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  • ab 15.08.1984 (aktuelle Fassung)

§ 2 HebGebVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
HebGebVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064010600000

Für Hebammenleistungen im Rahmen der Sozialhilfe sind die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung für gleiche Leistungen zu zahlenden Gebühren zu berechnen.