§ 1 HebGebVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- HebGebVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064010600000
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger können für ihre berufsmäßigen Leistungen von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern nach Maßgabe des vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet unter http://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/hebammen/hebammenhilfevertrag/hebammenhilfevertrag.jsp veröffentlichten Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V Gebühren und Wegegeld bis zur Höhe des zweifachen Satzes der dort vorgesehenen Vergütung sowie Auslagen erheben.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.