Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.02.1996, Az.: SS 19/96

Verstoß gegen das Sonntagsbackverbot durch das Aufwärmen von Teigrohlingen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.02.1996
Aktenzeichen
SS 19/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0227.SS19.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Das Aufwärmen von Teigrohlingen unterfällt dem Sonntagsbackverbot

Gründe

1

Das Sonntagsbackverbot ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzgeberische Bedeutung der Regelung besteht darin, die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen allgemein zu schützen. Zusätzlich berücksichtigt sie die besondere Marktsituation im Backgewerbe, die einen starken Anreiz zur Sonntagsarbeit bietet (vgl. BVerfG LRE 28, 326, 335). Sie will ein sich auf den Schutz der Arbeitsruhe negativ auswirkendes Konkurrenzverhalten der im Backgewerbe tätigen Betriebe ausschalten (vgl. BayObLG NVwZ 1990, 799). Der Gesetzgeber hat sich nach dem Erlass der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts auch mit dem Bäckereiarbeitszeitgesetz befasst (BGBl I 1994, 1170, 1178). Er hat sich nicht veranlasst gesehen, die Regelung des Sonntagsbackverbots zu ändern. Möglicherweise bevorstehende Gesetzesänderungen kann der Senat nicht berücksichtigen.

2

Das Aufwärmen von Teigrohlingen in der Art, wie es vom Amtsgericht festgestellt worden ist, stellt einen Verstoß gegen das Sonntagsbackverbot dar. Auf die Entscheidungen des Landgerichts Bremen - 12 O 43/95 - und Frankfurt a. M. - 16 O 423/95 - kann sich der Betroffene zu seiner Verteidigung nicht berufen. Ihnen liegt hinsichtlich der Wärmezeit von etwa 3 Minuten ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Das Amtsgericht hat eine Backzeit von ca. l5 Minuten festgestellt (vgl. OLG Düsseldorf LRE l9, 23, 25 ff sowie Beschluss des Senats vom 27. November l995). Angesichts der eindeutigen Bestätigung des Sonntagsbackverbots durch das Bundesverfassungsgericht hält der Senat eine Billigung des Verhaltens des Betroffenen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Regelung, so LG Berlin - 102 O 187/95 -, rechtlich nicht für möglich.

3

Dass das Herstellen der verkaufsfertigen Brötchen in den Geschäftsräumen einer Tankstelle erfolgt, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Es handelt sich hierbei um einen gewerblichen Betrieb i.S. des § l Abs. 1 Nr. 4 BAZG, wie die Vielzahl (2.OOO) der hergestellten Brötchen zusätzlich bestätigt. Für ihn gilt das Sonntagsbackverbot wie für eine Bäckerei oder Konditorei.