Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.02.2007, Az.: 1 B 428/07
Anspruch einer Partei auf Benutzung einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung; Bestimmung des Widmungszwecks durch gängige Praxis; Vorwegnahme einer Entscheidung des Antragsgegners
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 09.02.2007
- Aktenzeichen
- 1 B 428/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 15977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2007:0209.1B428.07.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 28.02.2007 - AZ: 10 ME 74/07
- BVerfG - 07.03.2007 - AZ: 2 BvR 447/07
Rechtsgrundlagen
- § 5 Parteiengesetz
- § 123 VwGO
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg -1. Kammer -
am 9. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der nach § 123 VwGO statthafte Antrag kann keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Öffentliche Einrichtungen der Gemeinde stehen nach § 22 Abs. 1 NGO den Einwohnern der Gemeinde zur Benutzung zur Verfügung. Für politische Parteien ist noch die spezielle Regelung in § 5 Parteiengesetz zu beachten, dass bei der Gewährung öffentlicher Leistungen alle Parteien gleich behandelt werden müssen.
Der Anspruch auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen nach § 22 Abs. 1 NGO besteht für Gemeindeeinwohner ebenso wie für politische Parteien jedoch nur im Rahmen der Widmung der öffentlichen Einrichtung. Nutzungen, die von dem vorgesehenen Zweck nicht gedeckt sind, können nicht verlangt werden. Der Widmungszweck kann etwa durch Satzungen, dingliche Verwaltungsakte, Allgemeinverfügungen aber auch durch gängige Praxis bestimmt werden.
Die Antragsgegnerin hat dazu vorgetragen, dass das Kulturzentrum PFL entsprechend seiner Widmung als Veranstaltungsort für kulturelle Darbietungen mit regionalem Bezug vorgehalten wird. Gängige Praxis sind auch die Sitzungen des Rates der Stadt Oldenburg oder öffentliche Veranstaltungen mit politischem Bezug in den Räumen des PFL. Vom Widmungszweck erfasst sind jedoch nicht parteiorganisatorische und damit parteiinterne Veranstaltungen wie etwa ein Parteitag. Derartige Veranstaltungen habe es dort noch nicht gegeben.
Der vom Antragsteller beabsichtigte Nutzungszweck liegt außerhalb des durch die gängige Praxis bestimmten Widmungsrahmens. Wenn der Antragsteller dem gegenüber behauptet, dass im PFL auch Landesparteitage und andere Veranstaltungen politischer Parteien stattgefunden haben dürften, ist dies im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Belang. Es ist Sache des Antragstellers, alle für die Begründung seines Antrages tragenden Voraussetzungen nicht nur zu behaupten, sondern zumindest auch glaubhaft zu machen.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Abgesehen davon, dass keinerlei Anlass besteht, an dem Vortrag der Antragsgegnerin zu zweifeln, ist es nicht Sache des Gerichts, im Verfahren nach § 123 VwGO umfangreiche Ermittlungen anzustellen oder die Antragsgegnerin dazu aufzufordern. Es hätte dem Antragsteller oblegen, Veranstaltungen aus den letzten Jahren anzuführen, die mit dem von ihm geplanten Parteitag vergleichbar sind und die im PFL stattgefunden haben. Derartige Veranstaltungen werden in der örtlichen Presse erwähnt und sind für Einwohner der Gemeinde, -nur die können Ansprüche aus § 22 NGO herleiten -, allgemeinkundige Tatsachen, deren Vortrag der Prozesspartei obliegt, die sich darauf beruft.
Da der Antrag schon mangels Anordnungsanspruch abzulehnen ist, mag offen bleiben, ob er nicht schon wegen Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers unzulässig wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Riemann
Ahrens