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§ 1 HebGebVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
HebGebVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064010600000

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger können für ihre berufsmäßigen Leistungen von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern nach Maßgabe der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (Bundesgesetzbl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2397), Gebühren und Wegegeldbis zur Höhe des zweifachen Satzes, Auslagen bis zur Höhe des einfachen Satzes der dort genannten Vergütungen erheben.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Vorschriften über die von den gesetzlichen Versicherungs- oder Leistungsträgern der Hebammen zu zahlenden Gebühren bleiben unberührt.