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§ 88 ZRHO - Rückleitung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Der ersuchenden Behörde werden die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen übersandt; das Ersuchen ist beizufügen. Die bei der Erledigung entstandenen sonstigen Schriftstücke, die für das Ausland ohne Bedeutung sind (z.B. Ladungen, Terminsverlegungen usw.), verbleiben beim ersuchten Gericht. Im Geltungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 werden die Erledigungsstücke über die Zentrale Behörde geleitet (Artikel 13 dieses Übereinkommens).