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  • ab 14.03.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GLDBPflRdErl - Umfang der Beratung durch den GLD

Bibliographie

Titel
Gewässerkundlicher Landesdienst; Beteiligungserfordernis und Beratungspflicht nach § 29 Abs. 3 NWG
Redaktionelle Abkürzung
GLDBPflRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Der GLD soll gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 NWG allen Stellen des Landes und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften quantitative und qualitative Daten über die Gewässer nutzbar machen. Er bewertet die Vorhaben hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den wasserwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen (§§ 6, 27, 44 und 47 WHG) und kommt der Beratungspflicht im Rahmen der Beteiligung bei zu erwartenden wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt vorrangig durch die Bereitstellung von aufbereiteten Daten nach. Der GLD gibt Auskunft über die Menge sowie die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Gewässers und zeigt ggf. grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten auf, durch die eine Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den wasserwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen erreicht wird.

Der GLD hat in seiner Stellungnahme zu den Auswirkungen auf den Wasserhaushalt anzugeben, ob - und ggf. unter Einhaltung welcher Anforderung aufgrund hydrologischer Randbedingungen - die Grundsätze der §§ 27, 44 und 47 WHG voraussichtlich gewahrt werden können. Dabei hat er Zielvorgaben für das Gewässer (z. B. in Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen und Fachprogrammen) zu berücksichtigen und Rahmenbedingungen zum Erreichen dieser Ziele aufzuzeigen. Es ist nicht Aufgabe des GLD, Einzellösungen auszuarbeiten oder vorzuschlagen. Er hat im Interesse eines hydrologischen Gesamtbildes entsprechende hydrologische Mengen- und Gütedaten des Gewässers zu benennen oder zu empfehlen, z. B. Wasserstände, Abflüsse, Volumenströme, chemische, physikalische, radiologische, biologische Beschaffenheitsdaten. Bei seiner Beurteilung hat er - soweit erforderlich - Daten Dritter hinzuzuziehen. Auf § 29 Abs. 4 NWG wird hingewiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)