Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 08.02.2007, Az.: 6 A 3169/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 08.02.2007
- Aktenzeichen
- 6 A 3169/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2007:0208.6A3169.05.0A
Amtlicher Leitsatz
- 1.
1.) Nach den maßgeblichen Voraussetzungen des § 40 VI 3 BBesG ist der SOS Kinderdorf e.V. ein dem öffentlichen Dienst gleichgestellter Arbeitgeber, dessen an die Ehefrau eines Beamten nach den Grundsätzen des BAT-KOM gewährter Ehegattenanteil im Ortszuschlag zur Halbierung des Familienzuschlags der Stufe 1 führt.
- 2.
2.) Zur Rückforderung diesbezüglich überzahlter Dienstbezüge
- 3.
3.) Der Lauf der für Rückforderungsansprüche geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) ist auch in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen (in Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - zu Bereicherungsansprüchen).
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein Studienrat im niedersächsischen Schuldienst, wendet sich gegen die Rückforderung und Aufrechnung überzahlter Dienstbezüge (halber Familienzuschlag der Stufe 1) für die Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 2003.
Er klagt gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005. Darin forderte der Beklagte die für den oben genannten Zeitraum errechnete Überzahlung in Höhe von 5.105,44 Euro brutto (Berechnung Blatt 183-187 der Beiakte A) zurück, gewährte ihm im Rahmen der Billigkeit Ratenzahlung in Höhe von 300,-- Euro pro Monat und erklärte die Aufrechnung mit den laufenden Bezügen ab Juli 2005. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe in der Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Oktober 2003 den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe erhalten, obwohl ihm dieser Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BBesG lediglich zur Hälfte zugestanden habe. Denn seine Ehefrau sei seit dem 23. Oktober 1995 beim ......, einem dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Arbeitgeber, beschäftigt gewesen und habe im Rahmen ihrer Vergütung nach dem BAT Ortszuschläge bezogen, die der Konkurrenzregelung unterlägen. Gemäß § 12 Abs. 2 BBesG werde die dabei entstandene Überzahlung in voller Höhe zurückgefordert, weil ein Verzicht oder Teilverzicht aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht komme. Allein der Kläger habe durch Unterlassen der Mitteilung des Beschäftigungsverhältnisses die Überzahlung zu vertreten, ohne dass der Behörde ein Mitverschulden anzulasten sei. Die von ihm erwähnte Erklärung vom 10. Juli 2000 liege der Bezügestelle nicht vor. Erst durch die angeforderte Erklärung zur Ehegattenkonkurrenz vom 10. August 2003 sei das Beschäftigungsverhältnis mitgeteilt worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, der verheiratet sei, ein Kind habe und monatliche Nettodienstbezüge in Höhe von 3.400,35 Euro (ohne Kindergeld) beziehe, geböten keinen Verzicht oder Teilverzicht auf die Rückforderung. Im Rahmen der Billigkeit reiche die eingeräumte Ratenzahlung.
Zur Begründung seiner am 1. August 2005 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Rückforderung und Aufrechnung seien rechtswidrig, weil der volle Familienzuschlag Stufe 1 zu Recht gewährt und keine rechtswidrige Überzahlung entstanden sei. Die Voraussetzungen für die hälftige Kürzung seines Familienzuschlags nach § 40 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BBesG lägen nicht vor. Der Arbeitgeber seiner Ehefrau wende nicht einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts im Sinne von § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG an. Nach seiner Mitteilung (Blatt 166 der Beiakte A) erfolge die Anwendung des BAT-KOM jeweils aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, so dass keine Tarikautomatik und auch keine tarifvertragliche Regelung, sondern eine einseitige Regelung mit Charakter einer Richtlinie vorliege. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sei die Anwendung von Richtlinien keine Anwendung eines Tarifvertrages mit einem dem BAT wesentlich gleichen Inhalt. Dementsprechend berücksichtige die Beklagte von der Ehefrau bei ihrem Arbeitgeber erbrachten Zeiten auch nicht im Rahmen der Versorgung. Zudem stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Bund oder eine Körperschaft im Sinne von § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG oder ein Verband am Arbeitgeber der Ehefrau im Sinne von § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG beteiligt sei. Schließlich fehle es an einer Entscheidung des Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle nach § 40 Abs. 6 Satz 4 BBesG. Die übersandte Positivliste des Nds. Finanzministeriums - MF - zu § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG a.F. aus 1989 genüge nicht den Anforderungen. Unklar sei, worauf sie beruhe und in welcher Regelmäßigkeit die aufgenommenen Arbeitgeber überprüft würden. Ohnehin binde die Liste nicht das zuständige Gericht bei der Auslegung des § 40 Abs. 6 BBesG. Im Übrigen sei das Gewicht der ihm angelasteten Mitwirkungspflichtverletzungen zumindest auf der Ermessensebene zu relativieren. Denn die 1995 und 1997 verwendeten Formulare über die Mitteilung veränderter Verhältnisse seien missverständlich und irreführend. Seinerzeit habe er zwar gewusst, dass seine Ehefrau bei einem sonstigen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, nicht aber auch, ob ihr vergleichbare Familien- und Sozialzuschläge gezahlt würden. In Kenntnis dieser Formulare und Unkenntnis der Gewährung konkurrierender Familienzuschläge habe er eine Meldung nicht für erforderlich gehalten. Im Juli 2000 habe er fernmündlich einem Sachbearbeiter des Beklagten unter der Nr. 04941/132255 und dann auch durch Formularerklärung vom 10. Juli 2000 (Blatt 22 GA) Mitteilung über den Arbeitgeber seiner Frau und gewährte Ortszuschläge gemacht. Zudem sei die getroffene Entscheidung ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe nicht gewürdigt, inwieweit durch die Gestaltung der Mitteilungsformulare und durch seine fehlende Kenntnis einer Konkurrenz der Familienzuschläge sich sein Verschulden mindere und ein behördliches Mitverschulden anzunehmen sei. Schließlich berufe er sich auf die Einrede der Verjährung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und erwidert ergänzend: Nach der Konkurrenzvorschrift des § 40 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BBesG ergebe sich die festgestellte Überzahlung. Die Ehefrau des Klägers sei beim ..... beschäftigt und erhalte - etwa ausweislich ihrer Verdienstabrechnung für Januar 2004 (Blatt 173 der Beiakte A) - eine Vergütung nach dem BAT-KOM. Folglich sei der ... ein sonstiger Arbeitgeber im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG, weil er auf die Vergütung der Ehefrau den BAT-KOM anwende und sich die öffentliche Hand an ihm beteilige. In der Vergütung der Ehefrau sei ein Ehegattenanteil im Ortszuschlag in Höhe von 25,93 Euro bei einem Beschäftigungsumfang von 10/38,5 Wochenstunden enthalten. Dies entspreche einem Anspruch auf einen Ehegattenanteil im Ortszuschlag in Höhe von 99,83 Euro bei Vollbeschäftigung. Damit erhalte sie einen Ehegattenanteil im Ortszuschlag in Höhe von mindestens der Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 BBesG. Die Voraussetzungen würden nicht nur von seiner Servicestelle Recht, sondern auch vom Arbeitgeber der Ehefrau bestätigt. Insbesondere bestätige dieser die Beteiligung der öffentlichen Hand (Blatt 182 der Beiakte A). Überdies befinde sich der Arbeitgeber in der Positivliste des Nds. MF zu § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG a.F. aus 1989, die auch 1995 gegolten habe. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten unzureichend und verspätet nachgekommen. Insbesondere habe er unabhängig von der Gestaltung der Formulare für Änderungsmitteilungen die Pflicht gehabt, auf das begonnene Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau hinzuweisen. Eine Mitteilung im Jahre 2000 sei nicht zu den Akten gelangt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Immerhin würdige der Ausgangsbescheid die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers umfassend. Eine Verjährung sei nicht eingetreten nicht vor, da die Rückforderungsansprüche binnen drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen - hier 10. August 2003 - geltend gemacht worden seien. Der Lauf der hier nach § 195 BGB (n.F.) anzuwendenden regelmäßigen Verjährungsfrist sei auch in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu berechnen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die streitige Rückforderung überzahlter Dienstbezüge (halber Familienzuschlag Stufe 1) für die Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 2003 in Höhe von 5.105,44 Euro brutto und die diesbezüglich erklärte Aufrechnung mit den laufenden Bezügen in monatlichen Raten von 300,-- Euro ab Juli 2005 in den angefochtenen Bescheiden sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Einer vorgeschalteten Rücknahme zugrundeliegender Bewilligungsbescheide nach § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG bedurfte es nicht, da die monatlichen Dienstbezüge im streitigen Zeitraum nicht auf der Grundlage von Bescheiden gewährt wurden und es sich bei den Gehaltsmitteilungen des Beklagten nicht um Verwaltungsakte handelt. Dem Kläger sind in den eingangs im Einzelnen bezeichneten Monaten ohne rechtlichen Grund Familienzuschläge der Stufe 1 in voller Höhe gewährt worden, obwohl ihm diese gemäß § 40 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BBesG lediglich zur Hälfte zustanden. Denn seine Ehefrau war seit dem 23. Oktober 1995 beim ...., einem dem öffentlichen Dienst nach den genannten Vorschriften gleichgestellten Arbeitgeber beschäftigt und bezog im Rahmen ihrer Vergütung nach dem BAT-KOM Ortszuschläge, die der Konkurrenzregelung unterliegen. Den Verdienstabrechnungen für die Ehefrau des Klägers (etwa für Januar 2004, Blatt 173 der Beiakte A) und den Erläuterungen ihres Arbeitgebers ist zu entnehmen, dass die Ehefrau ihre Vergütung in Anlehnung an den BAT-KOM bezieht und sie einen Ehegattenanteil im Ortszuschlag in Höhe von 25,93 Euro monatlich bei einem Beschäftigungsumfang von 10/38,5 Wochenstunden erhielt. Hochgerechnet entspricht dies einem Anspruch auf einen Ehegattenanteil im Ortszuschlag in Höhe von 99,83 Euro bei Vollbeschäftigung. Folglich bezog sie einen Ehegattenanteil im Ortszuschlag in Höhe von mindestens der Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG.
Entgegen der Auffassung des Klägers findet die Konkurrenzvorschrift des § 40 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 und 4 BBesG auf das genannte Arbeitsverhältnis bei dem ..... Anwendung. Steht der Ehegatte eines Beamten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags zu, so erhält der Beamte nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte. Nach § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG steht dem öffentlichen Dienst in diesem Sinne die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitsgebers gleich, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände (Land, Gemeinde, andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Verbände von solchen) durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft nach § 40 Abs. 6 Satz 4 BBesG das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Diese Voraussetzungen für die Anwendung der Konkurrenzvorschrift sind hier erfüllt.
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass sich der .... in der vorgelegten Positivliste des Niedersächsischen Finanzministeriums - Nds. MF - zu der Vorläufervorschrift § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG a.F. aus dem Jahre 1989 befindet (Blatt 29 GA) und sinngemäß auch der Arbeitgeber der Ehefrau in seinen Mitteilungen vom 1. Dezember 2003 und 7. Dezember 2004 (Blatt 166 und 182 der Beiakte A) die Voraussetzungen der Konkurrenzvorschrift bestätigt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Erklärung des für das Besoldungsrechts zuständigen Ministeriums bzw. der von ihm bestimmten Stelle nach § 40 Abs. 6 Satz 4 BBesG keine konstitutive Wirkung (BVerwG, Urteil vom 15. November 2001 - 2 C 69.00 - DÖD 2002, 65 = ZBR 2003, 41). Die behördliche Entscheidung stellt nach Sinn und Zweck des § 40 Abs. 6 Satz 4 BBesG kein Rechtsakt mit verbindlicher Wirkung gegenüber dem Besoldungsempfänger dar, was bereits daraus folgt, dass sie dem betroffenen Besoldungsempfänger nicht bekannt gegeben werden muss. Eine Veröffentlichung ist ebenfalls nicht vorgesehen. Der Zweck der Regelung liegt lediglich darin, in Zweifelsfällen eine einheitliche Anwendung des § 40 Abs. 6 BBesG durch die Besoldungsstellen zu gewährleisten und nicht darin, eine rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen. Ebenso wenig hat die Auskunft des Arbeitgebers konstitutiven Charakter, weil die gesetzliche Bestimmung in § 40 Abs. 6 BBesG nicht durch derartige Erklärungen bzw. Entscheidungen abgeändert werden kann (so auch: VG Bayreuth, Urteil vom 17. Januar 2003 - B 5 K 02.656 - juris). Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 6 Satz 1 bis 3 BBesG vorliegen.
Die Ehefrau des Klägers steht in einem Angestelltenverhältnis, das mit einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG gleichgestellt ist, weil der .... einen für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifvertrag - nämlich den BAT-KOM - jedenfalls hinsichtlich der darin über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen anwendet. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der BAT-KOM ein für den öffentlichen Dienst - nämlich Kommunalverwaltungen - seinerzeit geltender Tarifvertrag ist. Ebenso wenig ist nach den Erklärungen des Arbeitgebers und seinen Verdienstbescheinigungen zweifelhaft, dass in Anlehnung an den BAT-KOM Ehegattenanteile im Ortszuschlag gewährt wurden. Die damit im Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers zur Anwendung kommenden Regelungen sind mit denen des BAT-KOM mindestens vergleichbar. Von einem sonstigen Arbeitgeber angewandten Regelungen sind "vergleichbar", wenn das Entgeltsystem, nach dem der Arbeitgeber vergütet wird, Komponenten enthält, die dem Familienzuschlag in den (Beamten-)Besoldungsgesetzen (vgl. §§ 39 bis 41 BBesG) oder dem Sozialzuschlag in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst gleichwertig sind. Zweck der Regelung des § 40 Abs. 4 BBesG über die Kürzung des Familienzuschlags ist es, zu verhindern, dass derselbe Tatbestand aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (vgl. BT-Drucksache 7/4127 S. 40; BVerwG, Urteil vom 15. November 2001 - 2 C 69.00 - a.a.O.). Soweit die Besoldung an familienbezogene Merkmale anknüpft, soll derselbe Umstand nicht zugleich bei mehreren Personen berücksichtigt werden. Von einer "Doppelzahlung" kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn die Entgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familien- oder Sozialzuschlages entsprechen. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Ebenso wenig müssen die Vergütungskomponenten in allen Einzelheiten - insbesondere der Höhe nach - deckungsgleich sein. Es genügt eine strukturelle Übereinstimmung (vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine solche strukturelle Übereinstimmung ist hier nicht nur bei der Bezeichnung des Zuschlags, sondern auch bei dem Leistungszweck, den Leistungsvoraussetzungen und den Leistungsmodalitäten gegeben.
Die genannten Maßstäbe belegen zugleich, dass es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ankommt, dass die Anwendung des BAT-KOM beim Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers keiner "Tarifautomatik" unterliegt, sondern Vergütungsänderungen jeweils durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Entscheidend ist - auch nach der weiten Fassung des § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG - nicht die Frage, in welcher Weise im öffentlichen Dienst geltende Tarifverträge oder vergleichbare Regelungen in Kraft gesetzt wurden, sondern der Umstand, dass die Regelungen gelten. Die Anwendung der Konkurrenzvorschrift wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, ob der Beklagte von der Ehefrau bei ihrem Arbeitgeber erbrachte Zeiten im Rahmen der Versorgung berücksichtigt.
Das weitere Tatbestandsmerkmal einer Beteiligung der öffentlichen Hand "durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise" ist bereits nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG weit gefasst und wird auch von der Rechtsprechung weit ausgelegt (OVG NW, Urteil vom 28. August 1997 - 6 A 1137/96 - juris). Die in der Bescheinigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Klägers vom 7. Dezember 2004 bescheinigten Zuwendungen der öffentlichen Hand reichen hiernach aus, mögen sie auch nur anteilmäßig einen geringfügigen Umfang einnehmen.
Dadurch, dass der Kläger in der Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Oktober 2003 den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe erhielt, obwohl ihm dieser Familienzuschlag nur zur Hälfte zustand, ergab sich nach der nicht vom Kläger beanstandeten Berechnung des Beklagten (Blatt 183 bis 187 der Beiakte) eine Überzahlung der Dienstbezüge in Höhe von 5.105,44 Euro brutto, die mangels eines rechtlichen Grundes zurückgefordert werden durfte.
Der Kläger kann sich gegenüber diesem Rückforderungsanspruch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB), da er der verschärften Haftung unterliegt. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlungen ist so offensichtlich gewesen, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB). Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 7.99 - NVwZ-RR 2001, 452). Insbesondere im Hinblick auf die ihm regelmäßig abverlangte Formularerklärung des Beklagten zum Ortszuschlag hätte der Kläger von der möglichen Ehegattenkonkurrenz im Falle einer Erwerbstätigkeit seiner Frau grundsätzlich wissen müssen. So hat er zuletzt vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit seiner Frau unter dem 16. Mai 1994 (Blatt 129 der Beiakte A) eine entsprechende Erklärung an den Beklagten versandt. Nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau zum 23. Oktober 1995 - die ihm wohl kaum entgangen sein dürfte - oblag es ihm, diesen Umstand der Besoldungsstelle des Beklagten mitzuteilen. Insofern musste er nicht die genaue Reichweite der Konkurrenzvorschrift und ihre Anwendung im Einzelfall kennen, im Rahmen seiner Treuepflicht war er aber gehalten, auf eine Prüfung und Klärung durch den Beklagten hinzuwirken. Dies ist weder zeitnah zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit noch anlässlich seiner folgenden Formularerklärung unter dem 17. Juni 1997 erfolgt, sondern erst durch angeforderte Erklärung zur Ehegattenkonkurrenz vom 10. August 2003. In der Formularerklärung vom 17. Juni 1997 hatte er zwar angekreuzt, dass seine Ehefrau weiterhin bei einem sonstigen Arbeitgeber berufstätig sei, aber den Arbeitgeber nicht bezeichnet und zudem (unzutreffend) angekreuzt, dass sie keine Familien- oder Sozialzuschläge erhalte. Entgegen der Auffassung des Klägers vermag die Gestaltung der Formularerklärungen die dargestellte Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers nicht zu beseitigen oder zu relativieren. Nach der Überzeugung des Einzelrichters kann dem Kläger insoweit auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er im Juli 2000 fernmündlich einem (nicht näher namentlich benannten) Sachbearbeiter des Beklagten unter der Rufnummer 04941/132255 und dann auch später durch Formularerklärung vom 10. Juli 2000 (Blatt 22 GA) Mitteilung über den Arbeitgeber seiner Frau und gewährte Ortszuschläge gemacht haben will. Denn den Zugang dieser Erklärungen beim Beklagten vermag er nicht nachzuweisen. Weder findet sich ein Vermerk über das vermeintliche Ferngespräch noch das Original der Formularerklärung in den Akten des Beklagten. Hinweise darauf, dass diese Informationen mutwillig von Mitarbeitern des Beklagten unterdrückt wurden, sind weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. Folglich vermochte der Kläger nicht nachzuweisen, dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
Allerdings ist die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nur in der Regel, nicht aber schlechthin in diesen Fällen ausgeschlossen (VGH BW, Urteil vom 7. November 1978 - IV 1005/78 - Justiz 1979, 349; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage 2005, Rdnr. 734). Die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt, der den Gläubiger in Ausnahmefällen nach § 242 BGB hindert, den Wegfall der Bereicherung nicht zu beachten. Die besonderen Umstände des Einzelfalles können nämlich eine Lage schaffen, in der es dem Pflichtigen ausnahmsweise nicht versagt ist, seine Entreicherung befreiend geltend zu machen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Insoweit ist u.a. bedeutsam, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum die ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist nicht zu beanstanden. Da eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnis der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zu Grunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt sind. Eine darüber hinaus gehende Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 - NVwZ-RR 1999, 387). Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, einen allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O.).
Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Rückforderungsbetrag in voller Höhe, aber immerhin unter Einräumung einer Ratenzahlung (Aufrechnung in Höhe von 300,-- Euro pro Monat mit den laufenden Dienstbezügen) einschließlich einer zinslosen Stundung der noch nicht fälligen Raten einfordert. Denn vorwerfbare Versäumnisse der Dienststelle des Beklagten im Zusammenhang mit der Überzahlung kann auch der Einzelrichter nicht feststellen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der Gestaltung der verschiedenen Formularerklärungen, die den Kläger nicht davon entbinden, ordnungsgemäße Angaben zum Arbeitsverhältnis seiner Ehegattin zu machen und an einer Klärung des Konkurrenzverhältnisses mitzuwirken. Im Ausgangsbescheid vom 10. Juni 2005 sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers entsprechend dem damaligen Kenntnisstand gewürdigt und in nicht zu beanstandender Weise entsprechend dem Nettogehalt angemessene Raten ermittelt worden. Auf besondere persönliche oder wirtschaftliche Härten hatte der Kläger weder in der Anhörung noch im Widerspruchsverfahren hingewiesen. Mithin gab es keinen Anlass, für weitergehende Erwägungen. Im Hinblick auf diese Billigkeitserwägungen in den Bescheiden und den ergänzenden Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren lassen sich bei der streitigen Rückforderungsentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO bedeutsame Ermessensfehler nicht feststellen.
Schließlich vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich eines Teils der Rückforderung berufen. Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 3138) betrug die Verjährungsfrist für derartige Rückforderungsansprüche 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.), wobei die Frist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begann (§ 198 Satz 1 BGB a.F.). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist auf 3 Jahre verkürzt (§ 195 BGB n.F.), ihren Beginn jedoch nicht nur an das Entstehen des Anspruchs, sondern auch an die positive Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände und der Person des Schuldners geknüpft (§ 199 BGB n.F.). Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die Verjährungsfrist - wie hier teilweise - nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.
Hiervon ausgehend ist jedenfalls der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 in Höhe von 1.293,64 Euro nicht verjährt. Insoweit ist nach § 195 BGB (n.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren anwendbar. Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB (n.F.) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hieraus folgt für den Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003, dass die Verjährungsfrist - unabhängig von einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen seitens des Beklagten - frühestens am 31. Dezember 2006 enden kann mit der Folge, dass die Rückforderung mit Bescheid vom 10. Juni 2005 in jedem Fall vor Ablauf der Verjährung erfolgte. Entsprechendes gilt für die Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002, da insoweit die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2002 zu laufen begann und erst am 31. Dezember 2005 geendet hätte, wenn sie nicht durch den Rückforderungsbescheid bereits gehemmt worden wäre.
Die Rückforderungsansprüche des Beklagten für die Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 2001 in Höhe von 3.811,80 Euro sind ebenso wenig verjährt. Zwar sehen die Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nunmehr die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB vor und bestimmen, dass diese von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist, also Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt sein könnten. Jedoch ist der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist auch in diesen Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.) zu berechnen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - Pressemitteilung Nr. 12/2007; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 U 7/05 - juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30. November 2005 - 3 U 21/03 - ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 4 U 148/05 - NJW 2006, 304 jeweils mit weiteren Nachweisen; a.A. VG Lüneburg, Urteile vom 25. April 2006 - 1 A 14/06 - juris und 11. Januar 2006 - 1 A 90/05 -; Assmann/Wagner, NJW 2005, 3169, 3169). Etwas anderes gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hinsichtlich der Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, nur für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 sowie in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, in denen die 30-jährige Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2004 abläuft.
Der Wortlauf des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB steht dieser teleologisch berichtigenden Auslegung nicht entgegen (so aber: VG Lüneburg, a.a.O.; Assmann/Wagner a.a.O. 3171). Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB verfolgt lediglich den beschränkten Zweck, eine Rückwirkung des neuen Rechts zu verhindern (Gsell, NJW 2002, 1297, 1300). Ein umfassende abschließende Festlegung trifft die Vorschrift nicht. Ihre Regelung ist insbesondere für die anderen, nach § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB zu behandelnden Überleitungsfälle bedeutsam, in denen die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren früher abläuft, als die von dem 1. Januar 2002 an zu berechnende dreijährige Verjährungsfrist. Würde die Verjährungsfrist des § 195 BGB (n.F.) unabhängig von dem Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners zu laufen beginnen, widerspräche dies dem Ziel der Neuregelung, dem Gläubiger zum Ausgleich der Verkürzung der Verjährungsfrist eine ausreichend lange Überlegungszeit zur Verfügung zu stellen. Der Überleitungsgläubiger stünde dann ungünstiger, als dies das alte und das neue Recht jeweils isoliert vorsehen. Dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt haben könnte, erschließt sich weder aus den Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 14/6040) noch aus sonstigen Umständen. Unterliegt demnach der fragliche Anspruch nach dem maßgeblichen Willen des Gesetzgebers insgesamt den §§ 195, 199 BGB (n.F.), müssen die Kriterien des § 199 Abs. 1 BGB (n.F.) am 1. Januar 2002 erfüllt sein, wenn die Verjährungsfrist an diesem Tag zu laufen beginnen soll. Liegen die subjektiven Voraussetzungen erst später vor, verschiebt sich der Fristbeginn unter Berücksichtigung der "Ultimo-Regel" des § 199 Abs. 1 BGB (n.F.) entsprechend.
Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen begann die neue dreijährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch betreffend die Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 2001 nicht bereits am 1. Januar 2002, sondern - nach Kenntniserlangung im August 2003 - am 31. Dezember 2003 mit der Folge zu laufen, dass der Anspruch insoweit bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 10. Juni 2005 nicht verjährt war. Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB (n.F.) erforderlich und genügend ist grundsätzlich die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Anspruch ergibt. Es kommt darauf an, ob der Betroffene diese Kenntnis insoweit besitzt, dass er eine Klage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, ihm die Klageeinreichung also zumutbar ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041, 2042; Heinrichs in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, Rdnr. 27 zu § 199). Diese Voraussetzungen lagen bei dem Beklagten nicht vor, bevor ihm im August 2003 das Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau des Klägers unter Bezug eines Ortszuschlags mit Ehegattenanteil mitgeteilt wurden. Die behauptete ordnungsgemäße Information des Beklagten bereits im Juli 2000 konnte der Kläger - wie oben dargelegt - nicht zur Überzeugung des Einzelrichters nachweisen. In seiner Formularerklärung vom 17. Juni 1997 hatte der Kläger die Gewährung von Familien- oder Sozialzuschlägen an seine Ehefrau durch ankreuzen verneint und im Übrigen keinen Arbeitgeber benannt. Nach § 199 Abs. 1 BGB (n.F.) ist als Fristbeginn der Schluss des Jahres nach Kenntnisnahme oder grob fahrlässiger Unkenntnis bestimmt.
Schließlich ist auch die Aufrechnung der Rückforderungsansprüche mit den laufenden Versorgungsbezügen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Aufrechnung mit einer Gegenforderung keine Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheides ist und diese Rechtsprechung auch später bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94). Sie ist vielmehr von der Privatrechtsordnung gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem Gegner erhobenen Anspruch und dient gleichzeitig der Befriedigung des eigenen Anspruchs. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG kann der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies ist hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß §§ 387, 388 BGB geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.