Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.02.2007, Az.: 13 B 198/07
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 07.02.2007
- Aktenzeichen
- 13 B 198/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 62288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2007:0207.13B198.07.0A
Amtlicher Leitsatz
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrags nach §§ 91 ff SGB VIII haben aufschiebende Wirkung.
Kostenbeiträge gemäß §§ 91 ff SGB VIII sind keine öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 15. Januar 2007 gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2006 (Az.: 13 A 199/07) aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag ist zulässig.
Bei verständiger Auslegung ist das Begehren des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 15. Januar 2007 gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2006 (Az.: 13 A 199/07) begehrt. Zwar war der Antrag dem Wortlaut nach auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet. Gehen jedoch die Beteiligten irrtümlich davon aus, hinsichtlich eines Verwaltungsaktes bestehe keine aufschiebende Wirkung einer Klage und wird deshalb durch den Belasteten ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, so ist ein solcher Antrag in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO umzudeuten (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rz 181). Ein solcher Fall liegt hier vor (s.u.).
Der Antrag ist auch begründet. Die Klage des Antragstellers gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2006 hat aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Beteiligten sind irrtümlich davon ausgegangen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallen ist. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach dieser Vorschrift "bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten". Die Festsetzung eines Kostenbeitrags nach §§ 91 ff SGB VIII ist keine Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten in diesem Sinne.
Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind die in einem Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens für die öffentlichrechtliche Tätigkeit der Behörde entstehenden Kosten, die sich in Gebühren und Auslagen unterteilen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 21 M 82/89 -, NVwZ 1989, 10951096; Schoch, a.a.O., Rn. 118). Ein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff SGB VIII wird jedoch nicht für die Verwaltungstätigkeit der Behörde als solche erhoben, sondern dient der Herstellung des Nachrangs durch den nachträglichen Einsatz - die Heranziehung - von Einkommen und Vermögen der in § 92 Abs. 1 SGB VIII genannten Personen.
Die Festsetzung eines Kostenbeitrags ist auch keine Anforderung öffentlicher Abgaben. Als Ausnahmevorschrift ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO eng auszulegen. Die Vorschrift greift in Bezug auf den Begriff der öffentlichen Abgaben aus der Gesamtheit der Geldleistungen, die von Hoheitsträgern durch Verwaltungsakt angefordert werden, gezielt lediglich den Kreis von Zahlungspflichten heraus, der von der Zweckrichtung her Gemeinsamkeiten mit den Steuern aufweist und es wegen dieser Parallelität rechtfertigt, dass sich das öffentliche Interesse am sofortigen Zahlungseingang ebenso wie im Steuerrecht gegenüber dem sonst als vorrangig anerkannten Interesse des Schuldners durchsetzt, vor Unanfechtbarkeit des Heranziehungsbescheides nicht leisten zu müssen. Deshalb gehören zu den öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO neben Steuern, Gebühren und Beiträgen lediglich solche Abgaben, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112; Nds. OVG, Urteil vom 18. September 2003 - 9 LB 92/03 -, NdsVBl 2004, 244).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff SGB VIII nicht. Es fehlt am Finanzierungscharakter. Der Kostenbeitrag hat sein Ziel nicht in der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, sondern soll den Grundsatz der Nachrangigkeit der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 2 SGB VIII zur Geltung bringen. Der Jugendhilfeträger hat zunächst die Jugendhilfeleistungen in voller Höhe selbst zu erbringen und kann dann unter Anwendung typischer sozialrechtlicher Billigkeitsregelungen, die sich vom allgemeinen Abgabenrecht unterscheiden, durch Erhebung eines Kostenbeitrags teilweise Rückgriff gegen die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen nehmen. Der Anlass für Maßnahmen, für die nach § 91 SGB VIII Kostenbeiträge verlangt werden können, ist von vielfältigen Gesichtspunkten erzieherischer und persönlicher Natur geprägt. Es sind in großem Umfang individuelle Umstände und wertende Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Weder der Umfang der notwendigen Maßnahmen noch die hierfür aufzuwendenden Kosten noch die Höhe des zu fordernden Kostenbeitrags können daher auch nur annähernd abgeschätzt werden. Eine Planbarkeit der Einnahmen ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Diese Auffassung entsprach bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) allgemeiner Meinung (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 1990 - Bs IV 180/90 -, FEVS 41, 331 und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 1990 - Bs IV 253/90 -, HmbJVBl 1991, 54 zu § 81 JWG; OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 1999 - 1 M 4/99 -, NVwZ-RR 2000, 63; VG Ansbach, Beschluss vom 18. Januar 2005 - AN 14 S. 04 .03142 - , juris; Schellhorn, in: Schellhorn u.a., SGB VIII/KJHG, § 93 Rz 11).
Zwar soll nach der Regierungsbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BT-Drucks. 15/3676 S. 41) - allerdings ohne nähere Begründung - die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Kostenbeitragsbescheid über § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen sein. Hiervon geht nunmehr auch ein Teil der Rechtsprechung (VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 24/06 -, juris) und der neueren Literatur (Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rz 11; DIJuF-Rechtsgutachten vom 21. Dezember 2005 - J 3.317 My - JAmt 2006, S. 28) aus. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung vertritt demgegenüber auch nach der erfolgten Gesetzesänderung die Auffassung, dass es sich bei der Erhebung eines Kostenbeitrags nach §§ 91 ff SGB VIII nicht um öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt (HessVGH, Beschlüsse vom 5. September 2006 - 10 TG 1915/06 -, NJW 2007, 241 m.w.N. und - 7 G 1917/06 (3) -, JAmt 2006, 455; VG Halle, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 4 B 213/06 HAL -, JAmt 2006, 414).
Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine substantielle Neuregelung ist durch die Gesetzesänderung nicht erfolgt. Zwar werden nach der auf der Rechtsgrundlage des § 94 Abs. 5 S. 1 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) die Kostenbeiträge nunmehr nach einer feststehenden Tabelle erhoben, die sowohl das maßgebliche Einkommen des Elternteils berücksichtigt als auch die Zahl der untergebrachten Kinder. Es sind aber nach wie vor in großem Umfang individuelle Umstände zu berücksichtigen. So bestimmt etwa § 92 Abs. 4 S. 1 SGB VIII n.F., dass ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Bei der Berechnung des Einkommens sind nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VIII weitere Belastungen zu berücksichtigen, darunter auch Schuldverpflichtungen. Zwar sieht Satz 3 der Regelung vor, dass der Abzug durch eine pauschale Kürzung des zuvor errechneten Betrages um 25 vom Hundert erfolgt, jedoch lässt Satz 4 der Bestimmung auch die Berücksichtigung der darüber hinausgehenden Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Aus all diesen Regelungen folgt, dass der Jugendhilfeträger auch nach den derzeit geltenden Regelungen in erheblichem Umfang individuelle Umstände sowohl bei der Frage berücksichtigen muss, ob überhaupt ein Kostenbeitrag erhoben wird als auch bei der Berechnung des Einkommens und damit der Höhe des zu erhebenden Beitrages (HessVGH, Beschluss vom 5. September 2006, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 21. Dezember 2005 nicht, die davon ausgeht, dass das bundeseinheitlich gestaffelte System der Kostenheranziehung nun die Stetigkeit des Mittelflusses sichere (DIJuF, Stellungnahme vom 21. Dezember 2005, a.a.O., S. 29). Zwar mag bei der Bundesregierung und nachfolgend auch beim Bundestag und Bundesrat die Auffassung vorgeherrscht haben, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid entfalle nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, jedoch ist diese Auffassung nicht Inhalt des Gesetzes und damit nicht rechtsverbindlich geworden. Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung eine Klarstellung vorzunehmen und nämlich durch die nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO mögliche Regelung, dass ein Widerspruch und eine Klage gegen einen Heranziehungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Er hat dazu aber keine Veranlassung gesehen, weil er von einem Wegfall der aufschiebenden Wirkung unter Anwendung der Nr. 1 der Vorschrift ausgegangen ist. Diese Bewertung ist jedoch nicht verbindlich, insbesondere nicht für die die Regelung in § 80 Abs. 2 VwGO anwendenden Gerichte (HessVGH, Beschluss vom 5. September 2006, a.a.O