Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.01.2011, Az.: 10 WF 17/11
Rechtswirkungen bestandskräftiger Ablehnung der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.01.2011
- Aktenzeichen
- 10 WF 17/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 10563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0131.10WF17.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 03.11.2010 - AZ: 607 F 2118/09
Rechtsgrundlagen
- § 117 ZPO
- § 127 ZPO
Fundstellen
- MDR 2011, 563
- PA 2011, 73-74
Amtlicher Leitsatz
1. Ist über ein Gesuch auf (Prozeß bzw.) Verfahrenskostenhilfe bestandskräftig entschieden, so steht dies der Zulässigkeit eines erneuten (Prozeß bzw.) Verfahrenskostenhilfe-Gesuches entgegen, soweit nicht wesentlich andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder formale Versäumnisse, auf denen die Versagung beruhte, behoben worden sind.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die in einem solchen Fall ausgesprochene erneute Versagung von (Prozeß bzw.) Verfahrenskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, der sich gegen die erneute Zurückweisung seines zum dritten Mal gestellten Gesuches um (aufgrund Art. 111 Abs. 5 FGG ReformG nunmehr:) Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende, seit 4. Mai 2009 anhängige Scheidungsverfahren durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3. November 2010 wendet, ist in Ermangelung eines bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.
Mit Senatsbeschlüssen vom 2. Dezember 2009 sowie vom 3. März 2010 sind Beschwerden des Antragstellers gegen inhaltsgleiche Beschlüsse des Amtsgerichtes, mit denen ihm (damals noch) Prozeßkostenhilfe (PKH) versagt worden war, für den gänzlich unveränderten Sachverhalt zurückgewiesen worden. da der Antragsteller nach dem endgültigen Scheitern der Ehe eine erhebliche Abfindung (von mindestens 12.000 €) erhalten hat, aus der er unproblematisch auch die erforderlichen Verfahrenskosten aufbringen konnte, liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kostenhilfe nicht vor. im Senatsbeschluß vom 3. März 2010 ist zudem bereits - ganz ausdrücklich auch im Hinblick auf etwaige weitere Anträge auf Kostenhilfe - ausgeführt worden, daß sich der Antragsteller in keinem Fall auf angebliche oder gar fiktive anderweitige Verwendungen des ihm zu Verfahrensbeginn ausreichend zur Verfügung stehenden Vermögens berufen kann. Soweit der Antragsteller ungeachtet dessen und ohne jegliches neue tatsächliche Vorbringen (oder auch nur eine irgend geartete Auseinandersetzung mit der bekannten rechtlichen Beurteilung durch Amtsgericht wie Senat) sein offenkundig nach wie vor unbegründetes Gesuch wiederholt, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs bzw. der Bestandskraft der zur identischen Sachlage ergangenen Entscheidung zur PKH/VKH bereits als solches unzulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940 f. [Tz. 16]. BFH - Beschluß vom 21. November 2007 - X S 32/07 (PKH) - juris. OVG Bremen - Beschluß vom 10. Januar 1991 - juris. OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. April 2007 - 5 WF 68/07 - MDR 2007, 1286. Zöller28Geimer, § 117 ZPO Rz. 6 a.E.) - ebenso fehlt ihm für eine erneute Beschwerde gegen die Versagung das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Bamberg, Beschluß vom 19. Juli 1996 7 WF 70/96 - FamRZ 1997, 756 f. [selbst für den Fall, daß eine frühere Beschwerde aufgrund Verfristung unzulässig war]).