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§ 29 NWG - Gewässerkundlicher Landesdienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Zur Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung der hydrologischen Daten, die für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Dienst (gewässerkundlicher Landesdienst).

(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,

  1. 1.

    in dem vom Fachministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in Gewässern quantitative und qualitative Daten zu ermitteln, die Messergebnisse auszuwerten und zu veröffentlichen,

  2. 2.

    die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen sowie

  3. 3.

    das hydrologische Gesamtbild vom jeweiligen Zustand der Gewässer und ihrer ökologischen Veränderungen regelmäßig in einem Bericht darzustellen.

(3) 1Der gewässerkundliche Landesdienst hat alle Stellen des Landes und die dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beraten. 2Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. 3Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst

  1. 1.

    zusätzlich erforderliche hydrologische Daten ermitteln oder ermitteln lassen und aufbereiten,

  2. 2.

    die Wasserbehörden bei der Gewässeraufsicht unterstützen.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.