellschafter alle Vermögensgegenstände erwerbe. Anderes könnte nur dann gelten, wenn der verbleibende Gesellschafter seinen Fortführungswillen deutlich gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter bzw. dessen Insolvenzverwalter erkläre. Eine solche Erklärung sei hier aber nicht abgegeben worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form und fristgerecht eingelegten sowie rechtzeitig begründeten Berufung, mit welcher er unter Änderung des angefochtenen Urteils sein Klagebegehren nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung vom 24. Juli 2006 weiterverfolgt.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er folgendes aus:
Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung. Das Landgericht habe den weitgehend unstreitigen Sachverhalt rechtlich nicht zutreffend gewürdigt.
Er, der Kläger, habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Mietzinses für den Monat September 2004. Die von der Beklagten vereinnahmten Mietzinszahlungen unterlägen dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO und seien daher zu erstatten. H... L..., über dessen Vermögen er, der Kläger, als Insolvenzverwalter bestellt worden sei, sei zum Zeitpunkt der hier streitigen Mietzahlungen allein anspruchsberechtigt gewesen. Denn mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des R... L... sei dieser aus der gemeinsam mit H... L... betriebenen B...center D... GbR ausgeschieden, Herrn H... L... nämlich das Gesellschaftsvermögen angewachsen. Die Regelung des § 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages sei insoweit zwingend. Die zu Unrecht von der Beklagten verrechneten Mieten seien daher an ihn, den Kläger, als Insolvenzverwalter über das Vermögen des H... L... zurückzuzahlen.
Im übrigen habe sich der Gesellschafter H... L... seinerzeit in der Schweiz befunden, um Gespräche mit Banken zur Umfinanzierung diverser Immobilien zu führen. Dadurch habe die Insolvenz des H... L... sowie die Zerschlagung des Gesellschaftsvermögens der GbR vermieden werden sollen. Letztlich seien die Umfinanzierungsgespräche gescheitert, weil der Streithelfer der Beklagten das von ihm erstellte Massegutachten in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des R... L... beim Insolvenzgericht eingereicht habe, obwohl eine Vereinbarung zwischen ihm und den Herren L... bestanden habe, die Finanzierungsgespräche abzuwarten. Die Sanierungsbemühungen des H... L... zeigten deutlich, dass das Gesellschaftsvermögen auf jeden Fall habe erhalten bleiben sollen. Dies sei auch der Hintergrund der Regelung des § 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach der andere Gesellschafter das Vermögen übernehmen und es in der Folgezeit verwalten solle.
Schließlich habe er, der Kläger, in seiner Rechtsstellung auch nicht dadurch einen Nachteil erfahren, dass über die R... und H... L... GbR am 6. Juni 2006 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Syke eröffnet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits das Gesellschaftsvermögen auf H... L... übergegangen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR sei gem. § 11 Abs. 3 InsO unzulässig und binde ihn im übrigen nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Oldenburg aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.790,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 12. September 2006. Im übrigen wirke der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Syke bezüglich der GbR konstitutiv mit der Folge, dass der Kläger Forderungen der Gesellschaft nicht geltend machen könne. Daran sei auch das Gericht gebunden.
Dass sich H... L... um eine Umfinanzierung bemüht habe, werde bestritten.
Der Streithelfer beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass der Kläger spätestens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die GbR vor dem Amtsgericht Syke sämtliche Prozessführungsrechte verloren habe, abgesehen davon, dass schon vorher die Klage nicht begründet gewesen sei.
Wegen des Vorbringens der Parteien und des Streithelfers im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch in der Sache gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung des Einzelrichters besteht die R... und H... L... GbR D... Straße ... nicht als Auflösungsgesellschaft fort. Vielmehr ist dem Gesellschafter H... L..., nachdem über das Vermögen des Gesellschafters R... L... am 19. Juli 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, das Vermögen angewachsen. Die von der Beklagten vereinnahmte Miete für den Monat September 2004 unterlag dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO und ist daher von der Beklagten an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des H... L... zurückzuzahlen.
Mit dem Kläger und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2004 (NZG 2004, 766 ff) ist der Senat der Überzeugung, dass dem Gesellschafter H... L... das Gesellschaftsvermögen aufgrund des § 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages angewachsen ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten regelt § 16 des Gesellschaftsvertrages nicht alle Fälle, in denen das Gesetz an den Eintritt bestimmter Ereignisse in der Person eines Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft anknüpft. Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass es sich bei § 17 des Gesellschaftsvertrages um eine speziellere, den Vollzug und die Voraussetzungen der Übernahme bezogen auf Einzelfälle regelnde Vorschriften handelt. Dementsprechend wird in § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages, welcher die ordentliche Kündigung eines Gesellschafters regelt, auf § 16 des Gesellschaftsvertrages Bezug genommen, d.h. der Rechtsübergang auf den oder die verbleibenden Gesellschafter von einer Zustimmungserklärung abhängig gemacht. Demgegenüber sieht § 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vor, dass der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft ausscheidet.
Es trifft zu, dass es bereits der Wortlaut des § 17 Nr. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages nahe legt, dass sich dieser Ausschluss automatisch und ohne entsprechende Übernahmeerklärung der verbleibenden Gesellschafter vollziehen soll. Bestätigt wird dies durch die systematische Stellung des § 17 des Gesellschaftsvertrages als Spezialregelung zum § 16 des Gesellschaftsvertrages. Wäre die Anordnung des § 17 Nr. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages nicht auf einen unmittelbaren Rechtsübergang ohne vorherige Zustimmungserklärung des verbleibenden Gesellschafters bzw. der verbleibenden Gesellschafter gerichtet, so wäre die Regelung in der Tat entbehrlich, da sie über die allgemeine Regelung des § 16 des Gesellschaftsvertrages nicht hinausginge. § 17 Nr. 4 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags bestätigt, wie der Kläger zu Recht geltend macht, die Unmittelbarkeit dieser Rechtsfolge mit dem Hinweis darauf, dass innerhalb von sechs Monaten keine Veränderungen im Gesellschaftsverhältnis erfolgen dürfen, da der Gesellschafter in dieser Zeit nicht als ausgeschieden gelte, soweit ein Wiedereintrittsgrund verwirklicht werde (vgl. OLG Stuttgart DB 2004, 1307 ff [OLG Stuttgart 05.05.2004 - 14 U 54/03]). Auch aus dem Umstand, dass § 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages entgegen der Regelung des § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages keinen Verweis auf § 16 enthält, ist in der Tat zu folgern, dass sich der Rechtsübergang automatisch vollzieht.
Für die vorstehende Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 17 des Gesellschaftsvertrags. Die Regelung gibt dem (ausscheidenden) Betroffenen wie auch dem verbleibenden Gesellschafter hinreichende Rechtssicherheit. Der ausscheidende Gesellschafter hat die Rechtssicherheit, dass sich an seiner Gesellschafterbestellung bis zur Insolvenzeröffnung nichts ändert. Er braucht eine Kündigung unter Hinweis auf unklare Vermögensverhältnisse nicht zu befürchten. Damit besteht auch nicht die Notwendigkeit unmittelbar im Vorfeld der Insolvenz, mit den verbleibenden Gesellschaftern Regelungen über eine etwaige Übernahme des Geschäftsanteil zu treffen, um diese davor zu schützen, Gegenstand des Insolvenzverfahrens zu werden. So wird der betroffene Gesellschafter vor übereilten Entscheidungen geschützt und kann auch innerhalb eines Insolvenzantragsverfahrens in Ruhe prüfen, ob und inwieweit Möglichkeiten bestehen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuwenden. Gelingt ihm dies nicht, so haben andererseits die verbleibenden Gesellschafter hinreichende Rechtssicherheit bezüglich der eintretenden Rechtsfolgen. Sie sind in keiner Weise in das Insolvenzverfahren des betroffenen Gesellschafters mit eingebunden. Außerdem ist sichergestellt, dass der Insolvenzverwalter, dessen Interesse auf die Befriedigung der Gläubiger des betroffenen Gesellschafters und nicht auf den Fortbestand der Gesellschaft gerichtet ist, Einfluss auf die Geschicke innerhalb der Gesellschaft nehmen kann.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus § 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages auch nicht, dass der frühere Gesellschafter R... L... für ein weiteres halbes Jahr nach Eintritt der Insolvenz als Gesellschafter fungierte mit der Folge, dass innerhalb dieser Zeit das Vermögen der Gesellschaft nicht auf H... L... übergegangen ist.
Denn § 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags ist nicht als aufschiebende Bedingung, sondern dahin zu verstehen, das der betroffene Gesellschafter sofort ausscheidet. Das Ausscheiden und die Anwachsung bei den übrigen Gesellschaftern kann nicht rückgängig gemacht oder geändert werden. vielmehr führt die Aufhebung der Maßnahme nur zu einem Anspruch auf Wiedereinsetzung als Gesellschafter (vgl. BGH WM 1982, 1146 zum Rücktritt). § 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags bestätigt das mit dem Hinweis, dass der Gesellschafter als nicht ausgeschieden gilt und innerhalb von sechs Monaten keine Veränderungen im Gesellschaftsverhältnis erfolgen dürfen. Letzteres wäre nicht notwendig, wenn der Gesellschafter noch sechs Monate bedingt in der Gesellschaft bliebe. Dagegen wird dadurch, dass keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen, gesichert, dass der Gesellschafter der Gesellschaft in unveränderter Form wieder beitreten kann (so auch OLG Stuttgart NZG 2004, 766 [OLG Stuttgart 05.05.2004 - 14 U 54/03] - 769).
Entgegen der Auffassung des Einzelrichters kann die sich zwingend aus § 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags ergebende Rechtsfolge der Anwachsung des Gesellschaftsvermögens zugunsten des verbleibenden Gesellschafters nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen keine relativ zeitgleiche Insolvenz der Gesellschafter in Rede steht. Die gesellschaftsrechtliche Regelung ist eindeutig und sieht eine Ausnahme nicht vor. Das Abgrenzungskriterium der zeitlich nicht aufeinanderfolgenden Insolvenz ist ohnehin nicht geeignet, die vertragliche Anordnung im Gesellschaftsvertrag auszuhebeln. Denn gerade dann bestünde eine Rechtsunsicherheit.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Streithelfers hat der Kläger nicht dadurch eine Einschränkung in seiner Rechtsstellung erfahren, dass unter dem 6. Juni 2006 vor dem Amtsgericht Syke das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R... und H... L... GbR ... Straße ... eröffnet worden ist.
Insoweit verweist der Kläger zutreffend darauf, dass im Zeitpunkt des vorgenannten Eröffnungsbeschlusses dem Gesellschafter H... L... aufgrund der eindeutigen Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag das Gesellschaftsvermögen gem. § 738 BGB angewachsen ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR hat materiellrechtliche keine Rückübertragung des Gesellschaftsvermögens zur Folge. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft hat der Kläger auch nicht nachträglich seine Legitimation verloren, Rechte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des H... L... geltend zu machen.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg nicht zu versagen.
Die Beklagte hat daher die geltend gemachte Miete für September 2004 in Höhe von 35.790,43 EUR an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des H... L... zu zahlen.
Sie schuldet darüber hinaus den zuerkannten Zins, nachdem sie innerhalb der Fristsetzung zum 10. August 2005 dem Zahlungsbegehren des Klägers nicht nachgekommen ist, § 288 Abs. 2 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 101, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts hat der Senat die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.