HebGebVO,NI - Hebammengebührenverordnung

Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
HebGebVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064010600000

Vom 10. August 1984 (Nds. GVBl. S. 187 - VORIS 21064 01 06 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2014 (Nds. GVBl. S. 144) (1)

Auf Grund des § 18 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 261) wird verordnet:

Nach Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (Nds. GVBl. S. 144) richtet sich die Vergütung für Leistungen während der Schwangerschaft, die vor dem 1. Juni 2014 erbracht worden sind, nach der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in der ab dem 1. Juni 2014 geltenden Fassung, wenn die Geburt oder Fehlgeburt, mit der die Leistungen während der Schwangerschaft in Zusammenhang stehen, nach dem 31. Mai 2014 erfolgt.

§ 1 HebGebVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
HebGebVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064010600000

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger können für ihre berufsmäßigen Leistungen von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern nach Maßgabe des vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet unter http://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/hebammen/hebammenhilfevertrag/hebammenhilfevertrag.jsp veröffentlichten Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V Gebühren und Wegegeld bis zur Höhe des zweifachen Satzes der dort vorgesehenen Vergütung sowie Auslagen erheben.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

§ 2 HebGebVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
HebGebVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064010600000

Für Hebammenleistungen im Rahmen der Sozialhilfe sind die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung für gleiche Leistungen zu zahlenden Gebühren zu berechnen.

§ 3 HebGebVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
HebGebVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064010600000

Diese Verordnung tritt am 15. August 1984 in Kraft. Sie findet Anwendung auf die Vergütung von Hilfeleistungen bei allen nach dem 14. August 1984 erfolgten Geburten und Fehlgeburten. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16. Juni 1965 (Nieders. GVBl. S. 141), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1975 (Nieders. GVBl. S. 100), außer Kraft.

Hannover, den 10. August 1984.

Das Niedersächsische Landesministerium

Für den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten

Hasselmann

Für den Niedersächsischen
Sozialminister

Möcklinghoff