Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 14.03.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GLDBPflRdErl - Erfordernis der Beteiligung des GLD

Bibliographie

Titel
Gewässerkundlicher Landesdienst; Beteiligungserfordernis und Beratungspflicht nach § 29 Abs. 3 NWG
Redaktionelle Abkürzung
GLDBPflRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Der GLD ist gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 NWG bei wasserwirtschaftlichen und anderen Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen wie z. B. bei der Erteilung oder Verlängerung von Erlaubnissen, beim Aufstellen von Flächennutzungsplänen und bei Verkehrsplanungen zu beteiligen, wenn wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind.

Wesentliche Auswirkungen sind in der Regel gegeben bei

2.1
Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit

2.1.1
der Benutzung von Gewässern (§ 9 WHG)

2.1.1.1
beim Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer und in Küstengewässer, wenn die eingeleitete Menge aus kommunalen oder industriellen Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 3 oder höher (Bemessungswert größer als 300 kg BSB5/d [roh] oder größer als 200 kg BSB5/d [sed.] entsprechend Anhang 1 AbwV) stammt oder die eingebrachte oder eingeleitete Menge größer ist als 1 000 m3 je Tag,

2.1.1.2
beim Einleiten von Schmutz- oder Regenwasser in das Grundwasser bei mehr als 30 m3 je Tag,

2.1.1.3
beim Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser, wenn die Wassermenge durch ein- oder mehrfache Nutzung eines Grundwasservorkommens größer als 250 000 m3 je Jahr oder 5 000 m3 je Tag in Lockergesteinen oder größer als 100 000 m3 je Jahr oder 2 000 m3 je Tag in Festgesteinen ist oder in Fällen, bei denen durch eine beantragte Wasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot des Grundwasserkörpers überschritten wird (Bezugserlass zu b),

2.1.1.4
beim Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder beim Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sofern der Erhalt der Mindestwasserführung gemäß § 33 WHG näher zu prüfen ist, sowie

2.1.1.5
in sonstigen Fällen, soweit ein förmliches Verfahren nach den Vorschriften des VwVfG durchgeführt wird, und wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt möglich sind,

2.1.2
der Herstellung oder der wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern (§ 57 NWG) oder in deren Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG) oder in Vorranggebieten für den Hochwasserschutz gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) oder dem Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) oder in oder an Küstengewässern (§ 83 NWG) bei möglichen wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt,

2.1.3
dem Abbau von Bodenschätzen, wenn das Vorhaben in Überschwemmungsgebieten oder in Vorranggebieten für Wassergewinnung oder für Hochwasserschutz gemäß dem LROP oder dem RROP liegt oder die Abbaufläche größer ist als 8 ha oder die vom Vorhaben beanspruchte Gesamtfläche größer ist als 10 ha,

2.1.4
der Beurteilung und Sanierung von Grundwasserverunreinigungen in Fällen von übergeordneter Bedeutung, insbesondere in Vorranggebieten für Wassergewinnung, 2.1.5 Betriebsplanverfahren nach dem BBergG mit möglichen wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt,

2.1.6
der Festlegung von Anzahl und Lage von erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie mit der Bestimmung von Art und Umfang der Messungen (§ 89 NWG),

2.1.7
der Überwachung und Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen (ausschließlich hinsichtlich der Planung, der Überwachung und der Einrichtung von Messstellen),

2.1.8
sonstigen Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, soweit wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt möglich sind,

2.1.9
Zwischenfällen mit Gewässerverunreinigungen, sofern sie sich wesentlich auf die Gewässergüte und somit auf die Messergebnisse des GLD auswirken können; die Unteren Wasserbehörden haben den GLD darüber umgehend zu informieren,

und bei

2.2
der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen und Bestandsaufnahmen, Monitoring- und Maßnahmenprogrammen, die aufgrund der §§ 117118 NWG und der §§ 8283 WHG aufgestellt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)