Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.01.2011, Az.: 9 W 12/11

Handelsregisteranmeldung; Gesellschaftsgründung im vereinfachten Verfahren; Vertretungsregelung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.01.2011
Aktenzeichen
9 W 12/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 06.01.2011 - AZ: 8 AR 415/10

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Gesellschaftsgründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG mithilfe des gesetzlich vorgesehenen Musterprotokolls gilt zwingend die gesetzliche Vertretungsregelung des § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG, weshalb eine Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister, wonach der Geschäftsführer die Gesellschaft "stets einzeln" vertritt, nicht zutreffend ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 14. Januar 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Walsrode - Registergericht - vom 6. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 1 €.

Gründe

Die nach §§ 58, 382 Abs. 3 FamFG zulässige, form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegte Beschwerde erweist sich aus den ihr gegenüber zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, als unbegründet.

Zu Unrecht und in Verkennung eigener Versäumnisse wirft die Antragstellerin dem Registergericht vor, sie zu verunsichern und das Eintragungsverfahren dadurch zu verzögern, dass „immer wieder über Seiten beanstandet wird“, „nicht um gesetzgeberischen Vorgaben zu genügen“, sondern „um des Beanstandens willen zu beanstanden“ (Schriftsatz vom 4. Januar 2011, Bl. 13 ff. d. A.).

Das Registergericht hat die (mittlerweile zwei) Eintragungsanträge der Beschwerdeführerin vielmehr zu Recht zurückgewiesen, weil die Anmeldungen hinsichtlich verschiedener Angaben unrichtig gewesen sind, was auf die entsprechenden Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin hin nicht (vollständig) behoben worden ist.

Dabei kann die ursprüngliche Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 29. April 2010, hinsichtlich der mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 (Bl. 3 d. A.), auf die verwiesen wird, zu Recht auf drei zu behebende Eintragungshindernisse aufmerksam gemacht worden war, nicht mehr Gegenstand des Eintragungsbegehrens sein. Insoweit hat die Antragstellerin - erkennbar als Reaktion auf die Zwischenverfügung - die spätere Anmeldung vom 15. Juni 2010 (unter Beifügung einer neuen Gründungsurkunde vom selben Tage) vorgenommen, (mit der ein Teil der beanstandeten Eintragungshindernisse, nämlich betreffend die allgemeine Vertretungsregelung und die Versicherung des Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 e GmbHG, auch behoben worden war). Weil dieselbe Gesellschaft nicht zweimal gegründet und eingetragen werden kann, ist die ursprüngliche Anmeldung damit gegenstandslos geworden.

Allerdings hat die Rechtspflegerin angesichts der letztgenannten Erwägung zu Recht die Antragstellerin mit (zweiter) Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010 (Bl. 7 d. A.) u. a. dazu aufgefordert, die kollidierende erste Anmeldung klarstellend zurückzunehmen, was in der Folgezeit, ungeachtet der diesen Einwand wiederholenden dritten Zwischenverfügung vom 8. November 2010 (Bl. 9 d. A.), jedoch nicht geschehen ist. Lediglich den zwei weiteren (ebenfalls berechtigten) Hinweisen aus der Verfügung vom 17. Juni 2010, nämlich die abermals fehlende Anmeldung der im Musterprotokoll vorgesehenen Befreiung des Geschäftsführers K. von den Beschränkungen des § 181 BGB und eine in der zweiten Anmeldung unvollständige Versicherung nach § 6 Nr. 2 S. 2 letzter Halbsatz GmbHG nachzuholen, ist die Antragstellerin mit ergänzender Anmeldung vom 26. Oktober 2010 nachgekommen.

In dieser letzten ergänzenden Anmeldung ist stattdessen dann auch noch einer der Fehler der (obsoleten) ersten Anmeldung vom 29. April 2010 wiederholt worden, indem unzutreffenderweise angemeldet werden sollte, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft „stets einzeln“ vertritt. Dass und warum diese Anmeldung hinsichtlich der Vertretungsregelung unzutreffend ist, hatte die Rechtspflegerin bereits mit ihrer ersten Zwischenverfügung ausgeführt. Die Antragstellerin hatte dies mit der zweiten Anmeldung auch aufgenommen und zunächst zutreffend umgesetzt (weshalb die Vorwürfe gegen die Verfahrensführung des Registergerichts haltlos sind). Bei der Gesellschaftsgründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG mithilfe des gesetzlich vorgesehenen Musterprotokolls gilt zwingend (vgl. etwa Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Rn. 47 zu § 2) die gesetzliche Vertretungsregelung des § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG. Danach vertreten bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer diese die Gesellschaft nur gemeinschaftlich. Auch wenn daraus abzuleiten ist, dass bei Vorhandensein nur eines einzigen Geschäftsführers (was vorliegend deswegen der Fall ist, weil das Mustergründungsprotokoll nur die Bestellung einer einzigen Person vorsieht), dieser die Gesellschaft naturgemäß allein vertritt, ist die generalisierende Formulierung in der Anmeldung („stets einzeln“) nicht zutreffend. Nach dem Musterprotokoll und der damit vereinbarten gesetzlichen Vertretungsregelung ist der Geschäftsführer nur einzelvertretungsberechtigt, solange er alleiniger Geschäftsführer ist und nicht „stets“ (vgl. zu Formulierungsvorschlägen für die Anmeldung etwa Bayer, a. a. O., Rn. 6 zu § 10; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1011 ff. dort Rn. 22 zitiert nach juris; Heckschen, Das MoMiG in der notariellen Praxis, Rn. 162 [Muster Handelsregisteranmeldung]).

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswertes beruhen auf §§ 131, 41 d KostO (vgl. zum Gegenstandswert der Registeranmeldung einer haftungsbeschränkten UG mit einem Stammkapital von einem Euro Bengel/Tiedtke in Korintenberg, KostO, 18. Aufl., Rn. 11 zu § 41 d). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 FamFG, liegen nicht vor.