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§ 95 ZRHO - Ersuchen um behördliche Auskunft

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ersuchen ausländischer Behörden, mit denen Auskunft über deutsche Verwaltungsvorgänge erbeten wird, sind unerledigt der Prüfungsstelle vorzulegen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit der Erledigung. Wird eine weitergehende Auskunft erbeten, als sie nach den deutschen Vorschriften einer Privatperson in einem gleichen Fall erteilt werden könnte, so hat die Prüfungsstelle eine Weisung der Landesjustizverwaltung einzuholen.

(2) Anfragen ausländischer Konsularbehörden im Inland können unmittelbar beantwortet werden, wenn sie sich auf einen Einzelfall beziehen und sich im Rahmen der den Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder auf Grund besonderer Staatsverträge eingeräumten Befugnisse halten. Dagegen sind Anfragen, die grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere solche von politischer Bedeutung, zum Gegenstand haben, der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

(3) Absatz 2 gilt auch für Anfragen ausländischer diplomatischer Vertretungen im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnehmen.